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523 Sylvan Ave, 5th Floor
Mountain View, CA 94041USA

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ServicesVerkehrszeichen

Unser Verein setzt sich zum Ziel, durch den Zusammenschluss von Unternehmen, die durch Ihre Tätigkeit direkt und indirekt zur Verkehrssicherheit in Österreich beitragen, durch den kontinuierlichen Austausch von Informationen untereinander, diese aufrecht zu erhalten und zu verbessern.

Mit unserer Informationsdatenbank stellen wir darüber hinaus umfangreiche Informationen zu den aktuellen Verkehrzeichen, Baustellenkennzeichnungen und viele weiterer Informationen übersichtlich und einfach bereit. 

FAQBaustellenkennzeichnung

Allgemeine Grundlagen
Rechtliche Unterlagen für Baustellen
Gesetze

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2015)
Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO 1998 (BGBl. II Nr. 238/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 292/2013)
Bodenmarkierungsverordnung (BGBl. Nr. 848/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 370/2002), hier mit "BMVO" abgekürzt

Richtlinien und Vorschriften für das Strassenwesen (RVS) der österreichischen Forschungsgesellschaft Strasse, Schiene, Verkehr (FSV)
  • RVS 05.05.41 Baustellenabsicherung, Gemeinsame Bestimmungen für alle Straßen, Mai 2012
  • RVS 05.05.43 Baustellenabsicherung, Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung, November 2003
  • RVS 05.05.44 Baustellenabsicherung, Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung, Februar 2016
  • RVS 05.02.11 Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen und Ankündigungen, Anforderungen und Aufstellung, Juli 2009
  • RVS 05.02.12 Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen und Ankündigungen, Beschilderung und Wegweisung im untergeordneten Straßennetz, Juli 2009
  • RVS 05.02.14 Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen und Ankündigung, Leittafeln, Juni 2002
  • RVS 05.02.31 Rückhaltesysteme, Anforderungen und Aufstellung, November 2007
  • RVS 05.03.11 Bodenmarkierungen, Ausbildung und Anwendung von Bodenmarkierungen, Juli 2009
  • RVS 05.03.12 Bodenmarkierungen, Auswahl von Bodenmarkierungen, März 2007
  • RVS 05.04.31 Verkehrslichtsignalanlagen, Einsatzkriterien, Oktober 1998
Ö-Normen des österreichischen Normungsinstitutes
  • ÖNORM EN 471 Hochsichtbare Warnkleidung
  • ÖNORM EN 1317-1 Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 1: Terminologie und allgemeine Kriterien für Prüfverfahren
  • ÖNORM EN 1317-2 Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 2: Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Schutzeinrichtungen und Fahrzeugbrüstungen
  • ÖNORM EN 1317-3 Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 3: Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Anpralldämpfer
  • ÖNORM EN 1317-5 Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 5: Anforderungen an die Produkte, Konformitätsverfahren und -bescheinigung für Fahrzeugrückhaltesysteme
  • ÖNORM EN 13422 Straßenverkehrszeichen (vertikal) - Transportable Straßenverkehrszeichen - Leitkegel und Leitzylinder
  • ÖNORM EN 1436 Straßenmarkierungsmaterialien - Anforderungen an Markierungen auf Straßen
  • ÖNORM B 2440 Bodenmarkierungen - Anforderungen an das Material und dessen Aufbringung
  • ÖNORM V 2006 Temporäre Verkehrs-Lichtsignalanlagen
  • ÖNORM V 2104 Technische Hilfen für blinde, sehbehinderte und mobilitätsbehinderte Menschen, Baustellen- und Gefahrenbereichsabsicherungen.
  • ONR 22440-1 Bodenmarkierungen - Funktionsdauer- Teil 1: Allgemeines
  • ONR 22440-2 Bodenmarkierungen - Funktionsdauer - Teil 2: Ortsgebiet
  • ONR 22441 Richtlinien zur Spezifikation von Bodenmarkierungen und Bodenmarkierungsmaterial
  • ÖNORM EN 12899 1-5 Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen, Teil 1 Verkehrszeichen, Teil 2, Innenbeleuchtete Verkehrsleitsäulen, Teil 3, Leitpfosten und Retroreflektoren, Teil 4 Werkseigene Produktionskontrolle, Erstprüfung, wobei hier die Teile 1 und 3 wichtig sind!
  • ÖNORM EN 1090-1 bis 3 Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken (betrifft jeglichen geschweißten Bauteil)

ACHTUNG: Zusätzlich können zu diesem Thema Erlässe eines Ministeriums oder einer Landesregierung (in ihrem Zuständigkeitsbereich) vorliegen, die in die Arbeit der zuständigen Behörden oder der Straßenverwaltung eingreifen und zu abweichenden Bescheiden oder Auflagen führen können. Da Erlässe nicht öffentlich sind, ist eine Berücksichtigung hier nicht möglich.

Voraussetzungen für Arbeiten auf oder neben der Straße
Voraussetzungen für Arbeiten auf oder neben der Strasse

Für alle planbaren und vorhersehbaren Arbeiten auf oder neben der Straße, die den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr beeinträchtigen können, ist grundsätzlich noch vor Beginn der Arbeiten eine behördliche Bewilligung gemäß § 90 Abs.1 StVO durch den Bauführer einzuholen.


§ 90-bewilligungsfrei sind hingegen Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, Vermessungsarbeiten, kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen sowie Arbeiten an Mautanlagen. Bei allen Arbeiten ist auf die Rechte Dritter zu achten, insbesondere bei Kreuzungen mit anderen Verkehrsträgern sowie bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen.

Verkehrsrechtliche Bewilligung und Verfahren

StVO § 90 Abs. 1:

Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hierfür eine Bewilligung der Behörde auf Antrag des Bauführers erforderlich.

StVO § 90 Abs. 3:

Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet und/oder mit Auflagen (z.B. Absperrungen) erteilt werden.

Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

Ergänzungen:
Unter den Begriff "Arbeiten" fallen alle Tätigkeiten, die den Straßenverkehr bzw. Verkehrsteilnehmer direkt (durch Beanspruchung von Straßenraum) oder durch ihre Auswirkungen (z.B. Schwenkbereich von Baumaschinen, herabstürzende oder umstürzende Gegenstände) betreffen oder beeinträchtigen können.

Für eine zügige Bearbeitung eines Antrages ist eine möglichst genaue Beschreibung der vorgesehenen Arbeiten wichtig. Das umfasst den geplanten Arbeitsbeginn, die voraussichtliche Baudauer, die täglichen Arbeitszeiten, die Art der Arbeitsabwicklung, den benötigten Straßenraum (ob mit oder ohne Absperrungen), Lage und Umfang von Eingriffen in die Straßenoberfläche, voraussichtliche Beeinträchtigungen des Verkehrs (auch unter Berücksichtigung von An- und Abtransporten bzw. deren Umfang), mögliche Verschiebungen durch Witterungseinflüsse, notwendige Vorarbeiten, geplante bzw. baubedingte Unterbrechungen, baubedingte Abfolge verschiedener Arbeiten usw.

Am Ende des Verfahrens steht einerseits der Bewilligungsbescheid und andrerseits eine Verordnung für die Verkehrsregelung. Der Bescheid enthält alle Vorgaben, Auflagen und Einschränkungen in Bezug auf die Einrichtung und Ausstattung der Baustelle und den Ablauf der Arbeiten unter Berücksichtigung des Antrages sowie auch unter Berücksichtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs.

Neben dem Bauführer oder der Person, die die Arbeiten durchführt, hat die Behörde auch den Straßenerhalter, die Gemeinde, die Exekutive, Anrainer und bestimmte Interessensvertretungen in das Verfahren einzubinden, soweit sie von den Maßnahmen betroffen sind.

Gegen einen Bescheid ist eine Berufung möglich. Die Verordnung stellt hingegen die rechtliche Grundlage für alle Verkehrsbeschränkungen (Gebote und Verbote) dar, die für die Baustelle geändert, aufgehoben oder neu erlassen werden müssen.

Solche Ge- oder Verbote können sein: Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, Festlegung einer Einbahn, Verkehrsregelungen, Fahrverbote, Änderungen von Vorrangverhältnissen, Ausschluss bestimmter Verkehrsteilnehmer bzw. Verweis auf andere Straßenzüge, Sperrlinien, Richtungspfeile, Haltelinien usw. Werden Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz von arbeitenden Personen notwendig, wobei sich die Arbeitsstelle ständig oder nach bestimmten Phasen verändert, so dürfen diese Beschränkungen nicht über die gesamte Länge des vorgesehenen Tagesplans verhängt werden.

Zuständigkeit der Behörden

StVO § 94a:

Die Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung tritt dann ein, wenn eine Angelegenheit mehr als eine Bezirksverwaltungsbehörde betrifft.

StVO § 94b:

Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. Magistrat bei Städten mit eigenem Statut) ist für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden allgemein, und speziell der Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, gegeben; d.h. also für Baustellen auf Autobahnen, Schnellstraßen, eh. Bundesstraßen B sowie Landesstraßen.

(Für Baustellen auf Autobahnen gilt dies erst seit Oktober 2005. Für allgemeine Verordnungen auf Autobahnen ist nach wie vor der Bundesminister für Verkehr zuständig.)

StVO § 94c:

Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde liegt nur in speziellen Bereichen vor, kann sich aber auch auf Angelegenheiten auf Straßen beziehen; erfordert dann aber die Zustimmung durch BH/Magistrat.

StVO § 94d:

Auf Gemeindestraßen sind die Bewilligungen der Arbeiten einschließlich der Erlassung hierfür notwendiger Verbote und Beschränkungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen (Bescheid: Bürgermeister, Verordnung durch Gemeinderat).

Ergänzungen:
Sind bei grenzüberschreitenden Projekten gleichzeitig zwei oder mehrere Verwaltungseinheiten gleicher Ebene betroffen (Gemeinden, Bezirke, Länder), so geht die Zuständigkeit auf die nächst höhere Ebene über, außer es bestehen andere Regelungen insofern, dass z.B. eine BH federführend handelt und andere Behörden das Ergebnis für ihren Wirkungsbereich übernehmen. Dies wird besonders dann der Fall sein, wenn nur die Zulaufstrecke einer Baustelle in einem anderen Bereich liegt und die entsprechende Verordnung nur eine Formsache ist.

Verordnung von Verkehrsbeschränkungen, -verboten und -geboten

StVO § 43 Abs. 1a:

Die Behörde hat zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben der Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorher bestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen.

In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden VZ so wirksam werden zu lassen, als ob dies durch die Behörde geschehen wäre.

Zeitpunkt und Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) festzuhalten.

StVO § 44 Abs. 1:

Die rechtliche Kundmachung der Verordnung erfolgt durch das Aufstellen der VZ bzw. durch das Aufbringen der Bodenmarkierungen (z.B. Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen). Der Zeitpunkt der Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

Ergänzungen:
Genaue Aufzeichnungen über Änderungen von Ge- oder Verboten sind auch dann notwendig, wenn in der Bewilligung unterschiedliche Regelungen für Arbeitszeit und Pausen bzw. Wochenenden und Feiertage festgelegt, aber keine genauen Zeiten dafür vorgegeben sind oder diese Zeiten aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden können (Abschluss von Arbeiten, witterungsbedingte
Verschiebungen usw.).

Bewilligungsfreie Arbeiten

StVO § 90 Abs. 2:

Ein Bewilligungsbescheid ist nicht erforderlich für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen.

Ergänzungen:
Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sind auch solche Arbeiten durch das Gefahrenzeichen „Baustelle" anzuzeigen bzw. sind Arbeiter mit auffallender Schutzausrüstung auszustatten. Sind zudem Verkehrsbeschränkungen notwendig, ist dafür eine Verordnung der Behörde erforderlich.

StVO § 44b Abs. 1:

Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anbringung von Verkehrsampeln, Signalscheiben, VZ und/oder Bodenmarkierungen veranlassen, als ob dies durch die Behörde geschehen wäre.

Diese Möglichkeit einer schnellen und unbürokratischen Reaktion gilt bei eingetretenen oder zu erwartenden Elementarereignissen bzw. unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen (z.B. Vermurung, Abrutschen eines Straßenteils).

StVO § 44b Abs. 2:

Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.

StVO § 44b Abs. 3:

Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde (Gemeinde bzw. BH/Magistrat) unverzüglich zu verständigen.

StVO § 44b Abs. 4:

War die Veranlassung oder Maßnahme gesetzeswidrig oder sachlich unrichtig oder ist der Grund dafür weggefallen, so muss die Behörde die Aufhebung verlangen.

Ergänzungen:
Die Schwierigkeiten dabei liegen darin, dass Absicherungs- und Baumaßnahmen gleichzeitig beginnen können, wobei die erste Absicherung entweder durch Posten oder Exekutive bzw. Einsatz- oder Arbeitsfahrzeuge erfolgen wird und je nach Dauer der Arbeiten erst schrittweise der Übergang auf eine richtlinienkonforme Ausstattung der Baustelle stattfinden kann.

Dabei ist zu jedem Zeitpunkt auf eine klare Verkehrsregelung und -führung zu achten, insbesondere sobald wie möglich eine richtliniengemäße Absicherung durchzuführen, um eine Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich zu halten oder auszuschließen.

Eingriffe in den Verkehr
Verkehrsregelung
Verkehrsregelung mittels Lichtsignalanlage

Die Verkehrsregelung muss mittels Lichtsignalanlage erfolgen:

 

  • im Bereich von Baustellen im Kreuzungsbereich
  • im Bereich von Baustellen in Gegenverkehrsbereichen mit nur einem Fahrstreifen, wo der Arbeitsbereich länger als 50 m ist (s. RVS 05.05.41 und 05.05.44) und /oder die Strecke nicht zur Gänze eingesehen werden kann.

Falls im lichtsignalgeregelten Bereich Einmündungen oder Kreuzungen mit wesentlichem Verkehrsaufkommen liegen, sind diese möglichst durch eine andere Verkehrsführung auszuschalten. Ist dies nicht möglich, sind diese Stellen in die Lichsignalregelung einzubeziehen. Die Schaltung hat automatisch oder händisch zu erfolgen. Bei hohem Verkehrsaufkommen ist die Verwendung von verkehrsabhängigen Anlagen zu prüfen. Bei Gegenverkehrsbereichen, in denen der Verkehr in beiden Richtungen wechselweise auf einem Fahrstreifen geführt wird und die Strecke nicht zur Gänze eingesehen werden kann, ist eine Regelung mittels einer transportablen VLSA vorzunehmen.

Transportable VLSA haben in ihrer Funktionsweise den ortsfesten VLSA zu entsprechen. Für den Nachtbetrieb ist eine Absenkung der Lichtstärke vorzusehen. Die Ankündigung der Verkehrsregelung durch eine Lichtsignalanlage hat für jede Zufahrtsrichtung durch das VZ StVO § 50 Z 15 "Vorankündigung eines Lichtzeichens" zu erfolgen (siehe Regelpläne).

Verkehrsregelung mittels Wartepflicht

ACHTUNG: Die Darstellung in den Regelplänen für diese Art der Baustelle bedeutet NICHT, dass der Verkehr auf dem Fahrstreifen, der durch die Bauarbeiten belegt ist, wartepflichtig ist. Im anderen Fall tauschen die beiden VZ "Wartepflicht bei Gegenverkehr" (§ 52 Z 5 StVO) und "Wartepflicht für Gegenverkehr" (§ 53 Z 7a StVO) die Plätze.

Die Regelung des Verkehrs mittels "Wartepflicht bei bzw. für Gegenverkehr" richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Wartepflicht ist so zu regeln, dass ein möglicher Rückstau der Wartepflichtigen nicht in den Bereich einer Straßen- oder Eisenbahnkreuzung reicht. Neben der Gefahr des Zustauens kommt bei Straßenkreuzungen dazu, dass sich Staus idR im Netz ausweiten. Ebenso ist bei Steigungen in Abhängigkeit von ihrem Ausmaß abzuwägen, welche Fahrtrichtung bevorzugt werden soll.

Verkehrsregelung durch Personen

Bei Baustellen von kürzerer Dauer in Gegenverkehrsbereichen mit nur einem Fahrstreifen kann die Regelung des Verkehrs durch Personal mittels Signalscheiben erfolgen. Ist die Baustelle komplett einsehbar, kann die Handregelung auch nur durch eine Person erfolgen, oder unterbleiben.

Die Verkehrsposten müssen entweder durch Sicht, Funk oder andere zuverlässige Methoden sicherstellen
(zB. Signalstab zur Mitgabe beim letzten Fahrzeug, Kennzeichnung des letzten Fahrzeuges durch Magnetaufsetzer), dass die Freigabe der einzelnen Fahrtrichtungen ohne Zweifel erfolgen kann.

Dieses Personal ist entsprechend zu schulen, da hier genauso auf die Probleme Rückstau, Bevorzugung einer Fahrtrichtung, Einbeziehung einer benachbarten Signalanlage usw. einzugehen ist.

Gemäß § 97 Abs. 3 STVO müssen Personen, die den Verkehr im Zuge einer Baustelle regeln sollen und keine „Organe der Straßenaufsicht" sind, durch Bescheid der Behörde (in Wien MA 65) mit der Straßenaufsicht betraut werden (für max. 3 Jahre – Verlängerung möglich).

Voraussetzungen für die Betrauung sind:

  • Mindestens 21 Jahre alt
  • Aufrechte Lenkberechtigung Klasse B
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Absolvierung eines Ausbildungskurses für Baustellenüberwachung
  • Auszug aus dem Strafregister, Keine gravierenden Verwaltungsstrafen

Die betrauten Organe sind rechtlich betrachtet funktionell der Bezirksverwaltungsbehörde / Bundespolizeidirektion zugeordnet (Amts- bzw. Organhaftung). Sie sind jedoch nicht befugt Personen anzuhalten, Ausweiskontrollen oder Festnahmen durchzuführen.

Bei schwerwiegenden Verkehrsübertretungen sind sie wie Privatpersonen berechtigt, Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. Im Falle eines Verkehrsunfalles sind die betrauten Personen verpflichtet die erforderliche Hilfeleistung zu erbringen, die Gefahrenstelle abzusichern und Rettung, Bauführer und Exekutive zuverständigen.

Allgemein

StVO § 31 Abs. 1:

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsampeln, Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen usw.) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

StVO § 32 Abs. 6:

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei Arbeiten auf oder neben der Straße sind vom Bauführer auf seine Kosten anzubringen.

StVO § 36 Abs. 2:

Die Armzeichen und Lichtzeichen (für die Verkehrsregelung) sind von den Organen der Straßenaufsicht (Verkehrsposten) unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu geben.

StVO § 36 Abs. 3:

Wird der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt, so sind diese Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechend den bestehenden Verhältnissen einzustellen.

StVO § 40 Abs. 1:

Die Zeichen "Halt" oder "Freie Fahrt" können ebenfalls mit einer roten und grünen Signalscheibe gegeben werden.

StVO § 40 Abs. 2:

Ob der Verkehr bei Arbeiten auf der Straßen, wenn nur ein Fahrstreifen befahrbar ist, mittels Signalscheibe geregelt werden soll, bestimmt die Behörde. Sie wird auch festlegen, wer diese Regelung des Verkehrs durchführen darf (z.B. ein mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten betrautes Unternehmen).

Einmündungen im Bereich der Baustelle

Einmündungen im Bereich der Baustelle sind möglichst durch Änderung der Verkehrssituation zu vermeiden, andernfalls sind sie in die Verkehrsregelung mit einzubeziehen. Es ist auf eine leicht erkennbare Verkehrsführung zu achten. Die vorhandene Wegweisung ist in die Beschilderung der Arbeitsstelle zu integrieren.

Fußgänger- und Radverkehrsanlagen

Bei der Wahl der Abschrankungen ist auf die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer besonders Bedacht zu nehmen. Die Sperre einer Fußgänger- und Radverkehrsanlage soll nur bei geringer Verkehrsbedeutung erfolgen. Bei Einleitung in den Mischverkehr sind geeignete Maßnahmen für den motorisierten Individualverkehr zu treffen.

Umleitungen sollen für Fußgänger nicht mehr als 50m und für Radfahrer nicht mehr als 500m betragen. Diese Ersatzroute muss für den Zeitraum der Umleitung deutlich erkennbar sein.

Wenn der Radverkehr unmittelbar neben der Fahrbahn geführt wird, ist ein Sicherheitsabstand von 15cm einzuhalten. Bei Einengungen von Fußgänger- und Radverkehrsanlagen in Baustellenbereichen sind folgende Mindestbreiten einzuhalten:

Baustelle  Art der Anlage Regelbreite/Mind. Breite b
Gehweg 1,00 m / 1,40 m
Radweg 1 Ri 1,00 m / 1,20 m
Radweg 2 Ri 1,60 m / 1,90 m
Geh- u. Radweg 1 Ri 1,20 m / 1,40 m
Geh- u. Radweg 2 Ri 1,60 m / 1,90 m

Bei unvermeidbaren Engstellen sollte eine Mindestbreite von 90 cm erhalten bleiben (Breitenbedarf eines Rollstuhlfahrers).

Bei Verlegung einer Geh- und/ oder Radverkehrsanlage auf die Fahrbahn sind Längs- und Querabsicherungen gegenüber dem Fließverkehr durch mindestens eine Lattenreihe anzubringen.

Weitere Details sind den Regelplänen zu entnehmen.

Umleitungen

Gemäß RVS 05.02.12 sind Straßenstrecken, die wegen Bauarbeiten beschränkt befahrbar sind oder gesperrt werden müssen, mit VZ für die Kennzeichnung von Umleitungsstrecken auszurüsten. Eine Umleitung ist eine Maßnahme zur Verkehrslenkung und kann temporär oder dauerhaft erforderlich sein, wobei sie jeweils auch tageszeitlich begrenzt sein kann. Eine Umleitung kann auch nur für bestimmte Fahrzeugarten notwendig sein.

Umleitungen sind auf dem gesamten Streckenverlauf mit durchlaufend eindeutiger Zielangabe zu kennzeichnen. Die Umleitungsbeschilderung ersetzt eine bestehende Wegweisung und ist rückstrahlend auszuführen.
Ist eine Umleitung des Fußgänger- oder Radverkehrs notwendig, soll gem. RVS 05.05.44 die Umleitungsstrecke für Fußgänger nicht mehr als 50m und für Radfahrer nicht mehr als 500m betragen. Diese Ersatzroute muss für den Zeitraum der Umleitung deutlich ersichtlich sein.

Ob die Vorrangverhältnisse auf der Umleitungsstrecke beibehalten oder abgeändert werden, hängt von der Verkehrsstärke des bestehenden Netzes bzw. von der Stärke des Umleitungsverkehrs ab. Änderungen sind im Allgemeinen aus Gründen einer erhöhten Unfallgefahr zu vermeiden. Müssen Veränderungen vorgenommen werden, so ist dies durch zusätzliche Hinweistafeln (zB. "Vorrang geändert") an allen betroffenen Zufahrten hervorzuheben.

Gilt die Umleitung nur für eine bestimmte Fahrzeugart, so ist dies auf allen Umleitungswegweisern vom Beginn bis zum Ende der Umleitung anzuführen. Bei vorübergehenden und tageszeitlich begrenzten Umleitungen sind die Umleitungsvorankündigungen und Umleitungswegweiser mit der Angabe des Beschränkungszeitraumes zu versehen.

Bestehende Wegweiser, Vorwegweiser bzw. einzelne Ziele sind so außer Kraft zu setzen oder durchzustreichen, dass der ursprüngliche Wortlaut erkennbar bleibt. Wichtig ist dies vor allem dann, wenn Lenker die Umleitung nicht von Anfang an befahren, sondern im weiteren Verlauf der Umleitung auf diese stoßen und so rasch erkennen können, für welches ihrer Ziele die Umleitung gültig ist.

Umleitungen dürfen erst eingerichtet werden, wenn auf der vorgesehenen Strecke alle anderen vorzubereitenden Maßnahmen durchgeführt worden sind. Sie müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit (Gewichtsbeschränkungen) überprüft werden.

Wenn ein Straßenzug nach einer Kreuzung noch auf einer bestimmten Länge benützt werden kann, so ist es für die Straßenbenützer hilfreich, die Lage der Baustelle genau zu lokalisieren (Hausnummern, km-Angaben, noch erreichbare Firmen, noch erreichbare Querstraßen).

Sperre von Straßen

Kurzfristige Verkehrsanhaltungen sind wie folgt voranzukündigen:

  • Auf Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung kann dies durch geeignete Personen, Informationstafeln, Stauwarnungen, Medienarbeit u. dgl. Erfolgen.
  • Auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung sind kurzfristige Verkehrsanhaltungen durch Geschwindigkeitsbeschränkungen bis auf 30 km/h herab sowie durch ein Überholverbot voranzukündigen. Dies gilt nicht für Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen, auf denen nur langsam gefahren werden kann.

Längerfristige Sperren dürfen in jedem Fall nur bei einer geeigneten Umleitungsstrecke angeordnet werden.

Aufhebung bestehender Ge- und/oder Verbote bzw. Verkehrszeichen

Sind VZ außer Kraft zu setzen, können sie abmontiert, durchkreuzt oder abgedeckt werden. Es dürfen nur solche Materialien verwendet werden, welche die Oberfläche der VZ nicht beschädigen und die rückstandsfrei zu entfernen sind. Abdeckungen sind wind- und wettersicher auszuführen und dürfen nicht reflektieren.

Besondere Vorsicht ist geboten bei innenbeleuchteten VZ; wenn die Beleuchtung nicht ausgeschaltet werden kann, da bei Dunkelheit die Aufhebung unter Umständen wirkungslos ist. Werden bei Baustellen VZ vorzeitig aufgestellt oder wird die Baustelle vorübergehend aufgehoben, so sind diese VZ auf gleiche Art unwirksam zu machen.

Bei umfangreichen Umleitungen empfiehlt sich eine Aufzeichnung aller geänderten VZ und ihrer Standorte, um beim Abbau der VZ entlang der Umleitungsstrecke keine VZ oder Einsätze in VZ (besonders bei Vorwegweisern oder Änderungen bei Voranzeigern für Einordnen) zu vergessen.

Bestehende Bodenmarkierungen, die der Verkehrsführung im Baustellenbereich nicht entsprechen, sind zu entfernen oder durch eine Baustellenmarkierung zu ersetzen. Genauere Erläuterungen diesbezüglich siehe Kapitel 7.8.

Bodenmarkierungsarbeiten

Für die Absicherung von Markierungsarbeiten sind die erforderlichen Gefahrenzeichen „Baustelle" jeweils mit der Zusatztafel „Bodenmarkierung" zu ergänzen.

Wenn auf Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung bei der Aufbringung der Mittelmarkierung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs soweit eingeengt wird, dass ein gefahrloses Vorbeifahren an der Markiermaschine nicht möglich ist, so muss bei unzureichender Sichtweite in ausreichender Entfernung vor der Markiermaschine ein Arbeitsfahrzeug fahren, das eine zusätzliche Hinweistafel „Bodenmarkierung" mitzuführen hat, die für den Gegenverkehr erkennbar sein muss Die Länge der Arbeitsstelle für Längsmarkierungsarbeiten ist möglichst mit 5 km zu beschränken.

Arbeitsstellen im Tunnel

Die Absicherung einer Arbeitsstelle im Tunnel richtet sich nach den baulichen Anlagen und den vorhandenen sicherheitstechnischen Einrichtungen (Verkehrssteuerungsanlagen). Verkehrsanhaltungen bzw. Reduktion(en) von Fahrstreifen sind dabei ausschließlich außerhalb des Tunnels durchzuführen.

Sonstige Bestimmungen

Der Bauführer hat für jede Baustelle eine verantwortliche Person zu benennen, die ständig erreichbar sein muss, um beschädigte, verstellte oder in Verlust geratene Teile der Beschilderung und/oder Absperrung zu ersetzen. Die Hinterlegung der Daten hat auch bei der nächsten zuständigen Dienststelle der Exekutive zu erfolgen.

Die Aufstellung von Abschrankungen darf erst nach der Aufstellung der VZ erfolgen. Bei der Ausdehnung der Baustelle im Straßenquerschnitt ist einerseits die Restfahrbahnbreite zur Abwicklung des Verkehrs zu berücksichtigen, andererseits ist aber auch im Baustellenbereich das Zu- und Abfahren von Baufahrzeugen, die Lagerung von Material sowie der Schwenk bzw. Rangierbereich von Arbeitsmaschinen zu berücksichtigen. Zu- und Abfahrten von Baufahrzeugen sind so anzulegen, dass andere Verkehrsteilnehmer weder irritiert noch verunsichert werden.

Bei Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung (ausgenommen Autobahnen) dürfen gem. RVS 05.05.43 Fahrstreifen für PKW bis auf eine Breite von 2,50 m und Fahrstreifen für LKW bis auf eine Breite von 3,0 m eingeschränkt werden (einschließlich der erforderlichen Markierung). Fahrstreifen unter 3,0 m Breite sind durch Vorschriftszeichen „Fahrverbot für über 2,0 m breite Fahrzeuge" auf dem Voranzeiger für den Fahrstreifenverlauf zu kennzeichnen. Je Fahrtrichtung ist mindestens ein Fahrstreifen, bei mehrstreifiger Verkehrsführung zumindest der rechte Fahrstreifen LKW-tauglich zu markieren.

Bei langen Arbeitsstellen auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten provisorische Haltebuchten in Abständen von rund 3 km einzurichten.

Ist zu bestimmten Zeiten vor der Baustelle mit Staubildung zu rechnen, so ist in einer Entfernung von 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle (Stauwurzel) auf diese Gefahr hinzuweisen. Dies ist gemäß StVO nur mittels VZ § 50 Z 16 StVO "Andere Gefahr" und Zusatztafel § 54 StVO mit dem Wortlaut "Staugefahr" möglich, die international gebräuchliche Darstellung einer Reihe versetzter Autos (auch in der Form eines Gefahrenzeichens) hat nur Informationsgehalt. Zusätzlich können Hinweistafeln mit Symbolen oder Text das Abstellen des Motors verlangen.

Allgemeine Grundsätze

Gemäß RVS 05.05.41 sind Baustellen örtlich und zeitlich möglichst einzuschränken und nach Möglichkeit nur in verkehrsschwachen Zeiten einzurichten. Für länger dauerende Baustellenunterbrechungen (Winterstillliegezeiten u.dgl.) ist das Erfordernis allfälliger baulicher Absicherungen zu prüfen. Es sind nur jene Verkehrsbeschränkungen vorzusehen, die unumgänglich notwendig sind.


Bei der Absicherung von Baustellen sind alle betroffenen Verkehrsteilnehmer, sowie die Anforderungen mobilitäts- und sinneseingeschränkter Personen zu beachten.
Die Absicherungseinrichtungen sind so anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge rechtzeitig erkannt werden können. Alle VZ und Leiteinrichtungen, die auf eine Baustelle hinweisen, dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Arbeiten angebracht werden. Wenn dies zeitlich nicht möglich ist, sind diese Zeichen bis zum Beginn der Arbeiten außer Kraft zu setzen.


Die Kennzeichnung der Baustellen hat grundsätzlich nach den Regelplänen der RVS zu erfolgen, bei größeren Abweichungen ist ein Verkehrszeichenplan zu erstellen.
Das Aufstellen der Absicherungseinrichtungen hat nach Möglichkeit in Fahrtrichtung zu geschehen, das Abräumen entgegen der Fahrtrichtung. Absperreinrichtungen sind erst nach den VZ aufzustellen. Bei den Abschrankungen ist auf den Schwenkbereich bzw. Arbeitsraum von Baumaschinen zu achten.

Zulässige Fahrgeschwindigkeiten sind im Allgemeinen stufenweise herabzusetzen („Geschwindigkeitstrichter"), die Geschwindigkeitsstufen sollen 30 km/h nicht über- bzw. 20 km/h nicht unterschreiten. Bei Baustellen kürzerer Dauer darf eine stufenweise Herabsetzung der Geschwindigkeit entfallen. Mit den Arbeiten im Straßenraum darf erst begonnen werden, wenn alle VZ und Leiteinrichtungen aufgestellt sind.

Gesetze zur Straßenausrüstung
Strassenverkehrszeichen
Strassenverkehrszeichen gemäss StVO (1960)
Vorschriftszeichen (§ 52 StVO 1960)
Verbots- oder Beschränkungszeichen

§ 52 Ziffer 1: Fahrverbot

(in beiden Richtungen)
Bei Verwendung bei Baustellen ist darauf zu achten, dass nur mit einer Zusatztafel "ausgenommen Baustellenverkehr" der Baustellenverkehr rechtlich korrekt zulässig ist. Weitere Ausnahmen (Anrainerverkehr, Linienbusse, ...) müssen zusätzlich angeschrieben werden. Anstatt des VZ "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" und einer Zusatztafel kann bei einer entsprechenden Verkehrssituation auch das VZ "Sackgasse" verwendet werden.

§ 52 Ziffer 2: Einfahrt verboten

(neu: hochrückstrahlend)
Verwendung bei Baustellen nur, wenn die Zufahrt aus dieser Richtung baustellenbedingt nicht möglich oder nicht erwünscht ist. Ausnahmen (Baustellenverkehr, Linienbus) sind auf einer Zusatztafel kundzumachen.

§ 52 Ziffer 4a: Überholen verboten

(neu: hochrückstrahlend)
Verwendung bei Baustellen gemäß Regelplänen, bei Umleitungen, wenn es auf Grund von erhöhtem Verkehrsaufkommen in bestimmten Bereichen notwendig sein kann. Diese VZ sind auf beiden Seiten einer Straße aufzustellen.

§ 52 Ziffer 4b: Ende des Überholverbotes

Verwendung nur, wenn nicht gleichzeitig auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben werden soll. In diesem Fall ist der VZ § 52 Z 11 zu verwenden ("Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen")

§ 52 Ziffer 5:
Wartepflicht bei Gegenverkehr

Verwendung nur bei gleichzeitiger Aufstellung des VZ § 53 Z 7a ("Wartepflicht für Gegenverkehr") für die Gegenrichtung. Die Regelung des Verkehrs ist aber nur dann auf diese Art möglich, wenn vom Verkehrsteilnehmer der ganze Engstellenbereich eingesehen werden kann. Auf der Rückseite des VZ ist deutlich die Bezeichnung "OBEN" anzubringen, um eine falsche Aufstellung auszuschließen.

§ 52 Ziffer 10a:
Geschwindigkeitsbeschränkung

(erlaubte Höchstgeschwindigkeit -VZ mit der Aufschrift "km" sind nicht mehr gültig!)

Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ergibt sich aus Art, Umfang und Form der Baustelle. Vorhandene Beschränkungen sind außer Kraft zu setzen oder einzubeziehen.
Bei Geschwindigkeitsänderungen zu niedrigeren Geschwindigkeiten im Ausmaß von mehr als 30 km/h ist entsprechend zu staffeln (in 20 oder 30 km/h - Schritten).

Endet die Geschwindigkeitsbeschränkung der Baustelle in einer anderen Geschwindigkeitsbeschränkung, so ist diese Beschränkung kundzumachen. Dies gilt nicht für Ortsgebiet, wenn das übliche Tempo "50" gelten soll bzw. im Freiland bei Tempo "100". Ein gleichzeitig verordnetes Überholverbot im Baustellenbereich ist dann gesondert aufzuheben.

§ 52 Ziffer 10b:
Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung

Verwendung nur, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben werden soll. Sind eine Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Überholverbot gleichzeitig aufzuheben, so ist ein VZ § 52 Z 11 ("Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen") zu verwenden. Fällt das Ende dieser Geschwindigkeitsbeschränkung in einen Bereich einer anderen Geschwindigkeitsbeschränkung (ausgenommen durch VZ gekennzeichnetes Ortsgebiet), so ist diese Geschwindigkeitsbeschränkung kundzumachen.

§ 52 Ziffer 11:
Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen

Verwendung nur, wenn am Ende einer Baustelle beide Beschränkungen gleichzeitig aufzuheben sind und keine weitere andere Geschwindigkeitsbeschränkung folgt, die durch ein entsprechendes VZ kundzumachen ist.

§ 52 Ziffer 13a: Parken Verboten

§ 52 Ziffer 13b:
Halten und Parken Verboten

Diese VZ sind dort aufzustellen, wo ein entsprechender Platz für die Verkehrsführung im Annäherungs- und Baustellenbereich erforderlich ist. Anfang und Ende sind durch Zusatztafeln oder entsprechende Schrift im roten Rand zu kennzeichnen. Auf einer Zusatztafel ist der Beginn der Gültigkeit und eventuell ein täglicher Gültigkeitszeitraum anzuführen. Die VZ sind rechtzeitig vor Baustellenbeginn aufzustellen. Widersprechende Halte- und/oder Parkverbote sind außer Kraft zu setzen oder durch Aufstellen neuer VZ mit entsprechenden Zusatztafeln in ihren Bereichen einzugrenzen.

Gebotszeichen (§ 52 STVO 1960)

§ 52 Ziffer 15:
Vorgeschriebene Fahrtrichtung

(neu: hochrückstrahlend)
Dieses VZ, das dem Fahrzeuglenker die vorgegebene(n) Fahrtrichtung(en) anzeigt, muss in einem angemessenen Abstand vor der Stelle bzw. Kreuzung stehen, für die es gilt. Ist an einer Stelle auf einer bestimmten Seite vorbeizufahren, so muss der Pfeil unter 45° schräg nach unten in diese Richtung weisen. Soll das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern gelten, so ist das durch einen Schriftzug im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel kundzumachen.

Dieses VZ darf auch nur auf der Fahrbahn stehen (z.B. vor einem Hindernis). Weiters kann es für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs notwendig sein, bei Querstraßen vor der Einmündung in einen Baustellen- oder Umleitungsbereich mit geänderter Verkehrsführung diese VZ anzubringen und so dem Verkehrsteilnehmer die Orientierung erleichtern.

§ 52 Ziffer 16: Radweg

§ 52 Ziffer 17a/a: Geh- und Radweg
(gemischt geführt)

§52 Ziffer 22a: Ende eines Gebotes

Vorrangzeichen

§ 52 Ziffer 23: Vorrang Geben

§ 52 Ziffer 24: Halt

(neu: hochrückstrahlend)
Diese VZ dürfen im Ortsgebiet höchstens 10 m, im Freiland höchstens 20 m von der Kreuzung entfernt aufgestellt werden und zwar so, dass ihre Form auch von der Rückseite her erkennbar sein muss. Das heißt aber auch, dass bei Einrichtung einer Baustelle vorhandene VZ dieser Art auf der Rückseite nicht verdeckt werden dürfen.

Sind im Baustellen- oder im Umleitungsbereich Änderungen der Vorrangverhältnisse notwendig, so ist auf Hinweistafeln in entsprechender Entfernung vor dieser Stelle auf diesen Umstand hinzuweisen. Weist der bevorrangte Verkehr auf der Kreuzung einen besonderen Verlauf auf, dann sind entsprechende Zusatztafeln gemäß § 54 StVO Abs. 5 lit e anzubringen.

§ 52 Ziffer 25a: Vorrangstraße

§ 52 Ziffer 25b: Ende der Vorrangstraße

Diese VZ kommen dann zur Anwendung, wenn es im Zuge von Bauarbeiten oder Umleitungen auf dem ganzen Abschnitt oder in Teilbereichen notwendig ist, eine Vorrangstraße vorübergehend einzurichten oder aufzuheben bzw. den Verlauf einer Vorrangstraße vorübergehend zu ändern.

Dabei ist besonders zu beachten, dass bei allen einmündenden Straßen die VZ § 52 Z 23 ("Vorrang geben") oder § 52 Z 24 ("Halt") mit den entsprechenden Zusatztafeln gemäß § 54 StVO Abs. 5 lit d bzw. e angebracht sind. Dies gilt sinngemäß auch bei der Aufhebung einer Vorrangstraße oder einer Änderung des besonderen Verlaufes einer Straße mit Vorrang.

Gefahrenzeichen (§ 50 StVO 1960)

§ 50 Ziffer 8: Fahrbahnverengung

Verwendung der VZ § 50 Ziffer 8a "Straßenverengung beiderseitig", Ziffer 8b "Straßenverengung linksseitig" und Ziffer 8c "Straßenverengung rechtsseitig" entsprechend der tatsächlichen Situation. Sollte bei Gefahr im Verzug für die Ankündigung einer Engstelle für die Erstaufstellung nicht das richtige VZ zur Verfügung stehen, so ist dieses so schnell wie möglich nachzubringen und zu tauschen.

Zu prüfen ist dabei, ob mit dem VZ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sich diese Darstellung auf die gesamte Fahrbahn beziehen soll, oder ob es die Verkehrssicherheit erfordert, die Darstellung der Engstelle für die jeweilige Fahrtrichtung anzukündigen. Dies hat auf jeden Fall dann zu erfolgen, wenn eine Sperrlinie oder sogar eine feste Fahrbahntrennung die übliche Fahrstreifenbreite in irgendeiner Weise einengt.

§ 50 Ziffer 9: Baustelle

Dieses VZ zeigt an, dass Bauarbeiten begonnen, aber noch nicht beendet wurden. Verwendung gemäß den Regelplänen sowie bei allen Arbeiten, bei denen Personen im Bereich befahrbarer Flächen tätig sind.

§ 50 Ziffer 15:
Vorankündigung eines Lichtzeichens

Verwendung bei Baustellen, bei denen die Regelung des Verkehrs durch eine Lichtsignalanlage erfolgt. Dieses VZ ist bei abgeschalteter Lichtsignalanlage (z.B. Arbeitsruhe, Verkehrsregelung mit anderen Mitteln, andere Verkehrsführung) außer Kraft zu setzen.

§ 50 Ziffer 16: Andere Gefahren

Verwendung bei Baustellen in Verbindung mit Zusatztafel, auf der die Art der Gefahr anzugeben ist ("Rollsplitt", "Bankett nicht befahrbar", ...). Dieses VZ und die entsprechende Zusatztafel dürfen nicht verwendet werden, wenn diese Gefahren durch ein anderes Gefahrenzeichen ausgedrückt werden kann (z.B. "Schleudergefahr").

Hinweiszeichen (§ 53 StVO 1960)

§ 53 Ziffer 7a:
Wartepflicht für Gegenverkehr

Verwendung nur bei gleichzeitiger Aufstellung des VZ § 52 Z 5 ("Wartepflicht bei Gegenverkehr") für die Gegenrichtung. Auf der Rückseite des VZ ist deutlich die Bezeichnung "OBEN" anzubringen, um eine falsche Aufstellung auszuschließen.

§ 53 Ziffer 10: Einbahnstraße

Ist es notwendig, ein Straßenstück wegen Bauarbeiten oder bei einer Umleitung als Einbahn zu führen, so ist ab Beginn dieses Bereiches dieses VZ aufzustellen und nach jeder Einmündung oder Kreuzung zu wiederholen. Ebenso ist in der Gegenrichtung unmittelbar nach jeder Einmündung oder Kreuzung ein VZ § 52 Z 2 ("Einfahrt verboten") anzubringen.

§ 53 Ziffer 13a: Vorwegweiser

Stellen Baustellen einen wesentlichen Eingriff in die Verkehrsführung dar, kann es hilfreich oder sogar notwendig sein, Hinweise auf Baustellen oder Beschränkungen in Form von VZ in den Pfeilen der Vorweg weiser einzufügen.

§ 53 Ziffer 16a:
Vorankündigung einer Umleitung

 

In dieser Form zeigt das VZ, dass auf der folgenden Strecke ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge in beiden Richtungen gilt. Durch Einsetzen eines anderen Verbots- oder Beschränkungszeichens können entweder bestimmte Fahrzeuggruppen oder Fahrzeuge ausgeschlossen werden, die z.B. ein bestimmtes Gesamtgewicht, eine bestimmte Höhe oder Breite überschreiten.

Die Orte, über die die Umleitung erfolgt und allenfalls die Länge der Umleitungsstrecke sollen im VZ angegeben werden, eine zeitliche Einschränkung oder andere Angaben sind auf Zusatztafeln anzuführen. Wird das Zeichen im Zuge einer Brückenbaustelle mit einer Ersatzfahrbahn verwendet, so sind überhaupt keine Eintragungen erforderlich. Dieses VZ ist in angemessener Entfernung vor dem Beginn einer Umleitungsstrecke aufzustellen.

§ 53 Ziffer 16b: Umleitung

Dieses VZ ist vom Beginn bis zum Ende der Umleitungsstrecke bei allen verkehrswichtigen Kreuzungen und bei jenen Kreuzungen gut sichtbar aufzustellen, an denen Richtungsänderungen erfolgen. Bei Einmündungen von verkehrswichtigen Straßen in die Umleitungsstrecke ist bei Erfordernis ein Hinweiszeichen zu verwenden.

Mündet in eine Umleitungsstrecke keine verkehrswichtige Straße ein oder ist die Umleitung kleineren Ausmaßes, ist das Hinweiszeichen mit dem Wortlaut "Umleitung" zu verwenden. Bei weiträumigen Umleitungen ist auf allen Umleitungswegweisern das auf dem Hinweiszeichen „Vorankündigung einer Umleitung" verwendete Ziel anzugeben.

Gilt die Umleitung nur für eine bestimmte Fahrzeugart, so muss das entsprechende Fahrzeugsymbol auf allen weiteren Umleitungswegweisern aufscheinen.
Am Ende der Umleitungsstrecke bzw. bei Erreichen der ursprünglichen Route ist das Ende der Umleitung anzuzeigen.

§ 53 Ziffer 16c:
Wechsel der Richtungsfahrbahn

Die grafische Darstellung hat die Anzahl und den Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen wiederzugeben. Bestimmte Beschränkungen können als Hinweis in den Pfeilen angebracht werden.

§ 53 Ziffer 23:
Voranzeiger für Einordnen

Wenn ein solches VZ im Bereich einer Baustelle vorhanden und die Verkehrsführung abgeändert ist, so ist das gesamte VZ außer Kraft zu setzen bzw. sind diese Fahrstreifen durchzustreichen, die nicht befahren werden können.

§ 53 Ziffer 23a:
Voranzeiger für Einbiegen

Diese VZ sind, wenn sie im Zuge einer Baustelle notwendig sind, auf gelbem Grund auszuführen, im Zuge einer Umleitung auf weißem Grund. Die Angabe des Namens der Straße, auf die sich die Verkehrsführung bezieht bzw. eine Entfernungsangabe ist möglich.

§ 53 Ziffer 23b:
Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf

Diese VZ sind, wenn sie einen baustellenbedingt geänderten Fahrstreifenverlauf ankündigen, auf gelbem Grund auszuführen. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile hat den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Darstellungen von Beschränkungen, Ge- oder Verboten angebracht werden, die aber nur Hinweischarakter haben. Sind solche Beschränkungen, Ge- oder Verbote verordnet, so sind sie durch entsprechende VZ kundzumachen.

§ 53 Ziffer 23c: Fahrstreifenverminderung

Die Darstellung in diesem VZ hat der tatsächlichen Verkehrsführung zu entsprechen, die Grundfarbe der Tafel ist immer weiß.

Zusatztafeln (§ 54 STVO 1960)

StVO § 54 Abs. 1:

Zusatztafeln können ausschließlich UNTERHALB eines VZ gemäß §§ 50, 52 und 53 StVO sowie eines Lichtzeichens angebracht werden und können diese erläutern oder wichtige, sich auf das VZ beziehende, erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben machen.

StVO § 54 Abs. 2:

Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Durch Pfeile kann in die Richtung der Gefahr gewiesen werden.

StVO § 54 Abs. 3:

Zusatztafeln sind rechteckige, weiße VZ und dürfen das darüber befindliche VZ seitlich nicht überragen.

StVO § 54 Abs. 4:

Existiert gemäß StVO §§ 50, 52 und 53 für eine bestimmte Situation ein VZ, so ist dieses zu verwenden und darf nicht durch Zusatztafeln zum Ausdruck gebracht werden. Zu beachten ist, dass Eintragungen auf Zusatztafeln, wie z.B. „Gilt ab..." während der ganzen Dauer der Baustelle lesbar bleiben müssen.

Die StVO führt nur 10 verschiedene Zusatztafeln in ihrer Form und in ihrer Bedeutung an, weitere Zusatztafeln können den Katalogen der VZ-Hersteller entnommen werden. Sind eigene Zusatztafeln zu entwerfen, so ist auf knappe Formulierungen und entsprechende Schriftgröße zu achten, besonders wenn die Angaben den fließenden Verkehr betreffen.

Die Schriftgröße soll sich an ähnlichen VZ (Wegweiser, Vorwegweiser, andere Zusatztafeln usw.) im betreffenden Straßenraum orientieren, wenn im Bescheid keine Angaben gemacht werden; sie wird für den ruhenden Verkehr bzw. im Ortsgebiet oder Freiland unterschiedlich sein. Allgemein bekannte Symbole können verwendet werden.

Vorgegebene Ausführungen sind in
StVO § 54 Abs. 5 angegeben:

  •  lit. a) gibt die Entfernung bis zur entsprechenden Straßenstelle an;
  •  lit. b) gibt die Länge eines entsprechenden Straßenstückes bzw. Ge- oder Verbotes an;
  •  lit. d) zeigt unter den VZ § 52 Z 23 ("Vorrang geben") oder Z 24 ("Halt") an, dass die Querstraße eine Vorrangstraße ist;
  •  lit. e) zeigt unter den VZ § 52 Z 23 ("Vorrang geben"), Z 24 ("Halt") oder Z 25a ("Vorrangstraße") an, dass eine Straße mit Vorrang in diesem Kreuzungsbereich einen besonderen Verlauf nimmt;
  •  lit. i) zeigt unter dem VZ § 52 Z 4a ("Überholen verboten") an, dass Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen überholt werden dürfen. Soll dies z.B. auch für mehrspurige Motorfahrräder gelten, so ist dies zusätzlich kundzumachen.
Anforderungen an die Verkehrszeichen

StVO § 34 Abs. 4:

Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.

Ergänzungen:
Sowohl Erkennbarkeit als auch Rückstrahlwirkung müssen stets vorhanden sein. Das heißt, Beschädigungen, Verformungen und Alterungen sind nur bis zu einem bestimmten Ausmaß zulässig.

Strassenverkehrszeichen

Die Verkehrszeichen sind entsprechend den geltenden Bestimmungen auszuführen, die wie folgt auszugsweise erläutert werden. Gemäß RVS 05.05.41 sind VZ im Verlauf der Baustelle mit einheitlichen Abmessungen zu verwenden. Bei Wiederholungen im Arbeitsbereich (das ist nach dem Sicherheitsbereich) kann auch das nächst kleinere Verkehrszeichenformat verwendet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt. VZ einschließlich Zusatzschildern sind standsicher oder auf einem Fahrzeug zu befestigen und in jedem Fall gut sichtbar anzuordnen.

Der Verkehrszeichenträger kann im Boden verankert werden (z.B. mit Fertigfundamenten) oder mit geeigneten Hilfsmitteln wie Aufstellvorrichtungen (z.B. Fußplatten, Schilderständer) aufgestellt werden. Zur Erhöhung der Stand- und Verdrehsicherheit sind geeignete Belastungsgewichte zu verwenden.

Bei seitlicher Anbringung dürfen VZ den geänderten Fahrbahnrand nicht überragen. Die Lageabstände der Verkehrszeichen sind den Regelplänen zu entnehmen.

Anbringung und Aufstellung der Verkehrszeichen

StVO § 48 Abs. 1:

Als VZ der §§ 50, 52 und 53 StVO sind Schilder aus festem Material in entsprechender Art und Größe anzubringen, sodass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich VZ mit den gleichen Abmessungen zu verwenden.

Ergänzungen:
Wenn im Bescheid nichts anderes vermerkt ist, soll sich die Größe der VZ der Baustelle an der Größe der VZ des betreffenden Straßenzuges richten.

StVO § 48 Abs. 2:

Die VZ sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.

Für Autobahnen gelten spezielle Regelungen (Anbringung auf beiden Seiten, d.h. links und rechts, oder oberhalb der Fahrbahn - ausgenommen nur 1 Fahrstreifen/ Fahrtrichtung oder in Gegenverkehrsbereichen oder bei Kundmachung „Ende des Überholverbots"[§ 52 lit a Z 4b und 4d StVO]).

Ergänzungen:
Eine zusätzliche Anbringung von VZ auch links kann notwendig sein, um die Aufmerksamkeit zu erhöhen oder um bei ungünstigen Trassierungsverhältnissen die notwendige Annäherungssichtweite zu gewährleisten. Wegweiser dürfen dort aufgestellt werden, wo eine bessere Erkennbarkeit gegeben ist, jedoch ist bei Umleitungswegweisern darauf zu achten, dass eine eindeutige Zuordnung zum Straßenzug gegeben ist.

StVO § 48 Abs. 4:

Auf einer Anbringungsvorrichtung für VZ dürfen nicht mehr als 2 VZ angebracht werden. Ausnahmen sind möglich (siehe Gesetzestext im Detail), treffen aber bei Baustellen kaum zu.

Ergänzungen:
Bei der Zählung sind VZ nach §§ 50, 52 und 53 StVO gemeint; Zusatztafeln (§ 54) sind zwar auch VZ, aber im notwendigen Ausmaß erlaubt.

StVO § 48 Abs. 5:

Die Unterkante eines VZ neben der Fahrbahn darf nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen.

Bei der Anbringung von mehr als einem VZ gelten diese Werte für das untere VZ, außer die StVO schreibt bei bestimmten VZ etwas anderes vor.

Der seitliche Abstand zwischen der Fahrbahn und dem der Fahrbahn am nächsten befindliche Rand des VZ darf im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,00 m, im Freiland nur in Ausnahmefällen weniger als 1,00 m und mehr als 2,50 m betragen. Bei nebeneinander angebrachten VZ gelten diese Angaben für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen.

Ergänzungen:
Bei Baumaßnahmen wird die Aufstellung von VZ des Öfteren von anderen Kriterien abhängen. So sollte auf Gehsteigen bei unvermeidbaren Engstellen eine Mindestbreite von 90 cm berücksichtigt werden (Breitenbedarf eines Rollstuhlfahrers). Dadurch kann es vorkommen, dass VZ bei beengten Verhältnissen in die Fahrbahn ragen.

Bei Fahrstreifen sollte eine Mindestbreite von 2,75 m gewährleistet sein, wenn eine Fahrstreifenmarkierung vorliegt bzw. der Fahrbahnrand verschoben wird. Andernfalls ist die Markierung entsprechend aufzuheben oder zu ändern. VZ sollen einen durch Leitkegel, Leitbaken oder sonstwie dargestellten geänderten Fahrbahnrand nicht überragen.

StVO § 48 Abs. 6:

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung vor dem VZ ein oder mehrere gleiche Zeichen anzubringen und mit entsprechender Entfernungsangabe bis zu der Stelle, auf die sich die VZ beziehen, auszustatten.

Das gilt insbesondere für die VZ "Fußgängerübergang", "Radfahrerüberfahrt", "Vorankündigung eines Lichtzeichens" (Verkehrsampel), "Vorrang geben" und "Wartepflicht bei Gegenverkehr". Ausnahme: Das VZ "Halt" ist durch das VZ "Vorrang geben" voranzukündigen.

StVO § 49 Abs. 2:

Auf Autobahnen sind die Gefahrenzeichen 250 - 400 m, auf anderen Straßen 150 - 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen (mit Ausnahmen für bestimmte bestimmten VZ).

StVO § 49 Abs. 3:

Wenn es der Verkehrssicherheit besser entspricht, sind die Gefahrenzeichen in einer anderen als im Abs. 2 bezeichneten Entfernung anzubringen. Dann ist auf Freilandstraßen unter dem VZ auf einer Zusatztafel die Entfernung bis zur Gefahrenstelle anzubringen.

Ergänzungen:
Die Verwendung von Zusatztafeln wird insbesondere dann notwendig sein, wenn auf Grund von örtlichen Verhältnissen Gefahrenzeichen nicht in den angegebenen Bereichen aufgestellt
werden können.

StVO § 49 Abs. 4:

Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt erstrecken und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann, so ist auf einer Zusatztafel die Länge der Gefahrenstelle anzugeben; ggf. ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen.

StVO § 51 Abs. 1:

Vorschriftszeichen sind vor der Stelle anzubringen, für die sie gelten. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sind sie zu wiederholen. Dies gilt auch bei Überholverboten oder Geschwindigkeitsbeschränkungen für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, wobei die Entfernungsangaben auf Zusatztafeln zu erfolgen haben.

Weitere Erfordernisse bei der Aufstellung von Verkehrszeichen

VZ dürfen nicht die freie Sicht beeinträchtigen. VZ müssen gegen Verschieben, Umstürzen oder Verdrehen durch Wind, Fahrtwind oder andere Einflüsse gesichert sein.

Der Aufbau von Geschwindigkeitstrichtern hat in Richtung zur Baustelle zu erfolgen, der Abbau in entgegengesetzte Richtung. Die Aufstellung der anderen VZ hat so zu erfolgen, dass
Missverständnisse eindeutig ausgeschlossen sind.
Das VZ "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" darf auch auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) stehen, bei den VZ "Fahrverbot (in beiden Richtungen)"bzw. "Einfahrt verboten" ist dies hingegen gemäß StVO nicht möglich.

VZ stehen im Normalfall rechtwinkelig zur Fahrbahn, bei Kurven ist ein Anpassen an die Annäherungsrichtung zulässig. VZ sind so aufzustellen, dass sie ausschließlich für den Verkehr sichtbar sind, für den sie gelten. Im Notfall sind Sichtblenden anzubringen.

Bei der bildlichen Darstellung von Verkehrsführungen auf VZ oder sonstigen Hinweistafeln gilt die Umklappregel, das heißt, dass die Zeichnung um die untere Kante nach hinten geklappt, der tatsächlichen Situation entspricht. Eine Ausnahme bildet das VZ "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (§ 52 Z 15), wenn es schräg nach unten weisend das Vorbeifahren regelt oder bei Arbeitsfahrzeugen ganz nach unten weisend eine neutrale Stellung darstellt.

Bei der Aufstellung von VZ, bestimmten Leiteinrichtungen und/oder Abschrankungen sind geeignete Fußplatten und dazu passende Steher zu verwenden. Werden andere Elemente verwendet, so dürfen zur Erzielung der notwendigen Standfestigkeit keine Beschwerungen eingesetzt werden, die bei einem Anprall eines Fahrzeuges weggeschleudert werden können. Die Verwendung von einzurammenden Stehern kann z.B. vom Straßenerhalter untersagt werden.

Formate der Straßenverkehrszeichen

Gemäß RVS 05.02.11 ist für die Auswahl der Formate nach StVZVO in erster Linie die Verkehrsbedeutung der Straße maßgeblich, jedoch sind auch örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Für den Regelfall sind die jeweiligen Formate nachfolgend angegeben.

Gefahrenzeichen

Großformat: außergewöhnliche Gefahrenstellen
Mittelformat: Landesstraßen und Hauptstraßen in Ortsgebieten
Kleinformat: untergeordnete Straßen und sonstige Straßen in Ortsgebieten

Vorschriftszeichen

Großformat: außergewöhnliche Gefahrenstellen
Mittelformat I: Landesstraßen B
Mittelformat II: Landesstraßen L und Hauptstraßen in Ortsgebieten
Kleinformat: sonstige untergeordnete Straßen

Hinweiszeichen

Mittelformat I: bei außergewöhnlichen Verhältnissen
Mittelformat II: Landesstraßen und Hauptstraßen in Ortsgebiet

Für Straßen mit geringerem Verkehrsaufkommen, für den ruhenden Verkehr und für Fußgänger und Radverkehrsanlagen können auch kleinere Formate verwendet werden.

Die Abmessungen in cm gemäß StVZVO 1998 lauten wie folgt:

Straßenverkehrszeichen gemäß StVO 1960 Allgemein

Im folgenden Abschnitt sind alle in der StVO bzw. StVZVO enthaltenen Verkehrszeichen (VZ) angeführt. Ergänzende Bemerkungen werden bei jenen VZ beigefügt, die für die Einrichtung einer Baustelle oder Umleitung primär relevant sind.

ACHTUNG: In den entsprechenden Gesetzen sind für geänderte VZ und Bodenmarkierungen Übergangsfristen festgelegt, wobei gleichlautend festgelegt wurde, dass bei einer Neuaufstellung oder Neuanbringung die neuen Bestimmungen zu gelten haben. Das heißt, dass – juristisch gesehen - im Zuge einer Baustelle notwendige VZ oder Bodenmarkierungen eine solche Neuaufstellung bzw. Neuanbringung darstellen und folglich keine Übergangsfristen gelten!

Bodenmarkierungen
Bodenmarkierungen

Die Bodenmarkierungen im Baustellenbereich sind entsprechend den geltenden Bestimmungen der StVO und der Bodenmarkierungsverordnung (hier mit BMVO abgekürzt), sowie die ÖNORMen B2440 EN 1436, ONR 22440-1-2, ONR 22441 sowie die RVS 05.05.41, 05.03.11 und 05.03.12 auszuführen.

Grundsätzlich gilt gemäß RVS 05.05.41 im Baustellenbereich: Bestehende Bodenmarkierungen, die der Verkehrsführung im Baustellenbereich nicht entsprechen, sind zu entfernen oder durch eine Baustellenmarkierung zu ersetzen.

Die Baustellenmarkierung ist in Farbmarkierung bzw. Folie in retroreflektierendem Material auszuführen. Wenn die Fahrbahndecke durch das Entfernen der provisorischen Markierung nicht beschädigt werden soll, ist die Verwendung einer Markierungsfolie zweckmäßig.

Sind im Baustellenbereich bestehende Markierungen vorübergehend zu ersetzen, so sind diese in ORANGER Farbe auszuführen. Bei längerer Bauzeit (ab etwa 4 Wochen) oder bei komplexen Verkehrssituationen sind aus Sicherheitsgründen bestehende Markierungen gänzlich zu entfernen und neue Markierungen in WEISSER Farbe anzubringen.

Dies gilt auch wenn keine Bestandsmarkierungen vorhanden sind. Das Überstreichen von Markierungen mit Abdeckfarbe gilt nicht als Entfernen. Beim Abfräsen von Markierungen ist darauf zu achten, dass nicht die gefrästen Stellen unter bestimmten Witterungsbedingungen oder Lichtverhältnissen die Bilder der entfernten Markierungen erst recht wiedergeben.

Falls erforderlich sind bei kurzfristigen Maßnahmen bestehende Bodenmarkierungen durch Auskreuzen mit Markierungsfolie außer Kraft zu setzen. In Ausnahmenfällen darf in leicht überschaubaren Situationen die bestehende Bodenmarkierung belassen und durch eine Hinweistafel „Weiße Markierung ungültig" bzw. „Bodenmarkierung ungültig" außer Kraft gesetzt werden.

Nach Beendigung der Arbeiten sind vorübergehende Markierungen umgehend und dauerhaft wieder zu entfernen.

Bestimmungen gemäß StVO und BMVO:

StVO § 55 Abs. 1:

Bodenmarkierungen dienen der Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs.

StVO § 55 Abs. 2:

Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten (z.B. Sperrlinien) oder Längsmarkierungen, die den Fahrbahnrand anzeigen, sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.

StVO § 55 Abs. 3:

Längs- oder Quermarkierungen, die den Verkehr leiten bzw. ordnen oder die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen abgrenzen, sind als unterbrochene Linien auszuführen.

StVO § 55 Abs. 4:

Sperrflächen sind als Schraffen auszuführen, die durch nicht unterbrochene Linien begrenzt werden.

StVO § 55 Abs. 5:

In bestimmten Fällen kann neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet werden. Sind je Fahrtrichtung mindestens 2 Fahrstreifen vorhanden, so ist zur Trennung der Richtungen eine doppelte Sperrlinie anzubringen.

StVO § 55 Abs. 6:

Bodenmarkierungen sind in weißer Farbe auszuführen, ausgenommen sind Darstellungen von Verkehrszeichen, Zickzacklinien und Kurzparkzonen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen. (Die genaue Farbe wird in dieser Gesetzesstelle nicht geregelt).

BMVO § 2 Abs. 1:

Vorübergehende Bodenmarkierungen im Sinne des vorher genannten § 55 Abs.6 StVO sind in "ORANGE" darzustellen.

StVO § 55 Abs. 7:

Bodenmarkierungen werden auch durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern (Markierungsknöpfen) dargestellt.

BMVO § 2 Abs. 2:

Bodenmarkierungen sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, rückstrahlend auszuführen. Dies gilt besonders für Straßen, die mit mehr als 50 km/h befahren werden dürfen oder wo keine Straßenbeleuchtung vorhanden ist bzw. bei der Anbringung von Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten.

BMVO § 4 Abs. 1:

Straßenknöpfe sind Fahrstreifenbegrenzer und Markierungsknöpfe.

BMVO § 4 Abs. 2:

Die Verwendung von Straßenknöpfen für vorübergehende Bodenmarkierungen ist gestattet, wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird (z.B. Sturzgefahr für Lenker einspuriger Fahrzeuge).

BMVO § 4 Abs. 3:

Die Art und Bedeutung der durch Straßenknöpfe dargestellten Bodenmarkierung muss jeweils klar erkennbar sein. Eine doppelte Sperrlinie, die vorübergehend darzustellen ist (Baustelle), kann durch eine einzelne Reihe von Fahrstreifenbegrenzern ausgeführt werden.

BMVO § 5 Abs. 1:

Leitlinien: Strichbreiten und Längsabmessungen swu.

BMVO § 5 Abs. 2:

Warnlinie: ist anzubringen, wenn die Verkehrsteilnehmer darauf hingewiesen werden sollen, dass auf Grund bestimmter Umstände erhöhte Vorsicht geboten ist; Strichbreiten und Längsabmessungen usw.

BMVO § 6 Abs. 1:

Sperrlinien: grenzen für den fließenden Verkehr bestimmte Verkehrs flächen untereinander ab; Strich breiten usw.

BMVO § 8 Abs. 1:

Randlinien: Strichbreiten usw.

BMVO § 8 Abs. 2:

Statt vorübergehender Randlinien kann die Kennzeichnung des Fahrbahnrandes durch sonstige Einrichtungen zur Leitung und Sicherung des Verkehrs erfolgen (Leitschienen, Leitkegel,..).

BMVO § 8 Abs. 3:

Begrenzungslinien: sind unterbrochene Längsmarkierungen, die eine Hauptfahrbahn von Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen trennen, oder den allein für den fließenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen (Parkstreifen, Busbuchten,...) abgrenzen;
Strichbreiten und Längsabmessungen usw.

Die Strichbreiten der in den §§ 5 bis 8 angeführten Linien betragen mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mindestens 15 cm. Die Längsabmessungen von Strichlänge / Lücke (ausgenommen Autobahnen) betragen für:

Leitlinien: im Freiland 6 m / 9 m;
im Ortsgebiet 3 m / 3 m;
auf Autostraßen in der Regel 6 m / 12 m;
Warnlinie: in der Regel 6 m / 1,5 m;
in bestimmten Fällen 1,5 m / 1,5 m;
Begrenzungslinien: 2 m / 1 m;
auf Autostraßen 4 m / 2 m.


Ergänzungen:
Sind im Baustellenbereich Bodenmarkierungen aufzubringen, gibt es gemäß RVS 05.05.43 und 05.05.44 je Linienart unterschiedliche Darstellungsmöglichkeiten und nachfolgende Längsabstände für Markierungsknöpfe:
Leitlinien - 6 m: 4 Knöpfe mit je 2 m Abstand;
Leitlinien - 3 m: 4 Knöpfe mit je 1 m Abstand.

Warnlinie: KEINE Darstellung durch Markierungsknöpfe.
Sperrlinie: mindestens 12 cm breit, im Normalfall Knöpfe alle 2 m, in Verschwenkungsbereichen alle 1 m, Fahrstreifenbegrenzer alle 9 m
Sind im Baustellenbereich entgegengesetzte Fahrtrichtungen durch Bodenmarkierungen zu trennen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Fahrstreifenbegrenzer alle 15 m mit zusätzlicher Baustellenmarkierung oder mit zusätzlichen Markierungsknöpfen alle 2 m
  • Fahrstreifenbegrenzer alle 9 m

BMVO § 9:

Anwendung von Sperr- und Leitlinien
ACHTUNG: Bei Baustellen sind, abhängig von Baustellenlänge, bzw. -dauer, und der Begegnungshäufigkeit von Schwerfahrzeugen, die Gesamtbreite oder die Breite einzelner Fahrstreifen festzulegen.

Eine andere Maßnahme kann sein, dass bei ungenügender Breite der zur Verfügung stehenden Fahrfläche eine Breitenbeschränkung für Fahrzeuge verfügt wird oder eine Fahrtrichtung gesperrt wird. Deshalb werden in den folgenden Absätzen nur einzelne Bestimmungen herausgegriffen.

BMVO § 9 Abs. 1:

Fahrstreifenbreiten für zumindest einen oder den äußerst rechten Fahrstreifen betragen im Allgemeinen zwischen Sperrlinien 2,9 m und zwischen Leitlinien 2,6 m (Ausnahmen siehe Verordnungstext).

BMVO § 9 Abs. 3:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Sperrlinie durch eine Warnlinie ersetzt werden.

BMVO § 9 Abs. 4:

Im Allgemeinen ist vor jeder Sperrlinie eine Warnlinie aus mindestens 10 Einzelstrichen anzubringen.

BMVO § 9 Abs. 5:

Werden auf Straßen mit Gegenverkehr vier oder mehr Fahrstreifen durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet und liegt keine bauliche Trennung vor, so sind die entgegengesetzten Richtungen durch eine doppelte Sperrlinie zu trennen. Dies gilt nicht für Aufweitungen im Bereich von Kreuzungen.

BMVO § 10 Abs. 1 und 2:

Wird in einer Fahrtrichtung die Anzahl der Fahrstreifen reduziert, so sind Markierungen im Freiland auf eine bestimmte Länge zu verziehen und im Ortsgebiet den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Gegenüber einem Gegenverkehr ist eine Sperrlinie anzubringen.

BMVO § 11 Abs. 1 und 2:

Absicherung von Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn durch Sperrlinie oder Sperrfläche bzw. Randlinie und Sperrfläche.

BMVO § 12 Abs. 1 bis 6:

Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen durch (doppelte) Sperr- oder Warnlinie.

Ergänzungen:
Bei Baustellen werden im Allgemeinen in solchen Fällen andere Hilfsmittel als Markierungen zum Einsatz kommen. Es kann aber notwendig oder vorteilhaft sein, zusätzlich Sperrlinien oder Sperrflächen anzubringen, besonders als Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen.

BMVO § 13 Abs. 3:

Beginn und Verlauf eines Radfahrstreifens sind durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen zu kennzeichnen, das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende".

BMVO § 14 Abs. 1 und 2:

Haltelinien müssen eine Breite von mindestens 50 cm haben und sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den sie maßgebend sind.

BMVO § 15 Abs. 1 und 3:

Ordnungslinien müssen mindestens eine Breite von 30 cm haben. Das Strich-/Lückenverhältnis beträgt 60 cm / 30 cm. An Stelle von Rechtecken können Dreiecke verwendet werden, die bei einer Basis von 60 cm in einem Abstand von 30 cm anzubringen und mind. 60 cm hoch sind.

BMVO § 16 Abs. 2:

Sind Schutzwege auszuführen, so müssen die einzelnen Längsstreifen 50 cm breit und jeweils in diesem Abstand voneinander entfernt sein. Die Breite des Schutzweges soll in der Regel mindestens 3 m betragen.

BMVO § 17 Abs. 1:

Sind Radfahrerüberfahrten auszuführen, so sind unter Berücksichtigung der vollen Breite der entsprechenden Radfahranlage links und rechts unterbrochene Linien anzubringen, wobei auf jeweils ein Quadrat von 50 cm mal 50 cm eine gleich große Lücke folgt.

BMVO § 21 Abs. 1:

Sperrflächen sind durch Schraffen (schräge, parallele Linien) darzustellen, die durch nicht unterbrochene Linien begrenzt werden. Für die Breite der Schraffen und der Zwischenräume gilt ein Verhältnis von 25 cm / 50 cm bzw. 50 cm / 200 cm, wobei diese Linien im Allgemeinen in einem Winkel von 45° aus der Sicht des ankommenden Verkehrs aufzubringen sind. Für die Strichbreite der Umrandung gelten dieselben Angaben und Ausnahmen wie bei den Leitlinien.

Verkehrsleiteinrichtungen
Verkehrsleiteinrichtungen

Grundsätzliches

StVO § 57 Abs. 1:
Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplanken (neu "Leitwinkel" bzw. "Richtungstafel"), Leitbaken, Leitmale, Schneestangen und dgl. angebracht werden.

Überdies können, wenn es die Anlageverhältnisse der Straße erfordern, zur Sicherung des Straßenverkehrs Leitschienen, Lauflichtanlagen, andere Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht oder ähnliche Einrichtungen verwendet werden.

Solche Einrichtungen sowie Fahrstreifenbegrenzer, straßenbauliche Einrichtungen und dgl. können zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Fahrtrichtungen, auch auf der Fahrbahn vorgesehen werden.

StVO § 57 Abs. 2:
Leitplanken (neu "Leitwinkel" bzw. "Richtungstafel"), Leitbaken und Leitmale sind zur besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material in roter und weißer Farbe auszustatten. Lauflichtanlagen und andere Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht haben WEISSGELBES oder GELBES Licht auszustrahlen.

Werden die übrigen Einrichtungen gemäß Abs. 1 zur besseren Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material ausgestattet, so ist an der rechten Straßenseite, im Sinne der Fahrtrichtung die Farbe ROT, an der linken die Farbe WEISS zu verwenden.

Kann an solchen Einrichtungen an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist die Farbe GELB zu verwenden. Anstelle des rückstrahlenden Materials kann auch eine Lichtquelle in der entsprechenden Farbe verwendet werden.

ACHTUNG: Hier ist von Dauerlicht bzw. reflektierenden Materialien die Rede! Außerdem gelten "rot" und "weiß" am Straßenrand entlang einer Strecke, "gelb" aber nur für eine bestimmte Stelle.

Um Missverständnisse zu vermeiden, soll die Kennzeichnung von Stellen, an denen auf beiden Seiten vorbeigefahren werden kann, auf andere Weise als durch die Farbe GELB erfolgen, z.B. durch Leitwinkel oder Leitbaken.

Im Bereich von Baustellen wird GELB BLINKENDES Licht in vielen Anwendungsformen verwendet, ohne dabei die Vorbeifahrt zu regeln.

Ergänzungen:
Sind Teile von Leiteinrichtungen beschädigt oder verloren gegangen, sodass ihre Wirkung bzw. Aussage nicht mehr eindeutig erkennbar ist, so sind sie umgehend und in vollem Ausmaß zu ersetzen. Dabei kann es notwendig sein, größere Bereiche zu erneuern, wenn sich neue und alte Materialien in ihrer Wirkung zu stark unterscheiden.

Alle Elemente von Verkehrsleiteinrichtungen, die im Zuge von Baustellen und/oder Umleitungen zum Einsatz kommen, sind nach Abschluss der Arbeiten restlos und ohne Beschädigung der Fahrbahn zu entfernen.

Arbeitsfahrzeuge

Arbeitsfahrzeuge haben zumindest folgende Sicherheitskennzeichnungen aufzuweisen: gelbe bzw. gelbrote Warnleuchte (z.B. Dreh-, Blink- oder Blitzlicht), rot-weiße Schraffen und ein VZ „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (§ 52 Z 15 StVO), schräg einweisend.

An jedem Fahrzeug müssen so viele Warnleuchten angebracht werden, dass von jeder Seite mindestens eine Warnleuchte sichtbar ist. Diese sind bei Arbeitsfahrten und Einsätzen bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer einzuschalten.

Im Regelfall sind vorn und hinten am äußersten Rand des Fahrzeuges, sowie bei den die Fahrzeugbreite überragenden Teilen von Geräten (sofern diese Teile in den Verkehrsraum ragen) zusätzlich Tafeln mit Schraffen anzubringen.
Das VZ „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" ist nach Beendigung der Arbeitsfahrt außer Kraft zu setzen.

StVO § 27 Abs. 1:

Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Arbeitsmaschinen und sonstigen Fahrzeugen des Straßenbaus, der Straßenerhaltung, der Instandhaltung von Einrichtungen und Sicherungsanlagen des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen sind bei Arbeitsfahrten an bestimmte Beschränkungen nicht gebunden; es geht dabei z.B. um das Verhalten bei bestimmten Bodenmarkierungen, beim Einordnen, bei Zufahrtsbeschränkungen, die Befolgung von Halte- und/oder Parkverboten, Rechtsfahrgebot, etc.

Ergänzungen:
Bei solchen Arbeitsfahrten handelt es sich um fortschreitende Arbeiten mit Arbeitsmaschinen, wobei der Arbeitsbereich ständig wechselt; die Arbeiten werden überwiegend von fahrenden Fahrzeug aus verrichtet. Bsp: Bodenmarkierungs-, Kanalreinigungsarbeiten.

StVO § 27 Abs. 4:

Die Lenker von solchen Fahrzeugen haben bei Arbeitsfahrten die an den Fahrzeugen angebrachten
Warnleuchten mit gelbrotem Licht einzuschalten.

StVO § 48 Abs. 3:

Bei Arbeitsfahrten gemäß § 27 Abs.1 können VZ auch an Fahrzeugen des Straßendienstes angebracht werden. Derart angebrachte VZ gelten nur für den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende der Beschränkung ist daher in diesem Fall nicht anzuzeigen.

ACHTUNG: Dieses Weglassen des Endes von Beschränkungen hat dazu geführt, dass in allen Regelplänen die Länge der Baustelle beschränkt ist (RVS 05.05.43: 100 m und RVS 05.05.44: 50 m), um für den Autofahrer Klarheit zu schaffen. Es wird vorausgesetzt, dass Arbeiten unmittelbar hinter dem Arbeitsfahrzeug (im Sinne der Fahrtrichtung des allgemeinen Verkehrs) stattfinden.

Vorwarntafeln

Vorwarntafeln werden auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung zur Vorankündigung einer Arbeitsstelle verwendet. Im Allgemeinen sind im Freiland die Vorwarntafeln zur besseren Erkennbarkeit mit zwei Richtstrahlern auszustatten. Das VZ „Baustelle" auf der Vorwarntafel kann durch das VZ „Geschwindigkeitsbeschränkung" ersetzt werden.
Die Regelformate sind der RVS 05.05.43 zu entnehmen.

Warnleittafeln bzw. Warnleitanhänger

Warnleittafeln werden zur Kennzeichnung und Absicherung von Sofortmaßnahmen, Arbeitsfahrten und Arbeitsstellen kürzerer Dauer verwendet. Unter einer Warnleittafel ist ein nach Erfordenis drehbares Rahmenschild bestimmter Größe, auf dem eine Leuchtpfeiltafel und das VZ „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" anzubringen sind, zu verstehen. Je nach Erfordernis können die VZ "Baustelle", "Geschwindigkeitsbeschränkung" oder andere Hinweise angebracht werden.

Diese Konstruktion wird entweder auf der Rückseite eines Fahrzeuges oder auf einem Warnleitanhänger montiert. Für den Transport muss dieses Schild je nach Größe teilbar und/oder umklappbar sein. (Weitere Ausstattungsdetails siehe RVS 05.05.41).

Leuchtpfeiltafeln

Leuchtpfeiltafeln dienen der Richtungsweisung für den nachfolgenden Verkehr und werden zur Kennzeichnung von Arbeitsfahrten und Arbeitsstellen kürzerer Dauer verwendet.

Eine Leuchtpfeiltafel weist eine Anzahl von Lampen auf, die so geschaltet werden können, dass ein Blinken der vier Eckleuchten, ein Laufpfeil links oder rechts und ein Aufbaupfeil links oder rechts angezeigt werden können.

Diese Anlage kann auf einem Fahrzeug, einem Anhänger bzw. auf Warnleittafeln oder auf der Fahrbahn fest montiert sein. (Weitere Ausstattungsdetails siehe RVS 05.05.41)

Leitwinkel und Richtungstafeln

Leitwinkel und Richtungstafeln sind lediglich bei Krümmungen, die vom Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres wahrgenommen werden können, oder bei spitzwinkeligen Straßenabzweigungen anzuordnen.

Richtungstafeln dürfen nicht als Absperrelemente verwendet werden. Sie sind rechteckig und weisen Hochformat auf. Die Normalausführung zeigt einen weißen Winkel auf rotem Grund, bei Verwendung von fluoreszierenden Reflexfolien einen roten Winkel auf gelb-grünem Grund.

Formate: 47 x 70 cm oder 60 x 90 cm, größere Formate existieren,
sind bei Baustellen aber nicht üblich;
Höhe der Unterkante über der Fahrbahn: im Regelfall 80 cm.

Leitbaken

Verwendung bei geändertem Fahrbahnrand, zur Kennzeichnung von seitlichen Einengungen (wenn sie näher als 0,25 m an die Fahrbahn heran- oder in sie hineinragen), zur Längsführung im Baustellenbereich und in Ausnahmefällen zur Kennzeichnung von spitzwinkeligen Abzweigungen.

Die Leitbake ist gemäß RVS 05.02.14 entweder bündig am fahrbahnseitigen Rand des Hindernisses zu befestigen oder 20cm vor dem Hindernis anzuordnen.

Bei starken Einengungen der Fahrfläche durch Wechsel des Querschnitts, die eine wesentliche Änderung der Fahrtrichtung erforderlich machen (Verziehungen), sind mehrere Leitbaken so aufzustellen, dass die Abstände der Baken untereinander in der Ansicht rund 25 cm betragen.

Die Normalausführung zeigt einen weißen Winkel auf rotem Grund, bei Verwendung von fluoreszierenden Reflexfolien einen roten Winkel auf gelb-grünem Grund. Je nach dem Ort der Aufstellung gibt es eine linke und eine rechte Ausführung.

Je nach Verkehrsführung kann es erforderlich sein, dass Vorder- und Rückseite in die gleiche Richtung weisen, dass die Rückseite neutral sein muss (wenn für den Gegenverkehr die Gefahr einer Irreführung besteht) oder dass Vorder- und Rückseite in entgegengesetzte Richtungen weisen müssen (wenn die Baken die Fahrtrichtungen trennen).

Die Bestimmungen für die Aufstellung sind den entsprechenden Regelplänen zu entnehmen. Sind breite oder mehrere Fahrstreifen zu sperren oder ist eine andere Verziehung darzustellen, so sollte je Meter eines Versatzes eine Leitbake aufgestellt werden. Als Längssicherung gegenüber dem Arbeitsbereich bzw. als Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen

im Freiland mindestens: 30m
im Ortsgebiet mindestens: 12m
wobei die ersten fünf jeweils im halben Abstand aufzustellen sind.
Format: 25 x 100 cm;
Höhe als Unterkante über der Fahrbahn: 30 cm

Leitmale

Verwendung bei einer Einschränkung der Durchfahrtshöheunter 4,20 m bzw. bei einer höhen- und seitenmäßigen Einengung des Lichtraumprofils. Die Unterkante des Leitmales hat der Form des Hindernisses zu entsprechen. Die Länge und Form der Leitmale richten sich nach der Einengung des Lichtraumprofils.

Die Leitmale sind in der Regel so anzubringen, dass die Unterkante der Leitmale mit der Unterseite des Hindernisses bündig abschließt. Dienen sie dem Schutz von Gerüsten oder anderen vorübergehend verwendeten Bauteilen, so sind Leitmale auf eigenen Konstruktionen unter Berücksichtigung von Reaktions- und Bremsweg entsprechend weit vorher anzubringen.

Bei Hindernissen mit abgeschrägter Unterseite oder wenn die Fahrbahn in irgendeiner Weise geneigt oder uneben ist sind Leitmale so anzubringen, dass die geringste Durchfahrtshöhe angezeigt wird.

In Normalausführung wechseln rote und weiße Streifen senkrecht zur Unterkante, bei Verwendung von fluoreszierenden Reflexfolien, rot und gelb-grün wie bei den Leitwinkeln. Die Streifen können auch schräg verlaufen.
Format: je Streifen 18 cm breit und 25 cm "hoch".

Leitkegel

Bei Baustellen kürzerer Dauer ("Tagesbaustellen") kann die Verkehrsführung, die Absicherung eines Arbeitsbereiches oder eines Hindernisses auch durch Leitkegel erfolgen.

Leitkegel haben aus elastischem Material zu bestehen und einen quadratischen oder achteckigen Fuß aufzuweisen, der eine ausreichende Standsicherheit, auch bei starkem Wind bzw. Fahrtwind, gewährleistet. Der Kegelmantel hat aus rotem oder orangerotem, durchgefärbten Material zu bestehen und mindestens zwei weiße Ringe (Mindestbreite 10 cm) aufzuweisen.

Als rote Farbe soll fluoreszierende Farbe verwendet werden. Bei Dunkelheit haben die Leitkegel zumindest der Kategorie B gemäß ÖNORM EN 13422 zu entsprechen.

Die Bestimmungen für die Aufstellung sind den entsprechenden Regelplänen zu entnehmen.
Höhe: 70 cm auf hochrangigen Straßen, 50 cm im Normalfall, für untergeordnete Zwecke (z.B.: für die Sicherung von frischen Bodenmarkierungen) sind auch Kegel mit einer Höhe von 30 cm und nur einem weißen Ring zulässig).

Klappbaken

Klappbaken dürfen je nach Straßenart wie Leitbaken oder Leitkegel eingesetzt werden. Farbe und Form haben Leitbaken zu entsprechen. Sie sind einschließlich der Aufstellungsvorrichtung ca. 90 cm hoch auszuführen. Die Größe der reflektierenden Fläche hat mindestens 750 x 180 mm zu betragen.

Straßenknöpfe

Straßenknöpfe sind Markierungsknöpfe oder Fahrstreifenbegrenzer.
Runde Markierungsknöpfe sollen gemäß RVS 05.05.41 einen Durchmesser von rund 12 cm, rechteckige eine Kantenlänge von rund 10 cm aufweisen. Kanten und Ecken von Markierungsknöpfen sind abgerundet auszuführen.

Markierungsknöpfe haben eine dauerhaft orange Farbe aufzuweisen. Sie sind mit rückstrahlenden Materialien auszustatten und dürfen nicht höher als 2,5 cm sein. Die Verwendung von Markierungsknöpfen mit einer flexiblen, rund 6 cm hohen orangen Lasche ist zulässig.

Fahrstreifenbegrenzer sind insbesondere zur Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen zu verwenden. Sie dürfen allein oder zusätzlich zu einer Farbmarkierung, Markierungsfolie oder zu Markierungsknöpfen angebracht werden. Sie sollen aus einem überrollbaren Unterteil und einer Lasche aus flexiblem orangem Material bestehen.

Runde Unterteile eines Fahrstreifenbegrenzers sollen einen Durchmesser von 15 bis 25 cm aufweisen, rechteckige eine Breite bis 25 cm. Die Höhe des Unterteils beträgt höchstens 2,5 cm. Die Lasche hat eine Breite von 8 bis 15 cm und eine Höhe von mindestens 20 cm aufzuweisen. Die Ecken und Kanten von starren Teilen sind abgerundet auszubilden. Am Unterteil und in der Lasche der Fahrstreifenbegrenzer sind Rückstrahlelemente anzubringen.

Leitschwellen

Leitschwellen dienen der Trennung von Fahrstreifen, vor allem bei entgegengesetzten Fahrtrichtungen.
Leitschwellen sollen aus etwa 10 cm hohen und etwa 25 cm breiten überfahrbaren Sockelelementen, im Regelfall in gelber Farbe, mit halbrundem oder trapezförmigen Querschnitt und aufsetzbaren biegsamen Laschen bestehen.

Die Laschen dürfen höchstens 120 cm hoch sein und sind mit rückstrahlenden Flächen ähnlich einer Leitbake auszustatten. Die Absicherung mit Leitschwellen darf in Einzelelementen (untergeordnete Zwecke) oder durchgehend zugfest miteinander verbundenen Elementen erfolgen.
Der Abfluss von Oberflächenwasser ist zu gewährleisten.

Absperreinrichtungen

Absperreinrichtungen sind standsicher aufzustellen. Wird die Standsicherheit der folgenden Absperrelemente oder deren Steher durch Bodenplatten oder Betonteile hergestellt, so ist darauf zu achten, dass diese Teile so wenig wie möglich in den Verkehrsraum hineinragen. Gleiches gilt für die Füße von Stehern bzw. Gittern.

Werden Absperreinrichtungen auch für die optische Verkehrsführung verwendet, sind ihre Sichtflächen quer zur Fahrtrichtung mit rückstrahlenden Materialien auszustatten. Die Farben (rot und weiß bzw. rot und grün-gelb fluorreflektierend) und Rückstrahlwerte haben der StVZVO zu entsprechen.

Dienen die Absperreinrichtungen auch als Absturzsicherungen für Personen, sind die Bestimmungen der BauV einzuhalten.

Absperrlatten

Absperrlatten aus Holz, Metall oder Kunststoff müssen mindestens 15 cm breit sein und abwechselnd rote und weiße Felder (mindestens 14cm breit) aufweisen. Werden sie quer oder schräg zur Fahrtrichtung eingesetzt, sind rückstrahlende Flächen notwendig.

Absperrgitter

Absperrgitter aus Holz, Metall oder Kunststoff müssen eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen und abwechselnd rote und weiße Streben oder Sprossen aufweisen. Werden sie quer oder schräg zur Fahrtrichtung eingesetzt, sind rückstrahlende Flächen notwendig.

Absperrleinen, Absperrbänder, Absperrketten

Diese Absperrmittel dürfen nur als Längsabsicherung für untergeordnete Zwecke verwendet werden (Führung des Fußgängerverkehrs ohne Absturzgefahr und nicht als Trennung zum fließenden Verkehr). Dabei ist auf eine straffe Befestigung zu achten, damit diese Elemente nicht durchhängen und bei Seitenwind nicht in den Geh- oder Radwegbereich hineinragen.

Fahrzeugrückhaltesysteme

Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS), wie z.B. Leitschienen und Leitwände, sind im Baustellenbereich dort anzuordnen, wo durch das Abkommen der Fahrzeuge von der Fahrbahn besonders nachteilige Folgen zu erwarten sind: z.B. in Gegenverkehrsbereichen auf Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen und mehr als einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung;

Es gelten die ÖNORMen EN 1317-1, EN1317-2, EN 1317-3 und EN 1317-5 sowie die RVS 05.02.31. Es dürfen nur Fahrzeugrückhaltesysteme verwendet werden, die eine Einsatzfreigabe durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BmVIT) besitzen. Die Andforderungen und die Aufstellung ergeben sich aus den o.a. Normen und Richtlinien.

Generell gilt für FRS: Sie sind stets durchgehend zugfest miteinander verbunden auszuführen. In Baustellenbereichen dürfen die Regelabstände zu den Fahrbahnrändern gemäß RVS 05.02.31 unterschritten werden.

Verläuft die Absicherung längs oder schräg zur Fahrtrichtung, sind am Anfang und am Ende der Absicherung Anrampungen bzw. Absenkungen oder Anpralldämpfern vorzusehen. Werden im Zuge von Bauarbeiten FRS teilweise entfernt, sind die Enden der Unterbrechung ebenfalls mit Anrampungen bzw. Absenkungen oder Anpralldämpfern zu sichern. Dieser Bereich ist zusätzlich durch Leiteinrichtungen und VZ zu kennzeichnen.

Warnschwellen

Eine Warnschwelle ist eine ca. 2 m lange und ca. 23 cm breite gelbe Kunststofflatte mit einer Höhe von 3 cm. Eine Längsseite ist mit ca. 45° abgeschrägt und mit mindestens 15 hochreflektierenden Rückstrahlelementen mit mindestens 3 cm Durchmesser oder aktiv leuchtenden Elementen versehen.

Die Oberflächen sind angeraut, um eine ausreichende Griffigkeit zu gewährleisten und ein Verschieben beim Überfahren zu vermeiden. Sie werden dazu verwendet Fahrzeuglenker, die die Vorwarnung zur Arbeitsstelle nicht wahrgenommen haben, auf die Arbeitsstelle aufmerksam zu machen.

Warn- und Führungslichtanlagen

Bezüglich Warn und Führungslichtanlagen gelten die Bestimmungen der EN 12352, E 8049-1 sowie die EN 62305-1. Die Leuchten sind aus schlagfesten, korrosions-, temperatur- und alterungsbeständigen Materialien gemäß EN 12352 herzustellen.

Grundsätzlich ist der Beginn einer Abschrankung bei schlechten Sichtverhältnissen durch geeignete Lampen zu kennzeichnen. Erfordert ein geänderter Fahrstreifenverlauf eine besondere Kennzeichnung, soll anstelle der Warnleuchten eine Lauflichtanlage mit weiß-gelbem oder gelbem Blinklicht verwendet werden.

Je nach Erfordernis kann die Leuchtensteuerung synchronblinkend, wechselblinkend, als Lauflicht oder Dauerlicht erfolgen. Die Leuchtdichte von Blitzleuchten ist der Umfeldleuchtdichte anzupassen, um gute Sichtbarkeit bei direkter Sonneneinstrahlung und bei Dunkelheit zu gewährleisten.

Als Leuchtmittel sind Halogen-, LED-, Xenon oder sonstige Blitzlampen zu wählen, die der EN 12352 entsprechen, Glühlampen sind nur bei geringem Verkehrsaufkommen auf untergeordneten Straßen und im Fußgängerbereich einzusetzen.
Die Energieversorgung kann über das Netz oder mit Akkubetrieb hergestellt werden.

Bei Netzbetrieb ist darauf zu achten nur solche elektrische Anlagen zu verwenden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen Anforderungen entsprechen können. Alle Anlagen haben den Schutzmaßnahmen nach VDE bzw. ÖVE zu entsprechen.

Im Bereich der Arbeitsstellen dürfen bzw. im Verkehrsraum dürfen nur Anlagen mit Kleinspannung bis 42 V betrieben werden. Die Spannungsversorgung ist mittels Trenntransformatoren und geeignetem Überspannungs- und Blitzschutz herzustellen. Die einzelnen Leitungen zu den Baustellenleuchten sind getrennt abzusichern.

Bei Akkubetrieb ist eine Anzeige der Restkapazität oder eine andere Prüfmöglichkeit vorzusehen und auf eine entsprechende Kapazität zu achten.

Warnkleidung
Warnkleidung

Gemäß Bauarbeiterschutzverordnung (§ 109 BauV) müssen die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf (oder in der Nähe von) Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer mit geeigneter Warnkleidung ausgestattet sein.

Die RVS 05.05.41 gibt vor, dass Personen, die im Bereich befahrbarer Flächen tätig sind und nicht durch eine geschlossene Abschrankung vom fließenden Verkehr getrennt sind, haben Warnkleidung zu tragen.

Als Warnkleidung sind Anzüge, Jacken oder ärmellose Westen in Verbindung mit langen Hosen zu verwenden sind. Kappen, Gürtel und/oder Armbinden mit reflektierendem Rand sind als Ergänzung jederzeit möglich, dürfen aber eine Warnkleidung nicht ersetzen.

In der ÖNORM EN 471 "Hochsichtbare Warnbekleidung" ist genau beschrieben, wie die persönliche Schutzausrüstung hinsichtlich Material, Reflexeigenschaften und Art des Kleidungsstückes auszusehen hat. Insbesondere sind die reflektierenden Flächen hinsichtlich eines genügend großen Umfanges geregelt.

Dass die StVO im § 98 Abs. 2 noch immer Organe des Straßenerhalters, die mit der Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen beauftragt sind, dann von dieser Tragepflicht ausnimmt, wenn bloß das VZ § 50 Z 9 ("Baustelle") aufgestellt ist, gilt seit der Kundmachung des Gesetzes im Jahre 1960, unabhängig von der Entwicklung des Verkehrs seither, und ist damit nicht mehr zeitgemäß. Es ist Aufgabe des Arbeitsgebers, die Warnkleidung zur Verfügung zu stellen, und liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, diese auch zu tragen. Nur so ist bei Unfällen der volle Rechtsschutz gegeben.

Nebenarbeiten
Nebenarbeiten

Transport von Gegenständen

StVO § 61 Abs. 1:

Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt wird und niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.

StVO § 61 Abs. 2:

Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie ein Kraftfahrzeug oder dessen Anhänger mehr als 1 m überragt, deutlich mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.

StVO § 61 Abs. 3:

Bestimmte Ladungen sind nur in geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern bzw. durch Plachen und dgl. zu überdecken.

StVO § 61 Abs. 4 und 5:

Lärm verursachende Ladungen sind entsprechend vorbeugend zu verladen, blendende Gegenstände sind zu verhüllen.

StVO § 61 Abs. 6:

Ist Ladegut auf die Fahrbahn gefallen, so sind zuerst Sicherungsmaßnahmen zu treffen, das Ladegut zu entfernen und notfalls die Straße zu reinigen.

Lagerung von Gegenständen im Straßenraum

StVO § 89 Abs. 1:

Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen (z.B. Ablagerung von Baumaterial, Baumaschinen, Gerüste), sind von den Verfügungsberechtigten durch das VZ § 50 Z 9 StVO ("Andere Gefahren") und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, durch Lampen kenntlich zu machen.

Kann nur an einer Seite vorbeigefahren werden, so ist, wenn der Gegenstand links liegt, weißes Licht, wenn er rechts liegt, rotes Licht zu verwenden. Kann an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist gelbes Licht zu verwenden.

Ergänzungen:
Die Farbwahl im Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Farben der Rückstrahler auf den Leitpflöcken und bezieht sich, bedingt durch die Batteriekapazität, auch auf Blink oder Blitzlicht.

Kritisch wird dies aber bei der Farbe GELB, da hier nur Dauerlicht Vorbeifahren auf beiden Seiten signalisieren kann, da gelb blinkendes Licht, besonders im Zusammenhang mit Baustellen, Gefahr bzw. den Hinweis darauf bedeutet.

StVO § 82 Abs. 1 und 3 lit d:

Während bei der Benützung von Straßen und des in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung erforderlich ist, gilt dies nicht für die Aufstellung oder die Lagerung von Sachen, die für den Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind.

D.h., dass auch das Anliefern und Zwischenlagern von Absperrmaterial entweder durch die Bewilligung der Bauarbeiten gedeckt ist oder andrerseits dann außerhalb des Straßenraumes erfolgen muss, wenn es sich nicht um Straßenbauarbeiten handelt.

Maßnahmen bei Verunreinigungen auf Straßen

StVO § 92 Abs. 1:

Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung, ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.

StVO § 92 Abs. 3:

Zuwiderhandelnde Personen können bestraft und zur Entfernung, Reinigung oder zum Ersatz der Kosten für die Entfernung oder Reinigung herangezogen werden.

Regelpläne der RVS 05.05.43 und 05.05.44
Regelpläne
Allgemeines

Getrennt nach Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung (RVS 05.05.43) und Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung (RVS 05.05.44) liegen jeweils Absicherungspläne für bestimmte Standard-Baustellensituationen vor.

Je nach Art und Dauer der Arbeiten muss nach folgenden Fällen unterschieden werden:

  • Arbeitsfahrten: Tätigkeiten, die mit einem Fahrzeug für die Straßenpflege, Straßenreinigung, Bodenmarkierungen u.dgl. durchgeführt werden; die Arbeiten werden überwiegend vom fahrenden Fahrzeug aus verrichtet
  • Arbeitsstellen von kürzerer Dauer: werden in der Regel innerhalb eines Arbeitstages bzw. einer Nacht abgeschlossen; im Allgemeinen nur während des Tages und bei guten Sichtverhältnissen; Arbeitsstellen dürfen beweglich oder stationär sein; Einengungen der Fahrstreifen sind zu vermeiden
  • Arbeitsstellen von längerer Dauer: stationäre Arbeitsstellen über mehrere Tage

Sind Zwangspunkte vorhanden, so sind diese Pläne entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu verändern, zu kombinieren oder im Detail zu korrigieren (weniger oder zusätzliche VZ, geänderte Standorte von VZ, geänderte Längenabstände, usw.).

Die grobe Einteilung umfasst:

  • Arbeitsfahrten (A)
  • Bodenmarkierungsarbeiten (B)
  • Baustellen von kürzerer Dauer (K)
  • Detaildarstellungen über die Aufstellung bestimmter Absicherungen (D)
  • Einengungen oder Umleitungen (E oder U)
  • Arbeitsstellen von längerer Dauer (L)
  • Arbeiten im Geh- und/oder Radwegbereich (GR)
  • Zusätzlich Unterscheidung nach Freiland (F) und Ortsgebiet (O)

Da nicht alle Situationen dargestellt werden können bzw. bei Berücksichtigung vieler möglicher Fälle die richtige Auswahl schwierig wäre, ist bei der Wahl des zutreffenden Planes nicht nur auf die richtige Buchstabenkombination zu achten, sondern auch auf die passende Absicherungsform.

So kann beispielsweise an Stelle eines K-Planes der RVS 05.05.44 im Bereich eines zusätzlichen Fahrstreifens bei einer Kreuzung oder einer Kriechspur, ein K-Plan der RVS 05.05.43 zur Anwendung kommen.

Die Regelpläne sind so aufgebaut, dass im Freiland von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen wird, im Ortsgebiet von 50 km/h.

Sind auf dem für Bauarbeiten vorgesehenen Streckenabschnitt bereits niedrigere Geschwindigkeiten verordnet, können für den Geschwindigkeitstrichter nicht notwendige Beschränkungen weggelassen werden.

Bei höheren Ausgangsgeschwindigkeiten sind zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen kundzumachen.

Die Abstufungen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen in Schritten nicht unter 20 km/h und nicht über 30 km/h erfolgen. Das heißt, dass bei "60" im Ortsgebiet das VZ "50" nur dann erforderlich ist, wenn im Baustellenbereich "50" als höchste zulässige Geschwindigkeit gelten soll, nicht aber, wenn in der Baustelle "30" verordnet ist.

Ebenso ist im Freiland ein Übergang von "80" direkt zu "50" möglich. Bei bestimmten Regelplänen der RVS 05.05.44 sind bereits Standorte für zusätzliche Verkehrszeichen vorgesehen.

In allen anderen Fällen ist, wenn zusätzliche VZ aufgestellt werden müssen, darauf zu achten, dass sich VZ oder andere Baustelleneinrichtungen aus der Sicht des anrollenden Verkehrs nicht gegenseitig verdecken.

Arbeitsfahrten

Arbeitsfahrten sind im Allgemeinen nur tagsüber bei ausreichenden Sichtverhältnissen und nur in Sonderfällen (z.B. Bodenmarkierungsarbeiten) auch bei Nacht durchzuführen.

Bei mehrstreifigen Straßen erfolgt die Absicherung im Freiland grundsätzlich mittels Warnleittafel, entweder auf der Rückseite eines Fahrzeuges oder auf einem Warnleitanhänger. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h können auch andere geeignete Absicherungen angewendet werden.

Weil bei Arbeitsfahrten gemäß § 27 Abs. 1 StVO eine Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen nicht erforderlich ist, darf der Arbeitsraum nach der Absicherung (in Fahrtrichtung des Verkehrs auf dem unterbrochenen Fahrstreifen) bei Arbeiten auf der Fahrbahn auf Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung 50 m nicht übersteigen (Regelplan RVS 05.05.44/A 1 bzw. A 2).

Auf mehrstreifigen Straßen muss der Arbeitsbereich durch zwei Fahrzeuge begrenzt werden, wobei die Entfernung 100 m nicht überschreiten darf (Regelplan RVS 05.05.43/A 1.1 bzw. A 1.2), um zu vermeiden, dass ein Fahrzeug in diesen Arbeitsbereich einschert.

Sind die Mindestsichtweiten für die Annäherung nicht gegeben, so kann durch VZ "Baustelle" eine Vorwarnung eingerichtet werden (bei einstreifigen Straßen unter Angabe der Länge des möglichen Arbeitsbereiches und eines Hinweises auf die Art der Arbeiten, RVS 05.05.44, A 2), bei mehrstreifigen Straßen erfolgt der Übergang zu einer Absicherung gemäß eines K-Planes, bei dem der Arbeitsbereich nach dem Warnleitanhänger durch eine Reihe von Leitkegel verdeutlicht
wird (RVS 05.05.44/K 2.1 oder K 2.2).

Bodenmarkierungsarbeiten (B und teilweise K)

Bei Bodenmarkierungsarbeiten finden die Regelpläne B und teilweise K Anwendung.
Die Regelpläne für Bodenmarkierungsarbeiten B 1.1 bzw. B 1.2 der RVS 05.05.43 sind vor allem für die Aufbringung von Längsmarkierungen bei Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung gedacht, wobei der erste Plan bei der rechten Randlinie, der zweite Plan bei der Leit- und linken Sperrlinie zur Anwendung kommen soll.

Wichtiges Element der Absicherung ist dabei das Arbeitsfahrzeug unmittelbar hinter der Markiermaschine.
Bei Flächenmarkierungen auf mehrstreifigen Straßen (Sperrflächen, Richtungspfeile, Symbole usw.) kann die Absicherung ebenfalls auf diese Regelpläne aufgebaut werden oder es kommen die entsprechenden Regelpläne K 1.1, K 1.2, K 2.1 bzw. K 2.2 unter Anbringung der Hinweistafeln auf die Art der Arbeit ("Bodenmarkierung") zur Anwendung. Für den Bereich der einstreifigen Straßen wurden keine Regelpläne für Bodenmarkierungsarbeiten erstellt.

Bei der Markierung von Leitlinien hängen Absicherungsaufwand und Arbeitsweise von der jeweiligen Restfahrstreifenbreite für den nachfolgenden bzw. entgegenkommenden Verkehr ab.

Unter Umständen muss die Markiermaschine (stets ausgestattet wie ein Arbeitsfahrzeug) ebenfalls ausweichen (gilt für beide Fahrtrichtungen; z.B. bei Schwerfahrzeugen).

Bei unübersichtlichen Straßenabschnitten ist der Gegenverkehr durch ein vorausfahrendes Arbeitsfahrzeug zu warnen und die Markiermaschine dadurch zu sichern. Bei Flächenmarkierungen kommen bei einstreifigen Straßen die K-Pläne der RVS 05.05.44 zur Anwendung.

Baustellen kürzerer Dauer (K)

Diese Form der Absicherung soll einerseits den Absicherungsaufwand in Relation zur tatsächlichen Arbeitszeit verringern, andererseits durch den Einsatz von Blink-, Blitz- oder sonstigen Warnleuchten die Erkennbarkeit auf hohem Niveau halten. Dazu kommen Warnleittafeln, Arbeitsfahrzeuge mit entsprechender Ausstattung oder weitere Warnlichter auf Leitkegeln bzw. bei VZ zur Anwendung.

Wenn bei den einzelnen Regelplänen von Mindestsichtweite, unzureichender Sicht oder schlechter Sicht die Rede ist, so ist nicht nur das direkte Erkennen der Baustelle bei klarer Sicht gemeint, sondern auch die Beeinträchtigung der Sicht durch Nebel, Rauch, Staub, Schneetreiben oder starken Regen.

Das heißt aber auch, dass zusätzliche Vorwarnungen nachträglich eingerichtet werden müssen, wenn gegenüber der Erstaufstellung eine Wetterverschlechterung oder sonstige Beeinträchtigung eintritt; unter Umständen sind die Arbeiten abzubrechen oder die Arbeitsstelle ist gemäß den Regelplänen für Arbeiten von längerer Dauer abzusichern.

Wichtig ist es, das Ende des Baustellenbereiches durch eine Reihe schräg (in Ausnahmefällen auch quer) aufgestellter Leitkegel eindeutig zu kennzeichnen, da der Einsatz von VZ außer bei Ende von Überholverboten oder Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht vorgesehen ist.

Baustellen längerer Dauer (RVS 05.05.43 Pläne D, E, und U; RVS 05.05.44 Pläne L und GR)

Neben Detaildarstellungen oder sonstigen speziellen Plänen wird bei dieser Gruppe grundsätzlich zwischen einem Einsatz im Freiland (F) und im Ortsgebiet (O) unterschieden. Der deutlichste Unterschied liegt dabei im Umfang der Vorankündigung und Absicherung der Baustelle.

Dies ist u.a. begründet durch die Forderung nach einem Geschwindigkeitstrichter in 20- bzw. 30-km/h Schritten von der zulässigen Geschwindigkeit im Annäherungsbereich der Baustelle und der gewünschten höchsten zulässigen Geschwindigkeit in der Baustelle selbst.

Weiters soll besonders betont werden, dass sich die niedrigsten, verordneten Geschwindigkeiten auf die Baustelle direkt beziehen und von der Einengung, Verkehrsregelung und/oder Form der Baustelle nicht abhängen. Ob ein Lenker bei einer Lichtsignalanlage "Halt" zu erwarten hat, Gegenverkehr beachten muss oder die Fahrbahn stark verengt ist, geht aus den entsprechenden VZ im Annäherungsbereich hervor und zeigt damit auch deren Wichtigkeit.

Bei einer Sperre von Fahrstreifen oder der Führung des Verkehrs über Nebenflächen (Grünstreifen, Parkstreifen,...) sind Leitbaken in folgender Aufstellung einzusetzen (entsprechend den Regelplänen RVS 05.05.43/DF bzw. EO X und RVS 05.05.44/KD und LD):

  • Mehrstreifige Straße im Freiland: 10 Leitbaken je Fahrstreifen verzogen auf 100 m Länge;
  • Mehrstreifige Straße im Ortsgebiet: 5 Leitbaken je Fahrstreifen verzogen auf 40 m Länge;
  • Einstreifige Straße in beiden Fällen: mindestens 3 Leitbaken je Fahrstreifen bzw. 1 Leitbake je 1 m seitlichem Versatz; der Versatz in der Länge kann zwischen 0 und 25 m betragen (Queraufstellung oder Verziehung)

Solche Verziehungen sind durch Warnleuchten zu kennzeichnen, wobei diese Warnleuchten durch entsprechende Koppelung zu Lauf- oder Führungslichtanlagen ausgestaltet werden können. Bei untergeordneten Straßen wird es genügen, dass ein Warnlicht an der ersten Leitbake, wichtiger auf dem ersten Steher der Längsabsicherung angebracht wird.

In allen Regelplänen der Baustellen von längerer Dauer, sowohl der RVS 05.05.43 als auch der RVS 05.05.44, sind diese Details nicht mehr dargestellt, sondern es wird durch einen Hinweis im Arbeitsbereich (z.B. Plan DF, Plan LD/GR,...) darauf verwiesen.

Neu in allen Plänen einer Baustelle von längerer Dauer ist, dass in bestimmten Fällen die eigentliche zulässige Höchstgeschwindigkeit im tatsächlichen Arbeitsbereich in Abhängigkeit der angeführten Faktoren erst eingesetzt werden muss!

Die Ursache für diese Überlegung war die teils missbräuchliche Verwendung von Tempo "30" bei Baustellen. Auch in den bisherigen Regelplänen war "30" nur bei bestimmten Fällen vorgesehen, diese Fußnote wurde aber stets überlesen, die bildliche Darstellung dieser Geschwindigkeitsbegrenzung war ja vorhanden.

Durch diese Form der Darstellung werden diese Fußnoten besonders betont. Die Verwendung der Fußnoten ist deshalb in diesem Umfang erforderlich, um die einzelnen Regelpläne den tatsächlichen Gegebenheiten leichter anpassen und sie so universeller einsetzen zu können. Eine entsprechende Beachtung der Fußnoten ist daher unumgänglich und kann entweder ein Weg lassen oder ein Hinzufügen eines Elements zum Ausdruck bringen.

Bei der Verwendung der neuen Leitbaken (mit Pfeilform) ist auf die richtige Aufstellung und auf die Eindeutigkeit in der Verkehrsführung zu achten. Besonders bei beidseitig ausgestatteten Leitbaken ist zu beachten, dass es zu keinen Missverständnissen kommen kann, besonders in Verziehungsbereichen.

Bei beidseitig beschichteten Leitbaken ist zusätzlich zwischen der Ausführung "in gleiche Richtung weisend" und "in entgegengesetzte Richtung weisend" zu unterscheiden.

Die Regelpläne RVS 05.05.44 Pläne GR betreffen Baustellen auf Flächen für Fußgänger- und/oder Radverkehr, sowohl gemischt als auch getrennt.

Das heißt, die jeweilige Verkehrsführung bestimmt auch die Mindestbreiten zwischen den Absperrungen und Häuserfluchten bzw. Fahrbahnrand. Etwaige Trennungen der Verkehrsarten sind in den Baustellenbereichen ebenfalls durchzuführen oder aufzuheben, entsprechend zu signalisieren und am Ende der Baustelle wieder rückgängig zu machen bzw. der dort geltenden Regelung anzupassen.

Bei den Regelplänen RVS 05.05.44 ist teilweise nur eine Planhälfte dargestellt, während der andere Teil eine andere Absicherungsversion beinhaltet. Beim Regelplan GR 1 können beide Halbdarstellungen je nach Art der Bauarbeiten sinngemäß gespiegelt werden, beim Regelplan GR 2 nur die obere Absicherungsversion.

Die untere Art der Verkehrsführung enthält die wichtigen Elemente der Trennung von Fußgängern und Radfahrern und Einleitung der Radfahrer in den Fließverkehr und ist nur unter diesen Voraussetzungen und in dieser Richtung anwendbar!

Weiters ist zu beachten, dass bei den Darstellungen der Absicherungen und VZ in den Regelplänen RVS 05.05.44 nur die Elemente dargestellt sind, soweit sie den Fußgänger und/ oder Radfahrerverkehr betreffen.

Nicht dargestellt sind jene Absicherungselemente für den übrigen Fahrzeugverkehr, die zusätzlich und in Abstimmung mit der Beeinträchtigung des Fließverkehrs aufzustellen sind.

Aufstellungsbeispiele
A 1.1: Arbeitsfahrten am äußeren Fahrstreifen (Mindestsichtweite 250 m)
B 1.1: Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung
A 1: Arbeitsfahrten bei ausreichender Sichtweite
A 2: Arbeitsfahrten bei schlechter Sicht bzw. bei nicht ausreichender Sichtweite
DF: Detaildarstellung einer Einengung
EF 1: Sperre des äußeren Fahrstreifens
EF 2: Sperre des inneren Fahrstreifens
EO 1: Sperre eines Fahrstreifens (links oder rechts)
EO 3: Sperre eines mittleren Fahrstreifens
FO 1: Arbeitsstellen ohne besondere Regelung
FO 2: Regelung mittels VLSA
GR 1: Einengung einer Geh- und Radverkehrsanlage - Verkehrsführung auf Bestand
GR 2: Trennung einer Geh- und Radverkehrsanlage - Radfahrer im Mischverkehr oder innerhalb einer Absperrung
GR 3: Verlegung einer Geh- und Radverkehrsanlage
GR 4: Sperre einer Geh- und Radverkehrsanlage
K 1.1: Sperre des äußeren Fahrstreifens (Mindestsichtweite 250 m)
KF :Sperre eines Fahrstreifens (Freiland) Regelung mittels Signalscheibe
KO: Sperre eines Fahrstreifens (Ortsgebiet) Regelung mittels Signalscheibe
LF: Arbeiten ohne Einengung des Fahrstreifens
LF: Arbeiten mit geringer Einengung
LF 3: Sperre eines Fahrstreifens - Regelung mittels Wartepflicht
LF: Sperre eines Fahrstreifens - Regelung mittels VLSA
LF: Arbeiten unter Verkehr
LF: Arbeiten in der abzweigenden Straße
LO 1: Arbeiten ohne Einengung des Fahrstreifens
LO 2: Arbeiten mit geringer Einengung
LO 3: Sperre eines Fahrstreifens- Regelung mittels Wartepflicht
LO 4: Sperre eines Fahrstreifens - Regelung mittels VLSA
LO 5: Arbeiten unter Verkehr
LO 6: Arbeiten in der abzweigenden Straße
D: Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer
F 03: Arbeitsstellen von längerer Dauer, Straßensperre mit Kreisverkehr
GR 5: Verlegung Fußgänger und Radfahrer innerhalb einer Absperrung
GR 6: Sperre
U 1: Sperre der Fahrbahn, Umleitung über Ersatzfahrbahn
U 2: Sperre mit Vorankündigung, Umleitungsstrecke mit Einbahnregelung
U 3: Straßensperre mit Vorankündigung, Umleitungsstrecke nicht bevorrangt
U 4: Straßensperre mit Vorankündigung, Umleitungsstrecke mit Vorrang
U 5: Straßensperre mit Vorankündigung, Umleitungsstrecke mit Vorrangänderung
GR 6: Sperre
Regelpläne der RVS 05.05.42
Regelpläne
Allgemeines
Allgemeines

Wegen der hohen Verkehrsgeschwindigkeiten, der hohen Verkehrsdichte und der mitunter reduzierten Konzentration der Lenker sind Arbeitsstellen auf Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen besonders gewissenhaft abzusichern.

Arbeitsstellen sind den Verkehrsteilnehmern in ausreichendem Abstand durch eine Vorwarnung anzukündigen. Hierzu sind die entsprechenden Verkehrszeichen (VZ) „Baustelle", „Fahrbahnverengung" und „Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf" zu verwenden. Die Absicherung ist entsprechend den Regelplänen auszuführen; dabei sind örtliche Gegebenheiten und Anlageverhältnisse (Anschlussstellen, Parkplätze u.ä.) zu berücksichtigen. Wenn durch eine Arbeitsstelle ein oder mehrere Fahrstreifen gesperrt werden, ist zu prüfen, ob die Verkehrsdichte auf den verbleibenden Fahrstreifen nicht unzulässig hoch wird.

Auf Steigungsstrecken ist anzustreben, für den bergaufwärts führenden Verkehr zumindest zwei Fahrstreifen zur Verfügung zu stellen. Endet ein Baustellenbereich vor oder in einer Steigungsstrecke, ist die Anordnung eines LKW-Überholverbotes nach dem Baustellenbereich zu prüfen.
Eine Vermehrung der benutzbaren Fahrstreifen ist erreichbar durch:

  • Benützung des Pannenstreifens

  • Einschränkung der Fahrstreifenbreite

  • Verbreiterung der Fahrfläche

  • Teilweise oder gänzliche Überleitung auf die Gegenfahrbahn

Bei mehr als 4 km langen Arbeitsstellen ohne Pannenstreifen sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten provisorische Pannenbuchten in Abständen von rund 2 km einzurichten. Sie sind tunlichst für einen LKW mit Anhänger auszulegen. In diesem Fall beträgt die Mindestbreite 3,5 m und die Mindestlänge 50 m.

Arbeiten außerhalb der Fahrstreifen sind nach Möglichkeit so durchzuführen, dass Einengungen der Fahrstreifen vermieden werden.

Es ist anzustreben, dass nicht zwei oder mehrere Arbeitsstellen innerhalb kürzerer Distanz aufeinander folgen. Der Mindestabstand zwischen zwei Arbeitsstellen längerer Dauer soll in der Regel mehr als 6 km betragen. Arbeitsstellen in kurzem Abstand sind eher in einer gemeinsamen Absicherung zusammenzufassen. Es ist zu prüfen, welche sonstigen in nächster Zeit anfallenden Arbeiten gleichzeitig durchgeführt werden können.

Eine Sperre mit Ableitung von der Autobahn ist möglichst zu vermeiden. Unvermeidbare Vollsperren sind nur während verkehrsarmer Zeiten einzuplanen.

Bei der Absicherung von Arbeitsstellen ist auch der Verkehr für Zu- und Abtransporte zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrten nicht verunsichert werden.

Der Sicherheitsbereich ist definiert durch den Beginn der Absicherung bis zum Anfang des Arbeitsbereiches. Im Sicherheitsbereich ist das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht der Absicherung dienen, die Lagerung von Material, der Aufenthalt von Personen usw. nicht zulässig.

Die in den Regelplänen dargestellten Maßnahmen definieren einen Mindeststandard. Zusätzliche Anbringungen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (z.B. dichtere Aufstellung von Elementen zur Längsführung) sind zulässig, sofern die Erkennbarkeit und Übersichtlichkeit der Verkehrsführung nicht darunter leiden.

Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen
Verkehrszeichen und Hinweistafeln
Vorwarntafeln
Vorwarntafeln

Vorwarntafeln (s. Abb. 1) sind im Allgemeinen entsprechend den Regelplänen zur besseren Erkennbarkeit mit mindestens einem Richtstrahler auszustatten.

Regelformate

  •  Arbeitsstellen längerer Dauer: 100 cm x 250 cm
  • Quadratische Tafeln: 100 cm x 100 cm
Voranzeiger für den Fahrstreifenverlauf und Wechsel der Richtung
Voranzeiger für den Fahrstreifenverlauf und Wechsel der Richtungsfahrbahn

Diese Einrichtungen (s. Abb. 2) stellen den Fahrstreifenverlauf im Baustellenbereich dar. Auf
den Zeichen ist die Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen anzuzeigen, in den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein. Weiteres können auch Entfernungsangaben angebracht sein.

Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen Voranzeiger für den Fahrstreifenverlauf in Kombination mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und/oder Leuchtpfeiltafeln auch in Überkopfausführung verwendet werden. Dabei ist eine lichte Höhe von mindestens 4,4 m über Fahrstreifen zu gewährleisten.

Kennzeichnung einer Pannenbucht
Kennzeichnung einer Pannenbucht

Eine Pannenbucht ist eine an die Fahrbahn angrenzende Fläche, die zum Anhalten von Fahrzeugen bei Pannen dient. Die Ankündigung erfolgt mit Hinweistafeln gemäß Abbildung 3, die im Regelfall 300 m vor (mit Entfernungsangabe) und am Beginn der Pannenbucht aufgestellt werden. Wenn in der Pannenbucht eine Notrufsäule vorhanden ist, so ist diese am VZ entsprechend darzustellen. Pannenbuchten sind vom benachbarten Fahrstreifen durch Randlinien zu trennen.

Stauwarnung
Stauwarnung

Bei höheren Verkehrsbelastungen (mehr als 1.500 Kfz/h je verbleibendem Fahrstreifen) ist mit einer erhöhten Rückstaubildung zu rechnen. In diesem Fall ist eine Stauwarnung (s. Abb. 4) notwendig. Sie ist vor dem Beginn der Regelbeschilderung an einer geeigneten Stelle anzubringen.

Sie darf zur besseren Erkennbarkeit mit mindestens einem Richtstrahler ausgestattet werden. Es ist zu prüfen, ob vor der letzten Abfahrt ein Hinweis auf eine Alternativroute anzugeben ist.

Verkehrszeichen und Hinweistafeln

Alle VZ im Baustellenbereich müssen mit hochrückstrahlenden Folien (Typ 2 gem. StVZVO) ausgeführt werden.

Die Längsabstände sind den Regelplänen (s. Pkt. 12.2) zu entnehmen.

Formate

  • Gefahrenzeichen: Mittelformat
  • Verbots- oder Beschränkungszeichen, Gebotszeichen;
    Vorrangzeichen: Mittelformat I

Bei Wiederholungen im Arbeitsbereich (das ist nach dem „Sicherheitsbereich") darf auch das nächstkleinere Verkehrszeichenformat verwendet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt.

Diese Formate sind auch bei Vorwarntafeln zu verwenden. Bei den in Abbildung 2 dargestellten Tafeln beträgt der Mindestdurchmesser der integrierten Verbotszeichen 30 cm.

Farbe und Gestaltung

Die Tafeln für die Vorankündigung einer Arbeitsstelle und die Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf oder Wechsel einer Richtungsfahrbahn sind in gelber Farbe mit schwarzen Pfeilsymbolen und schwarzer Schrift auszuführen. Entfernungsangaben dürfen auch mit weißen Zusatztafeln angegeben werden.

Die dargestellten Abbildungen sind bei anderen Verkehrsführungen sinngemäß abzuändern und die Angaben auf den Verbotszeichen sowie die Entfernungsangaben
nach Bedarf zu wählen.

Für erforderliche Änderungen in der Wegweisung sind entsprechend dimensionierte Tafeln oder Tafeleinsätze zu verwenden. Die Farbgebung ist in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auszuführen.

Die Mindestschrifthöhe für Wegweiser beträgt bei einer verordneten Geschwindigkeit
bis 80 km/h 17,5 cm, über 80 km/h 21 cm. Bei Überkopfwegweisern beträgt die Mindestschrifthöhe 28 cm. Für lange Schriftzüge sind für eine provisorische Beschilderung Abkürzungen zulässig, die Verwendung von Symbolen (Piktogrammen) ist zweckmäßig.

Im Sinne des § 48 Abs. 1a StVO dürfen für die VZ und Hinweistafeln auch optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden.

Verkehrsleiteinrichtungen
Leitbaken, Klappbaken und Leitkegel
Leitbaken, Klappbaken und Leitkegel

Diese Leiteinrichtungen sind gemäß RVS 05.05.41 (Pkt. 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3) einzusetzen, wobei nachfolgende Längsabstände nicht überschritten werden dürfen:

  • Leitbaken mit weißem oder grün-gelb fluorreflektierendem Winkel auf rotem Grund. Innerhalb einer Baustelle darf nur einer der beiden Typen verwendet werden.
Im Verschwenkungsbereich 12 m
Als Längssicherung im Richtungsverkehr 36 m
die ersten fünf 18 m
Als Längssicherung im Gegenverkehr 18 m
Als Fahrstreifenabbau 10 Stück auf 100 m  

 

 

 

  • Leitkegel (Mindesthöhe 70 cm) bzw. Klappbaken
Als Längssicherung 36 m
die ersten fünf 18 m
Als Fahrstreifenabbau 10 Stück auf 100 m  
Als Längssicherung bei Bodenmarkierungsarbeiten  
bei Mindesthöhe 70 cm 36 m
bei Mindesthöhe 30 cm 18 m
Bodenmarkierungen
Bodenmarkierungen

Sind im Baustellenbereich Bodenmarkierungen anzubringen, so sind diese gemäß der Bodenmarkierungsverordnung auszuführen.

Randlinie

Markierung durchgehende Linie (mindestens 15 cm breit) Markierungsknöpfe alle 10 m

Leitlinie

Markierung 6 m Strichlänge (mindestens 15 cm breit) / 12 m Unterbrechung Markierungsknöpfe 4 Knöpfe alle 2 m / 12 m Unterbrechung

Warnlinie

Markierung 6 m Strichlänge (mindestens 15 cm breit) / 1,5 m Unterbrechung (mit Markierungsknöpfen nicht darstellbar)

Sperrlinie

Markierung durchgehende Linie (mindestens 15 cm breit) Markierungsknöpfe alle 2 m, in Überleitungs-oder Verschwenkungsbereichen alle 1 m Fahrstreifenbegrenzer alle 9 m

In Ausnahmefällen darf im Baustellenbereich die Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen durch eine doppelte Sperrlinie und zusätzlich mit Fahrstreifenbegrenzern alle 18 m (im Tunnel alle 9 m) erfolgen.

Bodenmarkierungen, die der vorübergehenden Verkehrsführung widersprechen (z.B. Längsmarkierungen in Verschwenkungs- und Überleitungsbereichen, Richtungspfeile usw.), sind zu entfernen. Ein Überstreichen gilt nicht als entfernen. Sind im Baustellenbereich verbleibende parallel liegende Längsmarkierungen vorübergehend außer Kraft zu setzen, so sind die Ersatzmarkierungen in oranger Farbe auszuführen.

Wenn im Baustellenbereich keine Bestandsmarkierung vorhanden ist, so hat die Baustellenmarkierung in weißer Farbe zu erfolgen.

Als Grundsatz gilt, dass innerhalb einer Baustelle einschließlich der Verschwenkungs- und Überleitungsbereiche nur eine Markierungsfarbe zu verwenden ist.

Leiteinrichtungen wie Markierungen, Markierungsfolien, Markierungsknöpfe und Fahrstreifenbegrenzer, die während des Bestehens der Arbeitsstelle beschädigt werden oder verloren gehen, sind zu ersetzen, wenn die beabsichtigte Wirkung durch die verbleibenden Einrichtungen nicht mehr erreicht wird.

Leitschwellen
Leitschwellen

Leitschwellen sind entweder in gelber oder oranger Farbe durchgehend zugfest miteinander verbunden auszuführen (keine Farbmischung in einer Baustelle). Sie dürfen nur mit Laschen eingesetzt werden. Die Laschenhöhe beträgt mindestens 300 mm. Bei Laschenhöhen bis 650 mm beträgt der Längsabstand maximal 9 m, sonst maximal 18 m.

In Ausnahmefällen können Leitschwellen als Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen in Gegenverkehrsbereichen verwendet werden. In diesem Fall kann die Aufstellung der VZ „Einfahrt verboten" gemäß RVS 05.06.31 unterbleiben. Leitschwellen sind den Herstellerangaben gemäß gegen seitliches Verschieben zu sichern.

Fahrzeugrückhaltesysteme
Fahrzeugrückhaltesysteme

Bei Arbeitsstellen längerer Dauer sind Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) gemäß den Regelplänen zu verwenden. Die Trennung des Gegenverkehrs durch Rückhaltesysteme im Streckenbereich darf dabei bei Dauer der Verkehrsführung bis etwa zwei Arbeitswochen oder bei Regelplan UII/1 (s. Pkt. 12.2.5) entfallen.

Die FRS sind mit Reflektoren auszustatten. Der Abstand beträgt bei gestreckter Linienführung maximal 20 m, in Überleitungsbereichen maximal 10 m. Die Reflexionsfläche hat mindestens 72 cm² zu betragen. Wenn die Anbringung von Reflektoren in dieser Größe nicht möglich ist, darf die Reflexionsgröße um 50 % reduziert werden. In diesem Fall sind die Abstände zu halbieren. Die Reflektoren haben einen Rückstrahlwert gemäß RVS 08.23.04 zu erfüllen.

FRS sind mit Anrampungen oder alternativ mit Anpralldämpfern jeweils gemäß RVS 05.02.31 auszuführen.

FRS haben entsprechend den Einsatzbereichen gemäß Abbildung 5 folgenden Anforderungen (gem. ÖNORM EN 1317-2) zu entsprechen:

Einsatzbereich 1:   vor einem   Arbeitsbereich bei   seitlicher   Absicherung laut   Regelplan D1: Wenn   der   Sicherheitsabstand   von mindestens 100   m eingehalten wird,   ist kein FRS   erforderlich. Wenn   der   Sicherheitsabstand   reduziert ist, ist ein   FRS einzusetzen, das   mindestens der   Rückhalteklasse H 1   und maximal dem   Wirkungsbereich W 6   entspricht.
Einsatzbereich 2:  Längssicherung des   Arbeitsbereiches: Im   Einzelfall ist die   Notwendigkeit eines   FRS zu prüfen (z.B.   Absturzgefahr)
Einsatzbereich 3:  Trennung des   Gegenverkehrs: Es ist   ein FRS einzusetzen,   das entweder   mindestens der   Rückhalteklasse T 3   und maximal dem   Wirkungsbereich W 2   oder mindestens der   Rückhalteklasse H 1   und maximal dem   Wirkungsbereich W 6   entspricht.
Einsatzbereich 4:  Überleitungsbereich:   Es ist ein FRS   einzusetzen, das   mindestens der   Rückhalteklasse H 1   und maximal dem   Wirkungsbereich W 6   entspricht.
Einsatzbereich 5:  Ende eines   Arbeitsbereiches: Hier
 ist ein FRS nur zur   Verkehrsführung   beim Verlassen des   Baustellenbereiches   erforderlich.

 

Sofortmaßnahmen
Sofortmaßnahmen

Die Regelpläne S (s. Pkt. 12.2.2) sind für die Absicherung von Unfallstellen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen iS des § 44b StVO heranzuziehen. Sie werden eingesetzt, bis eine Absicherung gemäß Punkt 6 aufgebaut werden kann.

Arbeitsfahrten
Arbeitsfahrten

Die Regelpläne A (s. Pkt. 12.2.3) sind für die Absicherung von Arbeitsfahrten (Bodenmarkierungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, Mäharbeiten u.ä.) heranzuziehen. Diese sind grundsätzlich mit Warnleittafeln abzusichern. Die Absicherungen sind nach Möglichkeit tagsüber bei ausreichenden Sichtverhältnissen einzurichten bzw. aufrechtzuerhalten. Diese Arbeiten dürfen in begründeten Fällen (z.B. wegen nicht ausreichender Leistungsfähigkeit der verbleibenden Fahrstreifen) auch bei Dunkelheit durchgeführt werden.

Bei einer beweglichen Absicherung mit Sicherheitsabstand zwischen Sicherungsfahrzeug und Arbeitsfahrzeug von ca. 100 m darf die Längssicherung durch Leitkegel entfallen.

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

Die Regelpläne K (s. Pkt. 12.2.4) sind für die Absicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer heranzuziehen. Diese sind zumindest mit Warnleittafeln abzusichern, wobei als erste Vorankündigung im Regelfall eine Überkopfausführung einzusetzen ist. Die Absicherungen sind nach Möglichkeit tagsüber bei ausreichenden Sichtverhältnissen einzurichten bzw. aufrechtzuerhalten. Diese Arbeiten dürfen in begründeten Fällen (z.B. wegen nicht ausreichender Leistungsfähigkeit der verbleibenden Fahrstreifen) auch bei Dunkelheit durchgeführt werden. Arbeitsstellen kürzerer Dauer sind in der Regel innerhalb eines Arbeitstages bzw. innerhalb einer Nacht abzuschließen.

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind zu unterbrechen oder durch Arbeitsstellen von längerer Dauer (s. Pkt. 7) zu ersetzen, wenn durch starke Schneefälle, Nebel oder ähnliche Sichtbehinderung die Sichtverhältnisse erschwert sind.

Warnschwellen werden 150 m vor der Warnleittafel auf dem Pannenstreifen aufgelegt, um bei unbeabsichtigtem Überfahren dem gewarnten Fahrzeuglenker ausreichende Reaktionsmöglichkeit zu bieten. 10 m vor der ersten Warnschwelle wird ein Leitkegel (Höhe mindestens 70 cm), in Verbindung mit einer Blitzlampe (Durchmesser mindestens 18 cm) aufgestellt.

In Stadtgebieten befindliche Autobahnen und Schnellstraßen bei geringem Abstand der Anschlussstellen und einer dauernden Geschwindigkeitsbeschränkung von nicht mehr als 80 km/h dürfen Warnschwellen sowie die Aufstellung von Leitkegeln vor den Vorwarneinrichtungen entfallen.

Arbeitsstellen von längerer Dauer
Arbeitsstellen von längerer Dauer

Die Regelpläne D, E und U (s. Pkt. 12.2.5) sind für die Absicherung von Arbeitsstellen von längerer Dauer heranzuziehen. Diese sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mindestens einen Kalendertag durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.

Fahrstreifenbreite
Die minimal zulässigen Fahrstreifenbreiten betragen

für PKW: 2,75 m
für LKW: 3,25 m

 

Bei beengten Verhältnissen dürfen bei Längen bis etwa 6 km zur Aufrechterhaltung der notwendigen Leistungsfähigkeit reduzierte Fahrstreifenbreiten zur Anwendung kommen (PKW mindestens 2,5 m, LKW mindestens 3,0 m). Ist der erste Fahrstreifen weniger als 3,25 m breit, so ist der äußere unbefestigte Seitenstreifen unter Berücksichtigung abkommender Schwerfahrzeuge befestigt auszuführen.

Fahrstreifen unter 3,0 m Breite sind durch Vorschriftszeichen „Fahrverbot für über 2,0 m breite Fahrzeuge" auf dem Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf zu kennzeichnen. Der Beginn der Beschränkung ist oberhalb des Fahrstreifens anzuzeigen, wobei eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit k StVO zu verwenden ist. Je Fahrtrichtung ist mindestens ein Fahrstreifen, bei mehrstreifiger Verkehrsführung zumindest der rechte Fahrstreifen LKW-tauglich einzurichten.

Für die vorhandenen Fahrstreifenbreiten je Fahrtrichtung sind folgende Geschwindigkeiten zulässig:

Einstreifige Verkehrsführung

unter 3,25 m: 60 km/h (bei PKW-Fahrstreifen 80 km/h)
3,25 m bis 3,50 m: 80 km/h
größer als 3,50 m: 100 km/h

 

Zweistreifige Verkehrsführung

unter 6,00 m: 60 km/h
6,00 m bis 6,50 m: 80 km/h
größer als 6,50 m: 100 km/h

 

 

Wenn unmittelbar neben dem befahrenen Fahrstreifen gearbeitet wird und keine bauliche Trennung zum Baufeld vorhanden ist (s. Pkt. 3.3), ist als zulässige Geschwindigkeit höchstens 80 km/h anzuzeigen. Bei ausreichenden Fahrstreifenbreiten und Arbeitsunterbrechungen von mehr als 24 h ist die zulässige Geschwindigkeit zu erhöhen.

In Einengungs- und Verschwenkungsbereichen beträgt die maximal zulässige Geschwindigkeit 80 km/h.

Die zulässige Geschwindigkeit im Überleitungs- und Rückführungsbereich hat im Regelfall 80 km/h zu betragen, um Bremsmanöver vor der Überleitung bzw. Rückführung zu vermeiden (Ziehharmonikaeffekt). Bei der Auswahl von geeigneten Stellen für den Überleitungs- und Rückführungsbereich sind die bestehenden Längs- und Querneigungen zu berücksichtigen oder diese entsprechend anzupassen.

Für die Situierung der Überleitung und Rückführung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Gerader Streckenabschnitt oder Bögen mit einem Radius von mehr 2500 m, wobei Linksbögen zu bevorzugen sind
  • Möglichst geringer Querneigungswechsel
  • Bogenradius der Überfahrt ca. 350 m; daraus ergibt sich im Regelfall für zwei Fahrstreifen die Länge der Überfahrt von über 120 m

Wenn diese Kriterien nicht eingehalten werden können, ist eine Reduktion der zulässigen Geschwindigkeit im Überleitungs- und Rückführungsbereich zu prüfen.

Im Überleitungs- und Rückführungsbereich ist zwischen den Fahrstreifen eine linsenförmige Trennfläche anzuordnen (s. Pkt. 12.2.5, Regelplan D3).

Die Leitbaken sind derart anzubringen, dass Sichtabschattungen durch diese ausgeschlossen werden und die eindeutige Richtungsführung gegeben ist.

Überleitungs- und Rückführungsbereich zuzüglich mindestens 50 m vor und mindestens 10 m nach dem Verschwenkungsbereich sind mit einer Straßenbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 13201-2 in der Klasse ME 2 auszustatten. Bei der Dauer einer Verkehrsführung von bis zu zwei Wochen darf die Beleuchtung entfallen.

Bei Inselbaustellen gem. Regelpläne EIII/7 und EIII/8 dürfen sich keine Personen auf dem gesperrten Fahrstreifen aufhalten. Diese Verkehrsführung ist z.B. für das Aushärten von Deckschichten bei Fahrbahnsanierungen vorgesehen.

 

Arbeitsstellen in und in der Nähe von Tunneln
Arbeitsstellen in und in der Nähe von Tunneln

Die Absicherung einer Arbeitsstelle im Tunnel richtet sich nach den baulichen Anlagen und den vorhandenen sicherheitstechnischen Einrichtungen (Verkehrssteuerungsanlagen). Die VZ im Tunnel für diese Baustellenabsicherung brauchen nicht den Anforderungen der RVS 09.02.22, Punkt 9.3.4.1.1, genügen.

Bei Gegenverkehrsbereichen ist zu prüfen, ob bei einer Trennung der entgegengesetzten
Fahrtrichtungen durch Leitwände o.ä. die Erreichbarkeit von Einsatzstellen in Notfällen oder bei Pannen gegeben ist.

Fahrstreifenreduktionen im Tunnel sind nicht zulässig. Bei Fahrstreifenreduktionen nach einem Tunnel ist darauf zu achten, dass es zu keinen Rückstauerscheinungen bis in den Tunnel kommt. Geschwindigkeitsreduktionen im Tunnel sind im Regelfall zu vermeiden.

Verkehrsbeeinflussungsanlagen
Verkehrsbeeinflussungsanlagen

Wenn im Bereich von Arbeitsstellen eine Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) vorhanden ist, so soll diese in die Absicherung der Arbeitsstelle miteinbezogen werden.

Bei Arbeitsfahrten und Arbeitsstellen kürzerer Dauer darf die statische Beschilderung (VZ) zur Gänze oder teilweise durch Anzeigen am VBA-Querschnitt ersetzt werden, soferne der Inhalt des betreffenden Zeichens vollständig wiedergegeben wird. Bei Ausfall eines Anzeigequerschnitts ist entweder die statische Beschilderung umgehend aufzustellen oder die Baustelle umgehend vollständig zu räumen.

Bei Arbeitsstellen längerer Dauer soll die VBA unterstützend zur statischen Beschilderung Eingesetzt werden, sie kann diese aber nicht ersetzen, es sei denn, es ist eine unterbrechungsfreie Spannungsversorgung (USV) vorhanden (z.B. Tunnelvorportalbereiche).

Die Beschilderung der Baustelle darf an die VBA-Querschnitte angepasst werden. Dabei ist eine Verlängerung des Baustellenbereiches im Zulauf aus Gründen der Beschilderung bis 500 m zulässig, wobei Mindestabstände der Beschilderung aufgrund der Regelpläne nicht unterschritten werden dürfen.

Eine Vorankündung der Arbeitsstelle bis ca. 2500 m vor der ersten baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung ist zulässig. Durch die Vorankündigung wird die statische Beschilderung bei 1000 m vor der Baustelle nicht ersetzt.

Die VBA-Querschnitte können zur Wiederholung der Kundmachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen herangezogen werden. Ist eine USV vorhanden, darf auch der Beginn einer verordneten Beschränkung angezeigt werden. Die Anzeige des VZ „Baustelle" nach der ersten Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt nicht.

Da im Bereich von Arbeitsstellen starre Geschwindigkeitsbeschränkungen verordnet werden, dürfen keine flexiblen Geschwindigkeitsbeschränkungen angezeigt werden, damit keine Widersprüche zur statischen Beschilderung eintreten.

Fahrstreifensperren werden im Vorfeld durch Räumpfeile im Abschnitt zwischen dem ersten Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf und dem Beginn des Verziehungsbereiches angekündigt. An einem Querschnitt wird dabei nur ein Räumpfeil gezeigt.

Die Sperre eines Fahrstreifens wird ab dem Beginn der Sperre, das ist ab dem Beginn der Verziehung, angezeigt. Wenn eine eindeutige fahrstreifenbezogene Anzeige nicht möglich ist, wird keine Fahrstreifensperre angezeigt.

Der Verschwenk bzw. die Einengung von Fahrstreifen wird nicht durch Räumpfeile angezeigt, da in diesen Fällen kein Fahrstreifenwechsel erfolgt.

Das Ende von Baustellen wird jedenfalls mit statischen VZ ausgestattet, soferne keine USV vorhanden ist. Eine Verlängerung der baustellenbedingten Verkehrsführung zur Einbeziehung vorhandener VBA-Querschnitte oder aus anderen rein beschilderungstechnischen Gründen darf nicht erfolgen.

Sonderfälle
Aus- und Auffahrten im Bereich einer Arbeitsstelle
Aus- und Auffahrten im Bereich einer Arbeitsstelle

Bei Arbeitsstellen im Bereich von Ausfahrten ist insbesondere auf eine leicht erkennbare Verkehrsführung und vor allem auf eine deutliche und rechtzeitig lesbare Wegweisung im Trennungsbereich zwischen Hauptrichtung und Ausfahrt zu achten. Bei Bedarf ist die Wegweisung auch in die Beschilderung der Arbeitsstelle einzubeziehen. Für einmündenden Verkehr ist möglichst ein Beschleunigungsstreifen anzulegen.

Parkplätze im Zuge von Arbeitsstellen mit Gegenverkehr ohne bauliche Trennung sind für den Verkehr jedenfalls zu sperren, ihre Benutzbarkeit ist aber für Notfälle zu ermöglichen. Diese Parkplätze bzw. ihre Zu- oder Abfahrten sind dann als Pannenbuchten zu kennzeichnen.

Vollsperre einer Richtungsfahrbahn
Vollsperre einer Richtungsfahrbahn

Kurzfristige Vollsperren erfolgen durch Verkehrsanhaltungen, die nur durch die Exekutive oder durch Organe der Straßenaufsicht bzw. des Straßenerhalters durchgeführt werden dürfen. Die Stauwurzel ist entsprechend zu kennzeichnen.

Längere Vollsperren dürfen nur bei Ausfahrten angeordnet werden. Eine Umleitungsstrecke ist anzubieten und zu beschildern.

Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
StVO  Straßenverkehrsordnung 1960 idgF
StVZVO  Straßenverkehrszeichenverordnung   1998, idgF
RVS 01.01.11  Allgemeines, Grundlagen,   Bestimmungen, Bestimmungen für   den EWR und die Türkei
RVS 03.03.31  Straßenplanung, Freilandstraßen   Querschnitte, Querschnittselemente
 Freilandstraßen, Verkehr- und   Lichtraum
RVS 05.02.31  Verkehrsführung, Leiteinrichtungen,   Rückhaltesysteme, Anforderung
 und Aufstellung
RVS 05.03.11  Verkehrsführung,   Bodenmarkierungen, Ausbildung   und Anwendung von
 Bodenmarkierungen
RVS 05.05.41  Verkehrsführung, Verkehrsführung   bei Baustellen,   Baustellenabsicherung,
 Gemeinsame Bestimmungen für alle
 Straßen
RVS 05.06.31  Verkehrsführung,   Verkehrssicherheitsmaßnahmen,   Fehlfahrtenvermeidung,
 Maßnahmen gegen Geisterfahrer
RVS 08.23.04  Technische Vertragsbedingungen,   Straßenausrüstung,   Rückhaltesysteme,
 Rückstrahler für Leitpflöcke
RVS 09.02.22  Tunnel, Tunnelausrüstung, Betrieb   und Sicherheit, Tunnelausrüstung
ÖNORM EN 471  Warnkleidung – Prüfverfahren und   Anforderungen
ÖNORM EN 1317-2  Rückhaltesysteme an Straßen – Teil   2: Leistungsklassen,   Abnahmekriterien
 für Anprallprüfungen und   Prüfverfahren für   Schutzeinrichtungen
 und Fahrzeugbrüstungen
ÖNORM EN 13201-2  Straßenbeleuchtung – Teil 2:   Gütemerkmale

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Bodenmarkierungsverordnung 1995, idgF

Muster für Bescheide und Verordnungen
Regelpläne
Regelpläne

Die Regelpläne sind mit einer Buchstaben-Ziffern-Kombination versehen. Diese bedeuten:

 

  • R Allgemeine Regelungen
  • S Sofortmaßnahmen
  • A Arbeitsfahrten
  • K Arbeitsstellen kürzerer Dauer
  • D Detaildarstellung bei Einengung, Überleitung, Rückführung, Sperre, Anschlussstelle, Rampen und Baustellenzu- und -auffahrt
  • E Einengung einer Richtungsfahrbahn
  • U Überleitung eines oder mehrerer Fahrstreifen auf die entgegen gesetzte Richtungsfahrbahn
  • II Mindestanzahl der Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn im unbehinderten Zustand

Sofortmaßnahme gemäß § 44b StVO 1960

  • SII/1 Sperre des äußeren Fahrstreifens (Mindestsichtweite 400 m)
  • SII/2 Sperre des inneren Fahrstreifens (Mindestsichtweite 400 m)

Arbeitsfahrten

  • AII/2.1 Sperre des äußeren Fahrstreifens, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • AII/2.2 Sperre des inneren Fahrstreifens, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • AIII/2.1 Sperre der beiden inneren Fahrstreifen, Vorwarnung auf Fahrzeug

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

  • KII/1.1 Sperre des Pannenstreifens (wenn Absicherung mittels WLA erforderlich)
  • KII/2.1 Sperre des äußeren Fahrstreifens, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • KII/2.2 Sperre des inneren Fahrstreifens, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • KII/2.3 Sperre des inneren Fahrstreifens – Benützung des Pannenstreifens, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • KIII/2.1 Sperre des äußeren Fahrstreifens, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • KIII/2.2 Sperre des inneren Fahrstreifens, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • KIII/2.3 Sperre der beiden äußeren Fahrstreifen, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • KIII/2.4 Sperre der beiden inneren Fahrstreifen – Benützung des Pannenstreifens, Vorwarnung auf Fahrzeug
  • KII/3.1 Sperre des äußeren Fahrstreifens, Vorwarnung beidseitig
  • KII/3.2 Sperre des inneren Fahrstreifens, Vorwarnung beidseitig
  • KII/3.3 Sperre des inneren Fahrstreifens – Benützung des Pannenstreifens, Vorwarnung beidseitig
  • KII/3.4 Totalsperre der beiden Fahrstreifen, Ableitung über eine bestehende Ausfahrt
  • KIII/3.1 Sperre des äußeren Fahrstreifens, Vorwarnung beidseitig
  • KIII/3.2 Sperre des inneren Fahrstreifens, Vorwarnung beidseitig

Arbeitsstellen von längerer Dauer

  • D1 Detaildarstellung einer Einengung
  • D2 Detaildarstellung einer einstreifigen Überleitung und Rückführung
  • D3 Detaildarstellung einer zweistreifigen Überleitung und Rückführung
  • D4 Detaildarstellung der Beschilderung einer gesperrten Ausfahrt
  • D5 Detaildarstellung einer besonderen Verkehrsführung im Bereich einer Anschlussstelle (Regelfall) mit Beschleunigungsstreifen
  • D6 Detaildarstellung einer besonderen Verkehrsführung im Bereich einer Anschlussstelle (Ausnahme) ohne Beschleunigungsstreifen
  • D7 Detaildarstellung einer Einengung einer Rampenfahrbahn
  • D8 Detaildarstellung einer Baustellenzu- und -Auffahrt
  • EII/1 Sperre des Pannenstreifens (ohne Einengung des äußeren Fahrstreifens)
  • EII/2 Teilsperre des äußeren Fahrstreifens (Einengung eines Fahrstreifens)
  • EII/3 Teilsperre des äußeren Fahrstreifens (Verschwenkung zweier Fahrstreifen)
  • EII/4 Sperre des äußeren Fahrstreifens
  • EII/5 Sperre des äußeren Fahrstreifens (Fahrstreifenabbau innen)
  • EII/6 Sperre des inneren Fahrstreifens
  • EII/7 Sperre des inneren Fahrstreifens – Benützung des Pannenstreifens (Verschwenkung zweier Fahrstreifen)
  • EII/8 Sperre des inneren und des äußeren Fahrstreifens – Benützung des Pannenstreifens (Verschwenkung eines Fahrstreifens)
  • EII/9 Totalsperre der beiden Fahrstreifen, Ableitung über eine bestehende Ausfahrt
  • EIII/1 Sperre des äußeren Fahrstreifens
  • EIII/2 Sperre des äußeren Fahrstreifens (Fahrstreifenabbau innen)
  • EIII/3 Sperre der beiden äußeren Fahrstreifen
  • EIII/4 Sperre des inneren Fahrstreifens
  • EIII/5 Sperre der beiden inneren Fahrstreifen
  • EIII/6 Sperre der beiden inneren Fahrstreifen – Benützung des Pannenstreifens (Verschwenkung zweier Fahrstreifen)
  • EIII/7 Sperre des mittleren Fahrstreifens (Fahrstreifenabbau innen, Reduktion auf zwei Fahrstreifen)
  • EIII/7 Sperre des mittleren Fahrstreifens (Fahrstreifenabbau innen)
  • UII/1 Überleitung eines Fahrstreifens, Gegenverkehr einstreifig
  • UII/2 Überleitung eines Fahrstreifens, Gegenverkehr zweistreifig
  • UII/3 Überleitung zweier Fahrstreifen, Gegenverkehr einstreifig
  • UII/4 Überleitung zweier Fahrstreifen, Gegenverkehr zweistreifig
  • UII/5 Überleitung eines Fahrstreifens, Weiterführung des äußeren Fahrstreifens, Gegenverkehr zweistreifig
  • UIII/1 Überleitung zweier Fahrstreifen, Fahrstreifenabbau innen, Gegenverkehr zweistreifig
  • UII-III/1 Überleitung zweier Fahrstreifen, Fahrstreifenabbau innen, Gegenverkehr einstreifig
Muster für Bescheide und Verordnungen

Es wird darauf hingewiesen, dass je nach Erfordernis einzelne Punkte ergänzt, gestrichen oder hinzugefügt werden dürfen.

1. Der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der örtlich zuständigen Polizeidienststelle ist spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn eine verantwortliche Person bekanntzugeben, die ständig (auch an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht) erreichbar ist und Unzukömmlichkeiten bei der Absicherung der Baustelle sowie bei der Verkehrsregelung sofort abzustellen hat.

2. Die Verkehrsführung im Baustellenbereich ist von der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der zuständigen Autobahnmeisterei/Straßenmeisterei vor Inbetriebnahme der Baustelle abzunehmen und der Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung schriftlich bekannt zu geben.

3. Der Bescheid über die bewilligten Arbeiten hat auf der Baustelle aufzuliegen und ist den Organen der Straßenaufsicht, dem Straßenerhalter und Organen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

4. Der jeweilige Aufstellort, der genaue Zeitpunkt (Tag, Stunde) der jeweiligen Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sowie der genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von Verkehrszeichen sind schriftlich festzuhalten und – über Aufforderung der zuständigen Behörde – schriftlich spätestens eine Woche nach Arbeitsende unter genauer Anführung der einzelnen Verkehrszeichen bekannt zu geben.

5. Der Abschluss der Arbeiten sowie jede Terminverschiebung sind der zuständigen Behörde und der zuständigen Autobahnmeisterei/Straßenmeisterei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6. Die Verkehrsführung, die Verkehrszeichen sowie sämtliche Maßnahmen zur Leitung des Verkehrs sind gemäß RVS 05.05.41 und 05.05.42 sowie der in den

  • Regelplänen
  • Verkehrsführungsplänen

dargestellten Art und Weise zu treffen.

7. Die zur Absicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Verkehrszeichen sind der StVZVO entsprechend und hochrückstrahlend auszuführen sowie den allgemeinen Vorschriften der §§ 48 bis 54 StVO 1960 entsprechend anzubringen.

Formate:

Gefahrenzeichen Mittelformat
Verbots- oder Beschränkungszeichen, Gebotszeichen; Vorrangzeichen Mittelformat I



Bei Wiederholungen im Arbeitsbereich (das ist nach dem „Sicherheitsbereich") darf auch das nächstkleinere Verkehrszeichenformat verwendet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt.

8. Als Warnleuchten sind Richtstrahler einzusetzen, deren Leuchtfeld mindestens 250 cm² Fläche hat. Als Lichtquellen sind Halogen-, Blitzlampen oder Gleichwertiges vorzusehen.

9. Der Auf- und Abbau von Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen hat jeweils so zu erfolgen, dass sich während dieses Umrüstzeitraumes keine verkehrsgefährdende Situation ergibt. Er hat unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Leistungsfähigkeit der freien Fahrstreifen zu erfolgen. Die Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen sind in Richtung des Verkehrsstromes aufzubauen und entgegen dem Verkehrsstrom abzubauen. Absperreinrichtungen sind erst nach den Verkehrszeichen aufzustellen.

10. Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen, die auf eine Arbeitsstelle hinweisen, dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Arbeiten angebracht werden. Wo dies zeitlich nicht möglich ist, sind diese Zeichen bis zum Beginn der Arbeiten außer Kraft zu setzen.

11. Es wird darauf hingewiesen, dass Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen so aufzustellen und zu erhalten sind,

  • dass sie von den Lenkern herankommender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können;
  • dass die Stand- und Verdrehsicherheit der Verkehrszeichen gegen Wind, Schneedruck und Fahrtwind vorbeifahrender Fahrzeuge gewährleistet ist, wobei nur solche Belastungsgewichte verwendet werden dürfen, die gegen seitliches Verschieben gesichert sind (Lose Steine o.ä. dürfen aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden).

Bei Verschmutzung sind die Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen zu reinigen. Bei Beschädigungen oder Verbeulungen, die ihre Erkennbarkeit beeinträchtigen, dürfen sie nicht verwendet werden.

12. Die Verkehrsleiteinrichtungen (Leitwände, Leitschwellen, Leitbaken usw.) sind entsprechend der Darstellung im Verkehrsführungsplan/Technischen Bericht sowie unter Berücksichtigung der technischen Richtlinien herzustellen und für die Gesamtdauer der Baustelle in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

13. Verkehrszeichen und Wegweisungen, welche außer Kraft gesetzt werden sollen, sind entweder abzumontieren oder vollflächig abzudecken. Abdeckungen sind wind- und wettersicher auszuführen und dürfen keine Reflexionen zulassen. Die Anbringung von bildlichen Darstellungen und Schriftzügen auf Abdeckungen ist nicht zulässig. Bei innenbeleuchteten Verkehrszeichen ist mit eingeschalteter Beleuchtung zu überprüfen, ob die verwendete Abdeckung das Verkehrszeichen eindeutig außer Kraft setzt. Durch die Abdeckungen dürfen Verkehrszeichen nicht beschädigt werden.

14. Leiteinrichtungen wie Markierungsknöpfe, Fahrstreifenbegrenzer und vorübergehende Bodenmarkierungen, die während des Bestehens der Arbeitsstelle beschädigt werden oder verloren gehen, sind zu ersetzen, wenn die beabsichtigte Wirkung durch die verbleibenden Einrichtungen nicht mehr erreicht wird.

15. Überleitungs- und Rückführungsbereich sind gemäß RVS 05.05.42, Punkt 7, zu beleuchten. Ein Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Beleuchtungsstärke ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

16. Der Verkehr ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bohlen, Matten) gegen herabfallende Gegenstände so zu schützen, dass auch der größte möglicherweise herabfallende Gegenstand sicher aufgefangen werden kann.

17. Die Lagerung von Aushub-, Baumaterial und Schutt sowie das Abstellen und Einsetzen von Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten darf nur innerhalb der abgeschrankten bzw. gekennzeichneten Flächen erfolgen.

18. Der Verkehrs- und Lichtraum gemäß RVS 03.03.31 ist freizuhalten.

19. Bei Wegfall des Erfordernisses sind die beanspruchten Verkehrsflächen (auch in Teilbereichen) zu räumen, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und temporäre Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen sofort zu entfernen bzw. wirksam abzudecken. Vorher vorhanden gewesene oder abgedeckte Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen sind wieder in Kraft zu setzen.

20. Bodenmarkierungen haben hinsichtlich Ausführung und Farbe der Bodenmarkierungsverordnung und der RVS 05.03.11 zu entsprechen.

21. Fehlinformationen durch Bodenmarkierungen sind auch bei nur kurzfristig geänderter Verkehrsführung zu vermeiden.

22. Sind Sperrlinien, Sperrflächen oder Pfeilmarkierungen usw. vorübergehend außer Kraft zu setzen, so sind diese zu entfernen. Bei kurzfristigen Baustellen (Regelpläne K) ist durch eine Zusatztafel mit dem Wortlaut „Bodenmarkierung ungültig" auf die geänderte Verkehrssituation hinzuweisen.

23. Temporäre Markierungen haben sich ohne Beschädigung der Fahrbahndeckschicht entfernen zu lassen. Nach Auflassung der Arbeitsstelle sind temporäre Markierungen umgehend zu entfernen.

24. Bankette im Baustellenbereich innerhalb des Lichtraumprofiles sind tragfähig herzustellen.

25. Die Arbeiten dürfen nur innerhalb der abgesperrten Bereiche durchgeführt werden.

26. Das Zu- und Abfahren mit Baustellenfahrzeugen darf nur richtungsgebunden erfolgen. Beim Ausfahren aus dem Arbeitsstellenbereich darf der fließende Verkehr nicht behindert werden.

27. Sämtliche Fahrzeuge, die im Baustellenbereich eingesetzt werden, sind mit gelbrotem
Warnlicht (Drehlicht oder Blitzlicht) auszustatten und dieses Warnlicht ist einzuschalten. Bei
baulicher Trennung des Arbeitsbereiches vom fließenden Verkehr sind diese Leuchten nur
bei der Einfahrt in oder der Ausfahrt aus dem Baustellenbereich zu verwenden, sofern deren
Betrieb nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist.

28 Personen, die im Bereich befahrbarer Flächen tätig und nicht durch eine geschlossene Abschrankung vom fließenden Verkehr getrennt sind, haben Warnkleidung (gem. ÖNORM EN 471, Klasse 3) zu tragen.

29 Das Überqueren der Fahrbahn durch die mit den Bauarbeiten befassten Personen ist verboten. Ausgenommen sind jene Personen, die mit der Beschilderung befasst sind.

30 Entweder: Bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden. oder: Wenn bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen Arbeiten durchgeführt werden, so ist die Beleuchtung so anzubringen, dass eine Blendung von Verkehrsteilnehmern auf den verbleibenden Fahrflächen vermieden wird.

31. Kurzfristige Anhaltungen in der Dauer von maximal .... Minuten sind am .................... in der Zeit von ................ Uhr bis .................. Uhr zulässig, wobei die Anhaltung durch die Exekutive / durch Organe der Straßenaufsicht / des Straßenerhalters zu erfolgen hat.

32. Der Fahrzeugverkehr ist wie nachstehend angeführt umzuleiten:

Für die Umleitungsstrecke sind folgende Verkehrszeichen anzubringen:

  • „Umleitung" gemäß § 53 Abs. Z. 16b StVO 1960 auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit dem Richtungspfeil in die Umleitungsstrecke zeigend
  • „Vorankündigung einer Umleitung" gemäß § 53 Abs. 1 Z. 16a StVO 1960 mit der schematischen Darstellung der Umleitungsstrecke jeweils 200 m vor der Umleitung beginnend
  • Umleitung" gemäß § 53 Abs. 1 Z. 16b StVO 1960 mit Ortsangabe .... bei ......

33. Die winterdienstliche Betreuung, insbesondere die Räumung mit Schneepflügen, darf durch die Bauarbeiten nicht behindert werden. Jedenfalls ist das Einvernehmen mit der zuständigen Autobahnmeisterei/Straßenmeisterei herzustellen.

34. Die Anbringung von Eigentümerzeichen ist nur auf der Rückseite von Verkehrszeichen und nur in einer Größe von maximal 80 mm x 30 mm erlaubt. Sie dürfen nicht rückstrahlend sein.

35. Firmentafeln sind so anzubringen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Sie sind parallel zu den Fahrstreifen anzubringen. In jenen Bereichen, die erhöhte Aufmerksamkeit erfordern (z.B. Zulauf zur Baustelle, Verziehungsbereiche, Verflechtungsbereiche, Aus- und Auffahrten), dürfen sie nicht aufgestellt werden. Sie dürfen nicht beleuchtet werden. Die Aufstellung darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Autobahnmeisterei/ Straßenmeisterei erfolgen.

36. Die Behörde behält sich das Recht vor, weitere Vorschreibungen zu erlassen, falls dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sein sollte.

37. Abstands- und Geschwindigkeitsanzeigen:
Der Antragsteller hat für die Dauer der Arbeiten je Richtungsfahrbahn eine Abstands- und Geschwindigkeitsanzeige zur Aufstellung zu bringen. Die Geschwindigkeits- und Abstandsdetektion hat die Fahrstreifen (je Richtungsfahrbahn) selektiv erfassen. Die Fehlergrenze darf 10 % (± 5 %) des eingestellten Wertes nicht überschreiten. Ein Nachweis ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Allgemeine Regelungen
Allgemeine Regelungen
  • dauerhaft verordnete Beschränkungen am Ende der Baustelle wieder in Kraft setzen
  • bestehende Beschilderungen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen der Baustelle anpassen
  • Beschränkungen und Überholverbote nach Einfahrten wiederholen
  • Ein- und Ausfahrten gemäß Regelplan D5 (D6) absichern oder sperren
  • folgende Regelpläne sinngemäß auch für mehr als 2 Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung anwenden: SII/1, SII/2, AII / 2.1, AII / 2.2, AIII / 2.1, KII / 3.4, KIII / 2.1, KIII / 2.2, KIII / 2.3, KIII / 3.1, KIII / 3.2, EII / 1, EII / 2, EII / 3, EIII / 1, EIII / 2, EIII / 3, EIII / 4, EIII / 5, EIII / 6
  • Voranzeiger für den Fahrstreifenverlauf und Baustellenmarkierungen an die tatsächliche Zahl der Fahrstreifen anpassen
  • Überleitungsbereiche im Regelfall für 80 km/h auslegen
  • widersprüchliche Verkehrszeichen vollständig abdecken, verdrehen oder entfernen
  • widersprüchliche Markierungen im Verschwenkungsbereich entfernen, weiße Markierungen im Streckenbereich, die parallel zu Baustellenmarkierungen verlaufen, können bestehen bleiben
  • Einengungen in Kurvenbereichen so situieren, dass die Verkehrsführung der Verziehung eindeutig erkennbar ist
Aufstellungsbeispiele
SII/1 Sofortmaßnahme gemäß § 44b STVO 1960 Sperre des äußeren Fahrstreifens (Mindestsichtweite 400 m)
SII/2 Sofortmaßnahme gemäß § 44b STVO 1960 Sperre des inneren Fahrstreifens (Mindestsichtweite 400 m)
AII/2.1 Arbeitsfahrten Sperre des äußeren Fahrstreifens Vorwarnung auf Fahrzeug
AII/2.2 Arbeitsfahrten Sperre des inneren Fahrstreifens Vorwarnung auf Fahrzeug
AIII/2.1 Arbeitsfahrten Sperre der beiden inneren Fahrstreifen Vorwarnung auf Fahrzeug
KII/1.1 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des Pannenstreifens (wenn Absicherung mittels WLA erforderlich)
KII/2.1 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des äußeren Fahrstreifens Vorwarnung auf Fahrzeug
KII/2.2 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens Vorwarnung auf Fahrzeug
KII/2.3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens - Benützung des Pannenstreifens Vorwarnung auf Fahrzeug
KIII/2.1 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des äußeren Fahrstreifens Vorwarnung auf Fahrzeug
KIII/2.2 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens Vorwarnung auf Fahrzeug
KIII/2.3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre der beiden äußeren Fahrstreifen Vorwarnung auf Fahrzeug
KIII/2.4 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre der beiden inneren Fahrstreifen - Benützung des Pannenstreifens Vorwarnung auf Fahrzeug
KII/3.1 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des äußeren Fahrstreifens Vorwarnung beidseitig
KII/3.2 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens Vorwarnung beidseitig
KII/3.3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens - Benützung des Pannenstreifens Vorwarnung beidseitig
KII/3.4 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Totalsperre der beiden Fahrstreifen Ableitung über eine bestehende Ausfahrt
KIII/3.1 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des äußeren Fahrstreifens Vorwarnung beidseitig
KIII/3.2 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens Vorwarnung beidseitig
D1 Arbeitsstellen von längerer Dauer Detaildarstellung einer Einengung
D2 Arbeitsstellen von längerer Dauer Detaildarstellung einer einstreifigen Überleitung und Rückführung
D3 Arbeitsstellen von längerer Dauer Detaildarstellung einer zweistreifigen Überleitung und Rückführung
D4 Arbeitsstellen von längerer Dauer Detaildarstellung der Beschilderung einer gesperrten Ausfahrt
D5 Arbeitsstellen von längerer Dauer Detaildarstellung einer besonderen Verkehrsführung im Bereich einer Anschlussstelle (Regelfall) mit Beschleunigungsstreifen
D6 Arbeitsstellen von längerer Dauer Detaildarstellung einer besonderern Verkehrsführung im Bereich einer Anschlussstelle (Ausnahme) ohne Beschleunigungsstreifen
D7 Arbeitsstellen von längerer dauer Detaildarstellung einer Einengung einer Rampenfahrbahn
D8 Arbeitsstellen von längerer Dauer Detaildarstellung einer Baustellenzu- und Auffahrt
EII/1 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des Pannenstreifens (ohne Einengung des äußeren Fahrstreifens)
EII/2 Arbeitsstellen von längerer Dauer - max. 2 Wochen Teilsperre des äußeren Fahrstreifens (Einengung eines Fahrstreifens)
EII/3 Arbeitsstellen von längerer Dauer Teilsperre des äußeren Fahrstreifens (Verschwenkung zweier Fahrstreifen)
EII/4 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des äußeren Fahrstreifens
EII/5 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des äußeren Fahrstreifens (Fahrstreifenabbau innen)
EII/6 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens
EII/7 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens - Benützung des Pannenstreifens (Verschwenkung zweier Fahrstreifen)
EII/8 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des inneren und äußeren Fahrstreifens - Benützung des Pannenstreifens (Verschwenkung eines Fahrstreifens)
EII/9 Arbeitsstellen von längerer Dauer Totalsperre der beiden Fahrstreifen Ableitung über eine bestehende Ausfahrt
EIII/1 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des äußeren Fahrstreifens
EIII/2 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des äußeren Fahrstreifens (Fahrstreifenabbau innen)
EIII/3 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre der beiden äußeren Fahrstreifen
EIII/4 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des inneren Fahrstreifens
EIII/5 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre der beiden inneren Fahrstreifen
EIII/6 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre der beiden inneren Fahrstreifen - Benützung des Pannenstreifens (Verschwenkung zweier Fahrstreifen)
EIII/7 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des mittleren Fahrstreifens (Fahrstreifenabbau innen, Reduktion auf zwei Fahrstreifen)
EIII/8 Arbeitsstellen von längerer Dauer Sperre des mittleren Fahrstreifens (Fahrstreifenabbau innen)
UII/1 Arbeitsstellen von längerer Dauer Überleitung eines Fahrstreifens, Gegenverkehr einstreifig
UII/2 Arbeitsstellen von längerer Dauer Überleitung eines Fahrstreifens, Gegenverkehr zweistreifig
UII/3 Arbeitsstellen von längerer Dauer Überleitung zweier Fahrstreifen, Gegenverkehr einstreifig
UII/4 Arbeitsstellen von längerer Dauer Überleitung zweier Fahrstreifen, Gegenverkehr zweistreifig
UII/5 Arbeitsstellen von längerer Dauer Überleitung eines Fahrstreifens, Weiterführung des äußeren Fahrstreifens, Gegenverkehr zweistreifig
UIII/1 Arbeitsstellen von längerer Dauer Überleitung zweier Fahrstreifen, Fahrstreifenabbau innen Gegenverkehr zweistreifig
UII/III Arbeitsstellen von längerer Dauer Überleitung zweier Fahrstreifen, Fahrstreifenabbau innen Gegenverkehr einstreifig
UIII/2 Arbeitsstellen von längerer Dauer Überleitung RFB ohne Pannenstreifen Überleitung zweier Fahrstreifen, Gegenverkehr zweistreifig
Regelpläne der RVS 05.05.44
Regelpläne
Allgemeines
Allgemeines

Die Kennzeichnung der Arbeitsstelle hat grundsätzlich nach den Regelplänen zu erfolgen. Ist ausnahmsweise ein Abweichen von den Regelplänen erforderlich, so sind diese sinngemäß an die jeweilige Situation anzupassen. Hierbei ist auf eine ausreichende Kennzeichnung für den allenfalls einmündenden Verkehr zu achten. Bei größeren Abweichungen ist ein eigener Verkehrszeichenplan zu erstellen.

Bei der Absicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen ist auf den Arbeitsraum und die
Bewegungsvorgänge der Arbeitsfahrzeuge Bedacht zu nehmen und darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Erforderlichenfalls ist für eine geeignete Beleuchtung zu sorgen.

Die Einrichtung, Umrüstung und der Abbau von Verkehrszeichen (VZ) hat jeweils so zu erfolgen, dass sich während dieser Arbeiten keine verkehrsgefährdende Situation ergibt. Es ist sicherzustellen, dass die Baustellenabsicherung während des Bestehens der Arbeitsstelle voll wirksam ist. Beschädigte oder fehlende Elemente sind unverzüglich zu ersetzen.

Bestehende Bodenmarkierungen, die wegen geänderter Verkehrsführung Fehlinformationen hervorrufen, sind zu vermeiden und durch entsprechende Maßnahmen außer Kraft zu setzen. Für Verkehrsführungen von kurzer Dauer dürfen Bodenmarkierungen mit oranger Markierungsfolie ausgekreuzt oder Hinweis tafeln „Markierung ungültig" (als Text oder als Symboldarstellung)
aufgestellt werden. Bei länger dauernder geänderter Verkehrsführung sind widersprechende Bodenmarkierungen (Richtungspfeile, Sperrlinien usw.) zu entfernen.

Sonderfälle
Verkehrsanhaltung
Verkehrsanhaltung

Kurzzeitige Verkehrsanhaltungen sind voranzukündigen. Dies kann durch geeignete Personen, Informationstafeln, Stauwarnungen, Medienarbeit u.dgl. erfolgen.


Verkehrsanhaltungen dürfen nur durch die Exekutive, durch Organe der Straßenaufsicht bzw. des Straßenhalters sowie durch betraute Personen im Sinne des § 97 Abs. 3 StVO durchgeführt
werden.

Engstellenregelung mit Verkehrslichtsignalanlage
Engstellenregelung mit Verkehrslichtsignalanlage

Die maximal zulässige Länge einer Engstelle richtet sich nach folgenden Parametern:

  •  Leistungsfähigkeit
  •  Rückstaulängen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten (benachbarte Kreu zungen, Eisenbahnkreuzungen, unübersichtliche Straßenstellen usw.)
  • Möglichkeit der Sperre von Einfahrten in die Engstelle

Einengungslängen von mehr als 500 m sind nur in begründeten Ausnahmefällen einzurichten.
Die Planung hat gemäß RVS 05.04.32 und ÖNORM V 2006 zu erfolgen.

Sperre
Sperre

Sperren längerer Dauer dürfen nur bei einer geeigneten Umleitungsstrecke angeordnet werden. Abhängig von der Verkehrsbedeutung der gesperrten Straße sind entsprechende Vorankündigungen
(örtlich und/oder zeitlich durch Informationstafeln, Stauwarnungen, Medienarbeit u.dgl.) erforderlich.

Einmündungen im Bereich der Arbeitsstelle
Einmündungen im Bereich der Arbeitsstelle

Einmündungen in die Arbeitsstelle sind möglichst durch Änderung der Verkehrsorganisation zu vermeiden, andernfalls sind sie in die Verkehrsregelung mit einzubeziehen. Es ist auf eine leicht
erkennbare Verkehrsführung zu achten. Eine vorhandene Wegweisung ist in die Beschilderung der Arbeitsstelle zu berücksichtigen.

Vorrangänderung auf Umleitungsstrecken im Freiland
Vorrangänderungen auf Umleitungsstrecken im Freiland

Änderungen von Vorrangsituationen sind mit Risiken in der Umstellungsphase verbunden. Deshalb ist diese Maßnahme nur dann zu setzen, wenn es aus Gründen der Flüssigkeit des Verkehrs
auf der Umleitungsstrecke bei Arbeitsstellen längerer Dauer tunlich ist und die Verkehrssicherheit gewährleistet werden kann.

Kriterien zur Abschätzung der Erhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs durch Änderung von Vorrangsituationen sind sowohl die Frequenz auf der Umleitungsstrecke
als auch das Verhältnis der Verkehrsströme an den maßgeblichen Kreuzungen der Umleitungsstrecke.

Als Richtwerte können herangezogen werden:

  • Verkehrsmenge auf der Umleitungsstrecke (Bestandsverkehrsmenge zuzüglich Menge des umgeleiteten Verkehrs) von mehr als 5.000 Kfz/24 h und
  • Summe der zufließenden Verkehrsströme der zu bevorrangenden Strecke mindestens fünfmal größer als Summe der zufließenden Ströme der zu benachrangenden Strecke.

Dabei ist jede betroffene Kreuzung gesondert zu betrachten.

Absicherung von Bodenmarkierungsarbeiten
Absicherung von Bodenmarkierungsarbeiten

Für die Absicherung von Markierungsarbeiten sind die erforderlichen Gefahrenzeichen „Baustelle" jeweils mit der Zusatztafel „Markierung" zu ergänzen.

Wird bei der Aufbringung der Mittelmarkierung (Leitlinie, Sperrlinie usw.) der Fahrstreifen des Gegenverkehrs soweit eingeengt, dass ein gefahrloses Vorbeifahren an der Markiermaschine nicht möglich ist, so hat bei nzureichender Sichtweite in ausreichender Entfernung vor der Markiermaschine als Absicherung ein
Arbeitsfahrzeug zu fahren.

An diesem ist eine zusätzliche, für den Gegenverkehr erkennbare Hinweistafel oder elektronische Anzeigevorrichtung „Markierung" anzubringen. Die Länge der Arbeitsstelle für die Mittelmarkierung ist möglichst mit 5 km zu beschränken.

Fußgänger- und Radverkehr
Fußgänger- und Radverkehr

Bei der Wahl der Abschrankungen ist auf die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer besonders Bedacht zu nehmen.

Bei Umleitung des Fußgängerverkehrs auf die andere Seite der Fahrbahn sind Maßnahmen für eine sichere Querung des Fußgängerverkehrs zu prüfen. Dazu zählen die Freihaltung der Sichtfelder, die Zugänglichkeit zu Gehsteigen/Gehwegen, die Anlage von Querungshilfen usw. Sind bestehende Schutzwege nicht mehr erreichbar, so ist die Verlegung des Schutzweges zu
prüfen, wobei hinsichtlich der Gestaltung der Querungsstelle auf die RVS 03.02.12 verwiesen wird.

Die barrierefreie Gestaltung von Fußgängerflächen in Baustellenbereichen ist gemäß ÖNORM
V 2104 und RVS 02.02.36 zu beachten.

Bei Einleitung des Radverkehrs in den Mischverkehr sind geeignete Maßnahmen für den motorisierten Verkehr zu treffen.

Die Umleitung soll für Fußgänger nicht mehr als 50 m und für Radfahrer nicht mehr als 500 m betragen. Die Ersatzroute ist für den Zeitraum der Umleitung deutlich erkennbar zu gestalten.

Tunnel und Unterführungen
Tunnel und Unterführungen

Im Sinne der Verkehrsführung sind auch geschlossene Bebauungen, Unterführungen, Galerien
u.dgl. wie Tunnel zu behandeln.

Eine baustellenbedingte Einengung oder Sperre von Fahrstreifen sowie Geschwindigkeitsreduktionen
haben außerhalb eines Tunnels zu erfolgen.

Bei Einengung von Fahrstreifen ist darauf zu achten, dass über der gesamten verbleibenden Fahrstreifenbreite der lichte Raum freigehalten wird. In Ausnahmefällen ist eine Reduktion des lichten Raumes bis auf 4,20 m über Fahrflächenniveau zulässig. Bei weiterer Reduktion des lichten Raumes sind Höhenbeschränkungen des Tunnels notwendig, wobei entsprechende
Vorankündigungen zu berücksichtigen sind.

Haltestellen
Haltestellen

Befinden sich Haltestellen im Arbeitsbereich oder können Haltestellen wegen Baumaßnah men nicht erreicht werden, sind Ersatzhaltestellen einzurichten.

Sofern es sich dabei nicht um bestehende Haltestellen handelt, sind die Erreichbarkeit und die Auftrittsflächen sowie die Flächen für die öffentlichen Verkehrsmittel zu prüfen und im Einvernehmen mit dem Linien betreiber
festzulegen.

Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen
Verkehrsleiteinrichtungen
Leitbaken, Klappbaken und Leitkegel
Bodenmarkierungen
Bodenmarkierungen

Sind im Baustellenbereich Bodenmarkierungen aufzubringen, bestehen je nach Linienart unterschiedliche 
Darstellungsmöglichkeiten, für welche nachfolgende Längsabstände gelten:

  • Randlinie
    – Markierung: durchgehende Linie, mindestens 10 cm breit
    – Markierungsknöpfe: 10 m
  • Leitlinie
    – Markierung: mindestens 10 cm breit
    Die Längsabmessungen haben der bestehenden Bodenmarkierung zu entsprechen.
    – Markierungsknöpfe bei
    6 m Strichlänge: 4 Knöpfe alle 2 m
    3 m Strichlänge: 4 Knöpfe alle 1 m
  •  Sperrlinie
    – Markierung: durchgehende Linie, mindestens 12 cm breit
    – Markierungsknöpfe: 2 m
    in Überleitungs- oder
    Verschwenkungsbereichen: 1 m
    – Fahrstreifenbegrenzer: 9 m
  • Sind im Baustellenbereich entgegengesetzte Fahrtrichtungen durch Bodenmarkierung zu trennen, gibt es folgende Möglichkeiten:
    – Sperrlinie
    – Doppelte Sperrlinie
    – Fahrstreifenbegrenzer: 15 m mit zusätzlicher Bodenmarkierung
    15 m und zusätzlich Markierungsknöpfe 2 m
    9 m

Markierungsknöpfe und Fahrstreifenbegrenzer, die während des Bestehens der Arbeitsstelle beschädigt werden oder verloren gehen, sind zu ersetzen, wenn die beabsichtigte Wirkung durch die verbleibenden Einrichtungen nicht mehr erreicht wird.

Leitschwellen
Leitschwellen

Leitschwellen zur Führung des Fließverkehrs sind den Herstellerangaben gemäß gegen seitliches Verschieben zu sichern.

Leitbaken, Klappbaken und Leitkegel

Diese Leiteinrichtungen sind gemäß RVS 05.05.41, Punkt 5.3 einzusetzen. Bei der Aufstellung der Leiteinrichtungen sind die vorhandenen Längsabmessungen der Bodenmarkierungen zu berücksichtigen, wobei nachfolgende Längsabstände nicht überschritten werden dürfen:

Leitbaken und Leitkegel (Mindesthöhe 50 cm, bei Bodenmarkierungsarbeiten auch 30 cm):

  • Im Verschwenkungs- bzw. Einengungsbereich: 1 Leitelement je Meter Fahrstreifenverschwenkung
  • Als Längssicherung gegenüber dem Arbeitsbereich bzw. als Trennung entgegengesetzter Fahrtrichtungen:
    – Im Freiland: 30 m
    – Im Ortsgebiet: 15 m
    – Die ersten fünf sind jeweils im halben Abstand aufzustellen.

Innerhalb von Ortsgebieten und auf Freilandstraßen dürfen bei Arbeitsstellen längerer Dauer bei einem DTV-Wert bis 10.000 Kfz/24 h zur Längsführung Klappbaken anstelle von Leitbaken
eingesetzt werden, wobei für Fahrstreifenverziehungen jedenfalls Leitbaken zu ver wenden sind.

Werden Klappbaken anstelle von Leitbaken eingesetzt, so sind im Freiland die Längs abstände zu halbieren.

Verkehrszeichen und Hinweistafeln

Die Seiten- und Höhenabstände der VZ sind gemäß RVS 05.02.11 zu wählen, die Längs abstände sind den Regelplänen zu entnehmen. Sämtliche VZ sind gemäß StVZVO rück strahlend bzw. hochrückstrahlend auszuführen.
I.d.R. sind folgende Formate zu verwenden:

  • Gefahrenzeichen:
    Seitenlänge 100 cm (Mittelformat) für Freiland
    Seitenlänge 70 cm (Kleinformat) für Ortsgebiet
  • Verbots- oder Beschränkungszeichen, Gebotszeichen:
    Durchmesser 96 cm (Mittelformat 1) für Freiland
    Durchmesser 67 cm (Mittelformat 2) für Ortsgebiet
  • Hinweiszeichen:
    Mittelformat 1 für Freiland
    Mittelformat 2 für Ortsgebiet

Bei Wiederholungen im Arbeitsbereich (das ist nach dem „Sicherheitsbereich") darf auch das nächstkleinere Verkehrszeichenformat verwendet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt.

Für Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen, für den ruhenden Verkehr und für Fußgänger und Radverkehrsanlagen dürfen auch kleinere Formate verwendet werden.

Änderungen in der Wegweisung (z.B. Tafeleinsätze), Umleitungen, Informationen, Ankündigungen
u.dgl. sind auf gelbem Grund mit schwarzer Schrift und schwarzen Symbolen darzustellen.

Es ist zulässig, dass die in Annäherungsrichtung ersten Gefahrenzeichen auf einem gelben
Hintergrund angebracht werden. Sind an diesem Standort zwei Gefahrenzeichen anzu bringen, so haben beide gleichartig gestaltet zu sein. Die solcherart dargestellten VZ haben in der Größe,
der Farbe und den Symbolen der StVZVO zu entsprechen.

Die Schriftgröße ist der bestehenden Beschilderung anzupassen bzw. ist auf die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit Rücksicht zu nehmen. Für lange Schriftzüge sind Abkürzungen zulässig, die Verwendung von Symbolen (Piktogrammen) ist zweckmäßig.

Die empfohlene Mindestschrifthöhe für Seitenwegweiser ist von der verordneten Geschwindigkeit abhängig und gemäß Tabelle zu wählen.

        v
  [km/h]
        Schrifthöhe
              [mm]
    > 80                         175
  51 - 80                140
  31 - 50                126
    < 30                105
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
StVO Straßenverkehrsordnung 1960, idgF
StVZVO Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, idgF
BauV Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswertigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung)
RVS 02.02.36 Verkehrsplanung, Verkehrssicherheit, Allgemeines Sachverständigenwesen, Alltagsgerechteter barrierefreier Straßenraum
RVS 03.02.12 Straßenplanung, Anlagen für den nichtmotorisierten Verkehr, Nicht motorisierter Verkehr, Fußgängerverkehr
RVS 05.02.11 Verkehrsführung, Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen und Ankündigungen, Anforderungen und Aufstellung
RVS 05.02.14 Verkehrsführung, Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen und Ankündigungen, Leittafeln
RVS 05.04.32 Verkehrsführung, Verkehrssteuerung, Verkehrslichtsignalanlagen, Planen
von Verkehrslichtsignalanlagen
RVS 05.05.41 Verkehrsführung, Verkehrsführung bei Baustellen, Baustellenabsicherung,
Gemeinsame Bestimmungen für alle Straßen
RVS 08.31.02 Technische Vertragsbedingungen, Verkehrszeichen, Temporäre Verkehrszeichen (nach Erscheinen)
ÖNORM EN12352 Anlagen zur Verkehrssteuerung - Warn- und Sicherheitsleuchten
ÖNORM V 2006 Temporäre Verkehrs – Lichtsignalanlagen
ÖNORM V 2104 Technische Hilfen für blinde, sehbehinderte und mobilitätsbehinderte
Menschen, Baustellen- und Gefahrenbereichsabsicherungen
Aufstellungsbeispiele
A 1: Arbeitsfahrten bei ausreichender Sichtweite
A 2: Arbeitsfahrten bei schlechter Sicht bzw. bei nicht ausreichender Sichtweite
D: Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer
FO 1: Arbeitsstellen ohne besondere Regelung
FO 2: Regelung mittels VLSA
F 03: Arbeitsstellen von längerer Dauer, Straßensperre mit Kreisverkehr
GR 1: Einengung einer Geh- und Radverkehrsanlage - Verkehrsführung auf Bestand
GR 2: Trennung einer Geh- und Radverkehrsanlage - Radfahrer im Mischverkehr oder innerhalb einer Absperrung
GR 3: Verlegung einer Geh- und Radverkehrsanlage
GR 4: Sperre einer Geh- und Radverkehrsanlage
GR 5: Verlegung Fußgänger und Radfahrer innerhalb einer Absperrung
KF :Sperre eines Fahrstreifens (Freiland) Regelung mittels Signalscheibe
KO: Sperre eines Fahrstreifens (Ortsgebiet) Regelung mittels Signalscheibe
LF: Arbeiten ohne Einengung des Fahrstreifens
LF: Arbeiten mit geringer Einengung
LF 3: Sperre eines Fahrstreifens - Regelung mittels Wartepflicht
LF: Sperre eines Fahrstreifens - Regelung mittels VLSA
LF: Arbeiten unter Verkehr
LF: Arbeiten in der abzweigenden Straße
LO 1: Arbeiten ohne Einengung des Fahrstreifens
LO 2: Arbeiten mit geringer Einengung
LO 3: Sperre eines Fahrstreifens- Regelung mittels Wartepflicht
LO 4: Sperre eines Fahrstreifens - Regelung mittels VLSA
LO 5: Arbeiten unter Verkehr
LO 6: Arbeiten in der abzweigenden Straße
U 1: Sperre der Fahrbahn, Umleitung über Ersatzfahrbahn
U 2: Sperre mit Vorankündigung, Umleitungsstrecke mit Einbahnregelung
U 3: Straßensperre mit Vorankündigung, Umleitungsstrecke nicht bevorrangt
U 4: Straßensperre mit Vorankündigung, Umleitungsstrecke mit Vorrang
U 5: Straßensperre mit Vorankündigung, Umleitungsstrecke mit Vorrangänderung