Bei Arbeitsstellen längerer Dauer sind Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) gemäß den Regelplänen zu verwenden. Die Trennung des Gegenverkehrs durch Rückhaltesysteme im Streckenbereich darf dabei bei Dauer der Verkehrsführung bis etwa zwei Arbeitswochen oder bei Regelplan UII/1 (s. Pkt. 12.2.5) entfallen.
Die FRS sind mit Reflektoren auszustatten. Der Abstand beträgt bei gestreckter Linienführung maximal 20 m, in Überleitungsbereichen maximal 10 m. Die Reflexionsfläche hat mindestens 72 cm² zu betragen. Wenn die Anbringung von Reflektoren in dieser Größe nicht möglich ist, darf die Reflexionsgröße um 50 % reduziert werden. In diesem Fall sind die Abstände zu halbieren. Die Reflektoren haben einen Rückstrahlwert gemäß RVS 08.23.04 zu erfüllen.
FRS sind mit Anrampungen oder alternativ mit Anpralldämpfern jeweils gemäß RVS 05.02.31 auszuführen.
FRS haben entsprechend den Einsatzbereichen gemäß Abbildung 5 folgenden Anforderungen (gem. ÖNORM EN 1317-2) zu entsprechen:
Einsatzbereich 1: | vor einem Arbeitsbereich bei seitlicher Absicherung laut Regelplan D1: Wenn der Sicherheitsabstand von mindestens 100 m eingehalten wird, ist kein FRS erforderlich. Wenn der Sicherheitsabstand reduziert ist, ist ein FRS einzusetzen, das mindestens der Rückhalteklasse H 1 und maximal dem Wirkungsbereich W 6 entspricht. |
Einsatzbereich 2: | Längssicherung des Arbeitsbereiches: Im Einzelfall ist die Notwendigkeit eines FRS zu prüfen (z.B. Absturzgefahr) |
Einsatzbereich 3: | Trennung des Gegenverkehrs: Es ist ein FRS einzusetzen, das entweder mindestens der Rückhalteklasse T 3 und maximal dem Wirkungsbereich W 2 oder mindestens der Rückhalteklasse H 1 und maximal dem Wirkungsbereich W 6 entspricht. |
Einsatzbereich 4: | Überleitungsbereich: Es ist ein FRS einzusetzen, das mindestens der Rückhalteklasse H 1 und maximal dem Wirkungsbereich W 6 entspricht. |
Einsatzbereich 5: | Ende eines Arbeitsbereiches: Hier ist ein FRS nur zur Verkehrsführung beim Verlassen des Baustellenbereiches erforderlich. |