Die Regelpläne D, E und U (s. Pkt. 12.2.5) sind für die Absicherung von Arbeitsstellen von längerer Dauer heranzuziehen. Diese sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mindestens einen Kalendertag durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.
Fahrstreifenbreite
Die minimal zulässigen Fahrstreifenbreiten betragen
für PKW: | 2,75 m |
für LKW: | 3,25 m |
Bei beengten Verhältnissen dürfen bei Längen bis etwa 6 km zur Aufrechterhaltung der notwendigen Leistungsfähigkeit reduzierte Fahrstreifenbreiten zur Anwendung kommen (PKW mindestens 2,5 m, LKW mindestens 3,0 m). Ist der erste Fahrstreifen weniger als 3,25 m breit, so ist der äußere unbefestigte Seitenstreifen unter Berücksichtigung abkommender Schwerfahrzeuge befestigt auszuführen.
Fahrstreifen unter 3,0 m Breite sind durch Vorschriftszeichen „Fahrverbot für über 2,0 m breite Fahrzeuge" auf dem Voranzeiger für Fahrstreifenverlauf zu kennzeichnen. Der Beginn der Beschränkung ist oberhalb des Fahrstreifens anzuzeigen, wobei eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit k StVO zu verwenden ist. Je Fahrtrichtung ist mindestens ein Fahrstreifen, bei mehrstreifiger Verkehrsführung zumindest der rechte Fahrstreifen LKW-tauglich einzurichten.
Für die vorhandenen Fahrstreifenbreiten je Fahrtrichtung sind folgende Geschwindigkeiten zulässig:
unter 3,25 m: | 60 km/h (bei PKW-Fahrstreifen 80 km/h) |
3,25 m bis 3,50 m: | 80 km/h |
größer als 3,50 m: | 100 km/h |
unter 6,00 m: | 60 km/h |
6,00 m bis 6,50 m: | 80 km/h |
größer als 6,50 m: | 100 km/h |
Wenn unmittelbar neben dem befahrenen Fahrstreifen gearbeitet wird und keine bauliche Trennung zum Baufeld vorhanden ist (s. Pkt. 3.3), ist als zulässige Geschwindigkeit höchstens 80 km/h anzuzeigen. Bei ausreichenden Fahrstreifenbreiten und Arbeitsunterbrechungen von mehr als 24 h ist die zulässige Geschwindigkeit zu erhöhen.
In Einengungs- und Verschwenkungsbereichen beträgt die maximal zulässige Geschwindigkeit 80 km/h.
Die zulässige Geschwindigkeit im Überleitungs- und Rückführungsbereich hat im Regelfall 80 km/h zu betragen, um Bremsmanöver vor der Überleitung bzw. Rückführung zu vermeiden (Ziehharmonikaeffekt). Bei der Auswahl von geeigneten Stellen für den Überleitungs- und Rückführungsbereich sind die bestehenden Längs- und Querneigungen zu berücksichtigen oder diese entsprechend anzupassen.
Für die Situierung der Überleitung und Rückführung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Wenn diese Kriterien nicht eingehalten werden können, ist eine Reduktion der zulässigen Geschwindigkeit im Überleitungs- und Rückführungsbereich zu prüfen.
Im Überleitungs- und Rückführungsbereich ist zwischen den Fahrstreifen eine linsenförmige Trennfläche anzuordnen (s. Pkt. 12.2.5, Regelplan D3).
Die Leitbaken sind derart anzubringen, dass Sichtabschattungen durch diese ausgeschlossen werden und die eindeutige Richtungsführung gegeben ist.
Überleitungs- und Rückführungsbereich zuzüglich mindestens 50 m vor und mindestens 10 m nach dem Verschwenkungsbereich sind mit einer Straßenbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 13201-2 in der Klasse ME 2 auszustatten. Bei der Dauer einer Verkehrsführung von bis zu zwei Wochen darf die Beleuchtung entfallen.
Bei Inselbaustellen gem. Regelpläne EIII/7 und EIII/8 dürfen sich keine Personen auf dem gesperrten Fahrstreifen aufhalten. Diese Verkehrsführung ist z.B. für das Aushärten von Deckschichten bei Fahrbahnsanierungen vorgesehen.