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Antitrust & Competition Compliance

Antitrust & Competition Compliance


 

Einleitung

Mit Beschluss des Vorstandes vom 23.09.2026 wird folgende Antitrust und Competition Comliance Policy beschlossen. Die Policy tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird auf der Website des ZVOE veröffentlicht:
 

Antitrust und Competition Compliance Policy

ZVOE Zukunft-Verkehr-Österreich

Stand: September 2026

1. Grundsatz und Zweck

ZVOE Zukunft-Verkehr-Österreich, im Folgenden „ZVOE“, bekennt sich zu einem freien, fairen und unverfälschten Wettbewerb sowie zur uneingeschränkten Einhaltung der jeweils anwendbaren österreichischen und europäischen kartellrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen.

Hierzu zählen insbesondere das österreichische Kartellgesetz 2005, insbesondere § 1 KartG, sowie Art. 101 des Vertrags- über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV.

ZVOE ist eine Plattform für Unternehmen, Organisationen, Institutionen und weitere Akteure aus den Bereichen Verkehr, Mobilität, Verkehrssicherheit und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern. Der Verein fördert den fachlichen Austausch, die Zusammenarbeit sowie die gemeinsame Behandlung von Themen von allgemeinem Interesse.

Die Tätigkeit des ZVOE darf weder unmittelbar noch mittelbar dazu genutzt werden, den Wettbewerb zwischen Mitgliedern oder sonstigen Marktteilnehmern zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

Insbesondere dürfen Veranstaltungen, Sitzungen, Arbeitsgruppen, Kommunikationsplattformen oder sonstige Aktivitäten des ZVOE nicht dazu dienen, das Marktverhalten von Mitgliedern zu koordinieren oder wettbewerblich sensible Informationen in kartellrechtlich unzulässiger Weise auszutauschen.

Diese Policy dient der Prävention kartellrechtlicher Risiken und der Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Rahmen sämtlicher Aktivitäten des ZVOE.

2. Geltungsbereich

Diese Policy gilt für

• sämtliche Organe und Funktionsträger des ZVOE,

• Mitarbeitende und sonstige für ZVOE tätige Personen,

• sämtliche Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter,

• Teilnehmende an Sitzungen, Arbeitsgruppen, Ausschüssen, Veranstaltungen und Projekten des ZVOE,

• externe Personen, soweit sie an Aktivitäten des ZVOE teilnehmen.

Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob eine Kommunikation persönlich, schriftlich, telefonisch, per Videokonferenz, per E Mail, über Messenger Dienste oder über sonstige digitale Kommunikationsmittel erfolgt.

Die Mitglieder bleiben für die Einhaltung der auf sie anwendbaren kartellrechtlichen Bestimmungen sowie allfälliger weitergehender interner Compliance Vorgaben selbst verantwortlich.

3. Grundsatz der geschäftlichen Unabhängigkeit

Jedes Mitglied des ZVOE hat seine geschäftlichen und strategischen Entscheidungen eigenständig und unabhängig von anderen Mitgliedern zu treffen.

ZVOE darf weder unmittelbar noch mittelbar zur Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens seiner Mitglieder eingesetzt werden.

Insbesondere sind Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen, Beschlüsse, Empfehlungen oder ein Austausch wettbewerblich sensibler Informationen unzulässig, wenn dadurch eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird.

Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Abstimmung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt und unabhängig davon, ob sie rechtlich verbindlich sein soll.

4. Unzulässige Themen und Verhaltensweisen

Im Rahmen von ZVOE dürfen insbesondere keine Vereinbarungen, Abstimmungen, Empfehlungen oder sonstigen Koordinierungen über folgende Themen erfolgen:

• gegenwärtige oder zukünftige Preise, Tarife, Rabatte, Zuschläge, Margen, Preisbestandteile oder sonstige Konditionen,

• beabsichtigte Preisänderungen, Kalkulationsgrundlagen oder zukünftige Preisstrategien,

• individuelle Kostenstrukturen, soweit deren Offenlegung Rückschlüsse auf Preise, Kalkulationen oder die Wettbewerbsstrategie eines Mitglieds ermöglicht,

• Kunden, Kundengruppen, Lieferanten oder Geschäftspartner,

• die Aufteilung oder Zuweisung von Märkten, Gebieten, Kunden, Lieferanten, Projekten oder Geschäftsmöglichkeiten,

• Angebote, Ausschreibungen, Angebotsstrategien oder geplantes Bieterverhalten,

• Produktionsmengen, Absatzmengen, Einkaufsmengen, Kapazitäten oder deren geplante Veränderung,

• konkrete zukünftige Investitionen, Markteintritte, Marktaustritte oder sonstige individuelle Geschäftsstrategien,

• die gemeinsame Verweigerung von Geschäftsbeziehungen oder den Boykott beziehungsweise die koordinierte Benachteiligung bestimmter Unternehmen oder Marktteilnehmer,

• sonstige nicht öffentliche wettbewerblich sensible Informationen, deren Austausch geeignet sein könnte, die geschäftliche Unsicherheit über das zukünftige Marktverhalten von Wettbewerbern zu verringern.

Auch informelle Gespräche außerhalb offizieller Sitzungen oder Veranstaltungen unterliegen diesen Regeln.

5. Informationsaustausch, Statistiken und Marktinformationen

Der Austausch von Informationen zwischen Unternehmen kann kartellrechtlich problematisch sein, wenn dadurch Wettbewerber Kenntnis von individuellen gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftsstrategien erhalten oder ihr Marktverhalten aufeinander abstimmen können.

ZVOE stellt daher sicher, dass von ihm organisierte Datenerhebungen, Statistiken, Marktanalysen, Benchmarks und vergleichbare Projekte kartellrechtskonform ausgestaltet werden.

Soweit wettbewerblich sensible Unternehmensdaten verarbeitet werden, sind insbesondere geeignete Maßnahmen zur Aggregation, Anonymisierung und gegebenenfalls zeitlichen Rückschau vorzusehen, sodass keine kartellrechtlich unzulässigen Rückschlüsse auf das individuelle Marktverhalten einzelner Mitglieder ermöglicht werden.

Die konkrete Ausgestaltung solcher Projekte ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Bei Zweifeln ist vor Durchführung eine kartellrechtliche Prüfung vorzunehmen.

6. Zulässige Vereinsaktivitäten

ZVOE kann im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere allgemeine, fachliche und wettbewerbsneutrale Themen behandeln.

Dazu können insbesondere gehören:

• gesetzliche und regulatorische Entwicklungen,

• Verkehrspolitik und Mobilität,

• Verkehrssicherheit,

• Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung,

• Forschung, technische Entwicklungen und Innovation,

• Infrastruktur,

• Aus und Weiterbildung sowie fachlicher Wissenstransfer,

• allgemeine Branchenentwicklungen auf Grundlage öffentlicher oder kartellrechtskonform aufbereiteter Informationen,

• wissenschaftliche Untersuchungen und Studien,

• gemeinsame Stellungnahmen gegenüber Gesetzgebung, Politik, Behörden und Verwaltung,

• technische Standards und Best Practices, soweit deren Entwicklung und Anwendung kartellrechtskonform, sachlich gerechtfertigt, transparent und nicht diskriminierend erfolgt.

Auch bei grundsätzlich zulässigen Themen ist darauf zu achten, dass die konkrete Diskussion nicht in einen Austausch wettbewerblich sensibler Informationen oder eine Abstimmung des Marktverhaltens übergeht.

7. Interessenvertretung und gemeinsame Positionen

Die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber Politik, Gesetzgebung, Behörden, Verwaltung und Öffentlichkeit gehört zu den legitimen Aufgaben des ZVOE.

Gemeinsame Stellungnahmen, Positionspapiere und Empfehlungen müssen jedoch so gestaltet sein, dass sie keine kartellrechtswidrige Koordinierung des Marktverhaltens der Mitglieder bewirken.

ZVOE gibt insbesondere keine Empfehlungen zu Preisen, Preisbestandteilen, Margen, Rabatten, individuellen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Parametern ab, deren Festlegung der eigenständigen geschäftlichen Entscheidung der Mitglieder vorbehalten bleiben muss.

8. Regeln für Sitzungen, Arbeitsgruppen und Veranstaltungen

Für Sitzungen, Arbeitsgruppen und vergleichbare Aktivitäten des ZVOE gelten folgende Mindeststandards:

Vor der Sitzung

Für Sitzungen und Arbeitsgruppen soll grundsätzlich eine Tagesordnung erstellt und den Teilnehmenden nach Möglichkeit vorab zur Verfügung gestellt werden.

Kartellrechtlich sensible oder unzulässige Themen dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Bei Zweifeln über die kartellrechtliche Zulässigkeit eines Tagesordnungspunktes ist vor dessen Behandlung eine rechtliche Prüfung vorzunehmen.

Während der Sitzung

Die Teilnehmenden sind verpflichtet, die Vorgaben dieser Policy einzuhalten.

Werden unzulässige oder möglicherweise kartellrechtlich problematische Themen angesprochen, ist die betreffende Diskussion unverzüglich zu unterbrechen.

Kann die kartellrechtliche Zulässigkeit nicht unmittelbar geklärt werden, darf die Diskussion über diesen Gegenstand nicht fortgesetzt werden.

Wird eine offensichtlich problematische Diskussion trotz eines entsprechenden Hinweises fortgesetzt, haben Vertreterinnen oder Vertreter des ZVOE die Diskussion abzubrechen.

Teilnehmende sollen erforderlichenfalls die Sitzung verlassen und verlangen, dass ihr Verlassen der Sitzung und der Grund hierfür protokolliert werden.

Nach der Sitzung

Wesentliche Inhalte, Beschlüsse und Empfehlungen sollen in angemessener Form dokumentiert werden.

Beschlüsse und Empfehlungen des ZVOE dürfen die geschäftliche Entscheidungsfreiheit seiner Mitglieder nicht kartellrechtswidrig einschränken.

9. Informelle Kommunikation

Die kartellrechtlichen Regeln gelten nicht nur während formeller Sitzungen.

Sie gelten insbesondere auch für

• Gespräche vor oder nach Sitzungen,

• Pausen und gesellschaftliche Begleitveranstaltungen,

• Telefonate und Videokonferenzen,

• E Mail Kommunikation,

• Messenger Gruppen,

• digitale Plattformen,

• Veranstaltungen, Tagungen und sonstige Treffen im Zusammenhang mit ZVOE.

ZVOE Veranstaltungen dürfen nicht als Gelegenheit für einen unzulässigen Informationsaustausch oder eine Abstimmung zwischen Wettbewerbern genutzt werden.

10. Verhalten bei kartellrechtlichen Zweifeln

Bei kartellrechtlichen Zweifeln gilt:

Nicht diskutieren. Nicht austauschen. Nicht vereinbaren. Zuerst rechtlich prüfen.

Kartellrechtlich sensible Projekte, Datenerhebungen, Marktanalysen, Empfehlungen, Standards, gemeinsame Initiativen oder sonstige Aktivitäten sind vor ihrer Umsetzung dem Vorstand beziehungsweise der Geschäftsführung des ZVOE zur Prüfung vorzulegen.

Soweit dies aufgrund der Art oder Bedeutung des Vorhabens erforderlich erscheint, ist eine externe kartellrechtliche Beratung einzuholen.

11. Meldung möglicher Verstöße

Mitglieder, Funktionsträger, Mitarbeitende und sonstige Teilnehmende sollen mögliche kartellrechtliche Verstöße oder Bedenken unverzüglich der Geschäftsführung oder dem Vorstand des ZVOE melden.

Entsprechende Hinweise werden vertraulich und mit der gebotenen Sorgfalt behandelt.

ZVOE behält sich vor, bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen diese Policy geeignete Maßnahmen zu setzen und erforderlichenfalls rechtliche Beratung einzuholen.

12. Verantwortung

Die Einhaltung des Kartellrechts ist gemeinsame Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Tätigkeit innerhalb des ZVOE.

Vorstand und Geschäftsführung tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür Sorge, dass diese Policy den Mitgliedern zugänglich gemacht wird und im Rahmen der Vereinsarbeit angemessen berücksichtigt wird.

Jedes Mitglied und jede an Aktivitäten des ZVOE teilnehmende Person bleibt zugleich selbst dafür verantwortlich, die für sie geltenden kartellrechtlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls strengere unternehmensinterne Compliance Regeln einzuhalten.

13. Schlussbestimmungen

Diese Policy dient als allgemeiner Handlungsrahmen für die kartellrechtskonforme Tätigkeit des ZVOE.

Sie kann nicht sämtliche denkbaren kartellrechtlichen Sachverhalte erfassen und ersetzt keine rechtliche Beurteilung eines konkreten Einzelfalls.

Bei Widersprüchen zwischen dieser Policy und zwingenden gesetzlichen Vorschriften gehen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor.

Die Policy wird bei wesentlichen rechtlichen Änderungen oder bei entsprechendem Bedarf überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

Beschlossen durch den Vorstand des ZVOE am 23.09.2026

In Kraft seit: 23.09.2026